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| VGH Bayern, 26.02.2009 - 4 CS 08.3124 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Aufschiebende Wirkung; Feuerwehr; Aufwendungsersatz; Ermessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05
Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die …
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 4 CS 08.3124
Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. BVerwG vom 24. September 1996 BVerwGE 102, 63/70 m.w.N., vom 5.9.2006 NVwZ 2007, 470/471). - BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94
Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener …
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 4 CS 08.3124
Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. BVerwG vom 24. September 1996 BVerwGE 102, 63/70 m.w.N., vom 5.9.2006 NVwZ 2007, 470/471). - VGH Bayern, 18.08.2004 - 4 ZB 04.1053
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 4 CS 08.3124
Jedenfalls widerspricht eine fast vollständige Selbstbindung in Richtung auf einen Ermessensnichtgebrauch - ausgenommen nur die jeweilige Prüfung der Unbilligkeit - der Grundstruktur von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG als Ermessensregelung (vgl. BayVGH vom 18.8.2004 Az. 4 ZB 04.1053 m.w.N.); dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40).
- VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 B 09.594
Kosten für Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; Ermessen; Ermessensnichtgebrauch
Jedenfalls widerspräche eine Selbstbindung in Richtung auf einen Ermessensnichtgebrauch der Grundstruktur des Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG als Ermessensregelung (vgl. BayVGH vom 26.2.2009 Az. 4 CS 08.3124 in juris); dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 40). - VG München, 20.05.2015 - M 7 K 12.1483
Teilweise erfolgreiche Klage gegen Inanspruchnahme nach Feuerwehreinsatz
Anders als die Klägerin wohl annimmt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Schluss nicht aus - in Anlehnung an die Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Anl. 7 zur VollzBekBayFwG i. d. F. der Bek. vom 28. August 1998, AllMBl S. 728) - gleichlautend formulierten Satzungstexten gezogen; vielmehr ist er der Rechtsaufassung einer beklagten Gemeinde, sie habe durch Erlass der Kostensatzung ihr Ermessen ausgeübt bzw. "beschränkt" und sich selbst zur Erhebung des Kostenersatzes verpflichtet, entgegengetreten (B. v. 9. November 2009 - 4 B 09.594 - juris Rn 13, 22; vgl. auch B. v. 26. Februar 2009 - 4 CS 08.3124 - juris Rn 8). - VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.550
Verwaltungsgebühren; Ermessen; Begründung
Rn. 30 Es kann dahinstehen, ob wegen des nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutzes von einem materiellen Ermessensmangel auszugehen ist, wenn ein Verwaltungsakt nicht den Begründungsanforderungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG entspricht (so BayVGH, Beschluss vom 26.02.2009, Az.: 4 CS 08.3124, juris; vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, RdNr. 11 zu § 114).
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