Rechtsprechung
| ArbG Solingen, 02.05.2014 - 4 Ca 142/14 lev |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bzgl. eines Abteilungsleiters im Zahlungsverkehr wegen Freigabe von Geldern entgegen Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers; Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 02.05.2014 - 4 Ca 142/14 le
- ArbG Solingen, 02.06.2014 - 4 Ca 142/14
- LAG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 Sa 637/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater …
Auszug aus ArbG Solingen, 02.05.2014 - 4 Ca 142/14
Rn. 33 Der Arbeitnehmer muss mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt haben, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt haben und es darf keine zumutbare Möglichkeit einer Beschäftigung bestehen (vgl. BAG v. 10.12.2009 - 2 AZR 55/09, juris Rz. 13, BAG v. 31.05.2007 -2 AZR 200/06, juris Rz. 14).Die Abmahnung ist ein damit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (vgl. zum Ganzen BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, juris Rz. 15).
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
"Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …
Auszug aus ArbG Solingen, 02.05.2014 - 4 Ca 142/14
Es bedarf deshalb nur dann keiner Abmahnung, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung handelt, das eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, juris Rz. 34 ff.). - BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 55/09
Kündigung - Abmahnung - Verbot religiöser Bekundungen
Auszug aus ArbG Solingen, 02.05.2014 - 4 Ca 142/14
Rn. 33 Der Arbeitnehmer muss mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt haben, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt haben und es darf keine zumutbare Möglichkeit einer Beschäftigung bestehen (vgl. BAG v. 10.12.2009 - 2 AZR 55/09, juris Rz. 13, BAG v. 31.05.2007 -2 AZR 200/06, juris Rz. 14).
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Rechtsprechung
| ArbG Solingen, 02.06.2014 - 4 Ca 142/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 02.05.2014 - 4 Ca 142/14
- ArbG Solingen, 02.06.2014 - 4 Ca 142/14
- LAG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 Sa 637/14
Wird zitiert von ...
- LAG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 Sa 637/14
Verfügungen über Konto der Mutter mit Generalvollmacht - Fristlose Kündigung …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.06.2014 - 4 Ca 142/14 lev - wird einschließlich des Auflösungsantrags der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.Rn. 23 die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.05.2014, 4 Ca 142/14 lev, abgewiesen,.
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