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Rechtsprechung
   ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25899
ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16 (https://dejure.org/2016,25899)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2016 - 4 Ca 161/16 (https://dejure.org/2016,25899)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 (https://dejure.org/2016,25899)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütungspflicht von Umkleide- und Dusch- bzw. Waschzeiten durch den Arbeitgeber

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16
    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - RN 33, BAGE 146, 271).

    Die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - RN 35, BAGE 146, 271).

    So fehlt es an der ausschließlichen Fremdnützigkeit nur dann, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - RN 35, BAGE 146, 271).

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16
    Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie Zuhause angelegt wird und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 - RN 15; juris).
  • BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Umkleidezeiten

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16
    (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 - RN 31, NZA 2016, 247 - 250).
  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16
    An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse (vgl. BAG 17.01.2012 - 1 ABR 45/10 - RN 32, BAGE 140, 223).
  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 245/17

    Vergütung für Umkleidezeiten - auffällige Dienstkleidung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 69, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

    Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 - aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:.

  • LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16

    Elementenfeststellungsklage; Umkleidezeiten; besonders auffällige Dienstkleidung; …

    1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 (4 Ca 161/16) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Rn. 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 - 4 Ca 161/16 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Rn. 47 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 - 4 Ca 161/16 - mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, das festgestellt wird, dass die Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung im Betrieb der Beklagten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist.

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