Rechtsprechung
| VGH Bayern, 13.09.2005 - 4 CS 05.1582 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Ansbach, 14.07.2015 - AN 1 K 13.00604
Öffentliche Wasserversorgung, Satzung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, …
Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997, 8 B 234.97, BayVBl. 1998, 602 f.; B. v. 12.1.1988, 7 B 55.87, NVwZ-RR 1990, 96; BayVGH, B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582; BayVGH, U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl. 1998, 721 f.).Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet.
- VG Ansbach, 14.07.2014 - AN 1 K 13.00604
Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche …
Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997, 8 B 234.97, BayVBl 1998, 602 f.; B. v. 12.1.1988, 7 B 55.87, NVwZ-RR 1990, 96; BayVGH, B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582; BayVGH, U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl 1998, 721 f.).Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet.
- VG Ansbach, 12.04.2011 - AN 1 K 10.02111
Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche …
Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997, 8 B 234.97, BayVBl 1998, 602 f.; B. v. 12.1.1988, 7 B 55.87, NVwZ-RR 1990, 96; BayVGH, B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582; BayVGH, U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl 1998, 721 f.).Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet.
- VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 11 S 16.1992
Beitragspflicht für die Wasserversorgungseinrichtung
Das ist anzunehmen, wenn eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist, wobei es genügt, dass die Leitung bis zur Höhe der Grenze heranreicht (BayVGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. 4 B 03.1319; Beschluss vom 13.9.2005, Az. 4 CS 05.1582; Beschluss vom 7.6.2005, Az. 23 CS 05.976). - VG München, 07.10.2010 - M 10 K 09.5505
Anschlusszwang; Entwässerung; Anschlusskosten nicht unzumutbar; Intendiertes …
Dies ist anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Leitungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist (BayVGH vom 13.9.2005 Az. 4 CS 05.1582 RdNr. 10 m.w.N.).
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