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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27617
VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546 (https://dejure.org/2019,27617)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2019 - 4 CE 19.1546 (https://dejure.org/2019,27617)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2019 - 4 CE 19.1546 (https://dejure.org/2019,27617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde in Fällen der Obdachlosigkeit; Maßgeblichkeit des aktuellen Aufenthaltsortes; Berücksichtigung des Begehrens der Zuweisung einer Notunterkunft; Zuständigkeit der Zuzugsgemeinde in Fällen des Ortswechsels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 1016
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 4 CE 17.615

    Ganztägige Obdachlosenunterbringung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Im Ansatzpunkt zutreffend weist allerdings die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit der bayerischen Städte und Gemeinden als untere Sicherheitsbehörden (Art. 6 LStVG) nach der im Obdachlosenrecht regelmäßig anwendbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG (vgl. BayVGH vom 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575 Rn. 5 m.w.N.) nicht davon abhängen kann, ob in derselben Angelegenheit vorrangig bzw. zusätzlich die Sicherheitsbehörde eines anderen Bundeslandes nach dem dort geltenden Recht zuständig ist.

    Auf diese Betrachtungsweise, wonach es für die Zuständigkeitsbestimmung auf den aktuell bestehenden Zustand der Obdachlosigkeit ankommt, nehmen auch die nachfolgend ergangenen Beschlüsse des Senats Bezug, indem sie auf das Moment des Gefahreneintritts verweisen (BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343;… B.v. 9.10.2012 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - NVwZ-RR 2017, 309; B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575).

  • VGH Bayern, 26.04.1995 - 4 CE 95.1023
    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    So heißt es etwa in einem Beschluss vom 26. April 1995, dass für die Unterbringung einer obdachlosen Person nicht die Gemeinde des (letzten) gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sei, sondern die Gemeinde, "in der der Betroffene obdachlos wird"; daher könne dieser nicht an die Gemeinde verwiesen werden, in der er früher einmal den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse gehabt habe oder wo er gemeldet gewesen sei (BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729).

    Besondere Anhaltspunkte, die ihr Unterbringungsbegehren ausnahmsweise als missbräuchlich erscheinen lassen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729), sind nicht ersichtlich.

  • VGH Hessen, 05.02.2003 - 11 TG 3397/02

    Örtliche Zuständigkeit bei Obdachlosigkeit - gegenwärtiger Aufenthaltsort

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Diese Grundsätze liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur der von ihm zitierten außerbayerischen Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht (VGH BW, B.v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 43; HessVGH, B.v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402;… SächsOVG, B.v. 26.1.2016 - 3 B 358/15 - juris Rn. 5; vgl. auch Ruder, NVwZ 2012, 1283/1285; ders., VBlBW 2017, 1/5), sondern - bei richtigem Verständnis - auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 1 S 3042/95

    Unterbringung eines Obdachlosen - zur örtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Diese Grundsätze liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur der von ihm zitierten außerbayerischen Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht (VGH BW, B.v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 43; HessVGH, B.v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402;… SächsOVG, B.v. 26.1.2016 - 3 B 358/15 - juris Rn. 5; vgl. auch Ruder, NVwZ 2012, 1283/1285; ders., VBlBW 2017, 1/5), sondern - bei richtigem Verständnis - auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde.
  • OVG Sachsen, 26.01.2016 - 3 B 358/15

    Obdachlosigkeit; Unterbringung; örtliche Zuständigkeit; Ort des gewöhnlichen …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Diese Grundsätze liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur der von ihm zitierten außerbayerischen Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht (VGH BW, B.v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 43; HessVGH, B.v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402; SächsOVG, B.v. 26.1.2016 - 3 B 358/15 - juris Rn. 5; vgl. auch Ruder, NVwZ 2012, 1283/1285; ders., VBlBW 2017, 1/5), sondern - bei richtigem Verständnis - auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde.
  • VGH Bayern, 05.12.2016 - 4 CE 16.2297

    Zuweisung eines anerkannten Flüchtlings zu einer Obdachlosenunterkunft

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Auf diese Betrachtungsweise, wonach es für die Zuständigkeitsbestimmung auf den aktuell bestehenden Zustand der Obdachlosigkeit ankommt, nehmen auch die nachfolgend ergangenen Beschlüsse des Senats Bezug, indem sie auf das Moment des Gefahreneintritts verweisen (BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343;… B.v. 9.10.2012 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - NVwZ-RR 2017, 309; B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575).
  • VGH Bayern, 07.01.2002 - 4 ZE 01.3176

    Ort der Obdachlosigkeit als maßgeblicher Ort für die Zuständigkeit für die …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Auf diese Betrachtungsweise, wonach es für die Zuständigkeitsbestimmung auf den aktuell bestehenden Zustand der Obdachlosigkeit ankommt, nehmen auch die nachfolgend ergangenen Beschlüsse des Senats Bezug, indem sie auf das Moment des Gefahreneintritts verweisen (BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343;… B.v. 9.10.2012 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - NVwZ-RR 2017, 309; B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575).
  • VGH Bayern, 09.10.2015 - 4 CE 15.2102

    Obdachlosigkeit; örtliche Zuständigkeit; Rechtsmissbrauch (verneint)

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Auf diese Betrachtungsweise, wonach es für die Zuständigkeitsbestimmung auf den aktuell bestehenden Zustand der Obdachlosigkeit ankommt, nehmen auch die nachfolgend ergangenen Beschlüsse des Senats Bezug, indem sie auf das Moment des Gefahreneintritts verweisen (BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343; B.v. 9.10.2012 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - NVwZ-RR 2017, 309; B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575).
  • OLG Hamm, 17.06.1994 - 20 U 407/93

    Anspruch auf Gewährung einer Versorgungsrente; Anspruch auf Gewährung einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
    Diese Grundsätze liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur der von ihm zitierten außerbayerischen Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht (VGH BW, B.v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 43; HessVGH, B.v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402;… SächsOVG, B.v. 26.1.2016 - 3 B 358/15 - juris Rn. 5; vgl. auch Ruder, NVwZ 2012, 1283/1285; ders., VBlBW 2017, 1/5), sondern - bei richtigem Verständnis - auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 S 1698/19

    Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten bei unfreiwilliger …

    Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde ( §§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG ) wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (…vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O., und v. 16.01.1996, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2019 - 4 CE 19.1546 - juris, v. 04.04.2017 - 4 CE 17.615 - juris und v. 26.04.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl. 1995, 729; SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016 - 3 B 358/15 - juris; HessVGH, Beschl. v. 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402 und v. 24.09.1991 - 11 TG 1481/91 - ESVGH 42, 158).

    Dass ein Betroffener dadurch darauf Einfluss nehmen kann, wo er obdachlosenrechtlich unterzubringen ist, ist im Hinblick auf das in Art. 11 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freizügigkeit grundsätzlich - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.08.2019, a.a.O., v. 27.10.2017 - 4 CE 17.663 - BayVBl. 2018, 559 und v. 21.09.2006 - 4 CE 06.25465 - BayVBl. 2007, 439; SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016, a.a.O.; Schl.-Holst.

  • VGH Bayern, 15.02.2024 - 4 CE 24.60

    Gemeindliche Obdachlosenunterbringung umfasst auch Familiennachzug nach …

    Grundsätzlich bestimmt sich zwar die örtliche Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nach dem aktuellen Aufenthaltsort und nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene zu einem zurückliegenden Zeitpunkt erstmals obdachlos geworden ist (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - BayVBl 2020, 197 Rn. 11 f. m.w.N.).
  • VG Würzburg, 17.05.2023 - W 5 E 23.507

    Kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge

    Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene - zu einem zurückliegenden Zeitpunkt - erstmals obdachlos geworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit daher aktuell auftritt (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11, unter Bezugnahme auf Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 32;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Okt. 2019, Art. 7 Rn. 179).

    Da die den "Anlass für die Amtshandlung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG bildende Gefahr sich stets auf einen (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden) künftigen Schaden bezieht, kann es im Rahmen dieser Zuständigkeitsvorschrift nicht darauf ankommen, ob auch früher schon eine andere Sicherheitsbehörde aus dem gleichen Anlass hätte tätig werden können oder müssen (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11).

    Verlegt eine Person, die durch den Verlust ihrer Unterkunft obdachlos geworden ist, in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 109 Abs. 1 BV) ihren Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, so ist daher allein diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in welcher die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr sachlich und örtlich zuständig; eine Verweisung an die Behörde des früheren regulären Wohnorts scheidet aus (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 1, unter Bezugnahme auf Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden, 2014, S. 23).

  • VG Würzburg, 19.01.2022 - W 5 E 22.54

    Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch, Obdachlosigkeit, Annahme fehlender …

    Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene - zu einem zurückliegenden Zeitpunkt - erstmals obdachlos geworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit daher aktuell auftritt (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11, unter Bezugnahme auf Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 32;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Mai 2018, Art. 7 Rn. 179).

    Da die den "Anlass für die Amtshandlung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG bildende Gefahr sich stets auf einen (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden) künftigen Schaden bezieht, kann es im Rahmen dieser Zuständigkeitsvorschrift nicht darauf ankommen, ob auch früher schon eine andere Sicherheitsbehörde aus dem gleichen Anlass hätte tätig werden können oder müssen (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11).

  • VG Augsburg, 14.08.2020 - Au 8 E 20.1409

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz auf Unterbringung als Obdachloser

    Rn. 14 Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde zur Unterbringung von Obdachlosen bestimmt sich gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene - zu einem zurückliegenden Zeitpunkt - erstmals obdachlos geworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich rein tatsächlich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit daher aktuell auftreten (…vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2020 - 4 C 20.401 - Rn. 6 des BA; BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11;… Ehmann, Obdachlosigkeit in Kommunen, 3. Aufl. 2019, S. 47;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Mai 2018, Art. 7 Rn. 179).

    Verlegt eine Person, die durch den Verlust ihrer Unterkunft obdachlos geworden ist, in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 109 Abs. 1 BV) ihren Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, so ist daher allein diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in welcher die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr sachlich und örtlich zuständig; eine Verweisung an die Behörde des früheren regulären Wohnorts scheidet grundsätzlich aus (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 4 CE 21.3094

    Vorläufige Einweisung in eine Unterkunft, die den Mindestanforderungen an eine …

    Soweit ihm vom Antragsgegner eine anzumietende Wohnung im Nachbarort W. genannt worden ist, bestand für den Antragsteller schon wegen des von Art. 11 GG geschützten Rechts auf freie Wahl des Wohnsitzes (…BVerfG, U.v. 17.12.2013 BVerfGE 134, 242 Rn. 253 m.w.N) keine Verpflichtung, sich auf den damit verbundenen Wohnortwechsel einzulassen, um der Obdachlosigkeit abzuhelfen (vgl. allgemein BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - BayVBl 2020, 197 Rn. 13;… Ehmann, a.a.O., S. 50 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 4 CE 20.436

    Glaubhaftmachung fehlender Eigenmittel zur Behebung der Obdachlosigkeit

    Zwar ist in den Fällen, in denen eine obdachlos gewordene Person ihren Aufenthaltsort in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 109 Abs. 1 BV) in eine andere Gemeinde verlegt, nur noch diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in welcher die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr sachlich und örtlich zuständig (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 07.07.2026 - Au 8 E 26.1983

    Obdachlosenunterbringung, zuständige Sicherheitsbehörde, Bewilligung von …

    Verlegt eine Person, die durch den Verlust ihrer Unterkunft obdachlos geworden ist, in Ausübung ihres Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ihren Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, so ist allein diese Zuzugsgemeinde und nicht mehr die Gemeinde, in welcher die Obdachlosigkeit ursprünglich entstanden ist, für die Gefahrenabwehr örtlich zuständig; eine Verweisung an die Behörde des früheren Wohnorts scheidet aus (…vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2024 - 4 CE 24.627 - juris Rn. 10; B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 30.04.2024 - 4 CE 24.627

    Zur örtlichen Zuständigkeit zur Obdachlosenunterbringung

    Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde bestimmt sich daher gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nicht nach dem Ort, an dem der Betroffene - zu einem zurückliegenden Zeitpunkt - erstmals obdachlos geworden ist, sondern nach dem Ort, an dem er sich gerade aufhält und an dem die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit aktuell auftritt (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - BayVBl 2020, 197 Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 22.10.2019 - Au 8 K 19.1069

    Unterbringung eines Obdachlosen im Übergangswohnheim

    Da ihm hier jedoch keine Unterkunft zur Verfügung steht und damit die mit der Obdachlosigkeit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit aktuell auftritt (BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 4 CE 19.1546 - juris Rn. 11), ist die Beklagte vorliegend zur Gefahrenabwehr zuständig.
  • VG München, 23.04.2024 - M 22 E 24.1991

    Obdachlosenunterbringung, Örtliche Zuständigkeit, Mit Visum eingereiste …

  • VG München, 03.04.2024 - M 22 E 24.1617

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Obdachlosenunterbringung

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