Rechtsprechung
| VG Hamburg, 23.04.2008 - 4 E 880/08 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
Gewerbliche Altpapiersammlung; Beauftragung durch einen Systembetreiber
Dies hat zur Folge, dass sich die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin nunmehr auch unter Beachtung der im Beschluss vom 7.8.2008 geäußerten Rechtsauffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als rechtswidrig erweisen dürfte, und dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diese Verfügung wiederherzustellen bzw. im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung anzuordnen ist (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Beschluss vom 23.4.2008 - 4 E 880/08 - unter I. 2. auf Seite 15).Die Antragstellerin hatte im abgeschlossenen Verfahren 4 E 880/08 zunächst angegeben, nicht in relevanter Menge Verkaufsverpackungen erfassen und die Verbraucher von sogenannten "Fehlwürfen" abhalten zu wollen (vgl. z.B. Seite 11 des Schriftsatzes der Antragstellervertreter vom 30.5.2008, Bl. 597 in Band III d.A. 4 E 880/08).
Im Gegenvorstellungsverfahren zum Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.8.2008 hatte sie die Anwendbarkeit der Verpackungsverordnung ebenso wie die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Quote von 25 % im PPK bezweifelt, und vertragliche Absprachen mit Systembetreibern lediglich angekündigt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes der Antragstellervertreter vom 11.7.2008, Bl. 908 in Band IV d.A. 4 E 880/08).
Allein die Ankündigung der Antragstellerin, sich zukünftig in die systematische Erfassung und Verwertung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV einbinden zu lassen, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht jedoch nicht davon überzeugt, die mögliche Gefährdung des Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV und damit überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu verneinen (vgl. Seite 4 des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.7.2008 zur Anhörungsrüge und zur Gegenvorstellung der Antragstellerin, Bl. 970 R in Band IV d.A. 4 E 880/08: " Wenn die Antragstellerin, wie sie vorträgt, in Folge entsprechender Beauftragung durch ein konzernverbundenes Unternehmen zukünftig im Stande sein wird, die von ihr im Rahmen der beabsichtigten Sammlungen anfallenden Verkaufsverpackungen mengenmäßig zu erfassen und so den Nachweis der Systembetreiber zu ermöglichen, liegt eine andere Sachlage vor, über die der Senat nicht zu entscheiden hatte und nicht zu entscheiden hat.
Weitere überwiegende öffentliche Interessen, die im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG relevant wären (vgl. dazu die Ausführungen des HmbOVG auf Seite 8 und 9 des Beschlusses vom 8.7.2008, Bl. 857 R f. in Bd. IV d.A. 4 E 880/08, sowie der Kammer auf den Seiten 6 ff. des Beschlusses vom 23.4.2008, Bl. 465 ff. in Bd. II d.A. 4 E 880/08), und die eine Untersagungsverfügung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG rechtfertigen könnten, erkennt die Kammer nicht.
Auch im Anerkennungsbescheid der Beklagten zugunsten der ...GmbH (Bl. 921 in Bd. IV d.A. 4 E 880/08) findet sich unter V 2. die Nebenbestimmung, dass im Falle der Mitbenutzung fremder Sammelbehälter anderer Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV die Abgrenzung zu anderen Systemen transparent und nachvollziehbar im Mengenstromnachweis dargestellt werden muss.
Zum einen läuft der bisherige Mitbenutzungsvertrag vom 22.11.2007 mit der EKO-Punkt GmbH ohnehin zum 31.12.2008 aus (Bl. 885 und 886 in Bd. IV d.A. 4 E 880/08).
(VG München, Urteil vom 3.4.2008, a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 7.8.2008, 1 L 53/08, Rdr.
Allein die fiskalischen Interessen der Beigeladenen stellen jedoch - wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) dargestellt und vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 8.7.2008 (1 Bs 91/08) bestätigt, keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG dar (inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Nieders. OVG, Beschlüsse vom 1.7.2008, 7 ME 90/08 und 7 ME 92/08, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008, 4 LB 7/06, juris; im Übrigen wird auf die Nachweise im Beschluss der Kammer vom 23.4.2008 verwiesen).
Wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) ausgeführt, hält die Kammer den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung des gesammelten Altpapiers gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für erbracht, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass an den Nachweis keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, wenn das Entsorgungsunternahmen bislang unbeanstandet Altpapier entsorgt hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 22.4.2008, a.a.O., Rdnr. 40).
Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin mit ihrem eigenen Schreiben vom 26.5.2008 (Bl. 647 d.A. 4 E 880/08) sowie mit dem Schreiben der Firma ... vom 28.5.2008 (Bl. 648 d.A. 4 E 880/08) weitere Nachweise über die Verwertung des Altpapiers erbracht hat und die Beigeladene die Firma ... für so zuverlässig hält, dass sie ihr selbst einen Auftrag zur Sammlung und Verwertung von Altpapier erteilt hat.
- VG Göttingen, 30.06.2008 - 4 B 94/08
Überlassungspflicht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmen …
Diese Norm und die daraus resultierende Rücknahme- und Abstimmungspflicht richtet sich an Hersteller bzw. Vertreiber einer Ware, die in einer der VerpackVO unterliegenden Verpackung vertrieben wird, nicht jedoch an private Entsorger wie die Antragstellerin, die hinsichtlich der einzusammelnden Abfälle nicht im Auftrag eines Herstellers oder Vertreibers tätig wird (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 4 E 880/08 -, S. 14 des BA).Vielmehr dürfte gegen eine etwaige auf das "Wie" der Sammlung bezogene straßenrechtlich unzulässige Aufstellweise nur mit den Instrumenten des Straßenrechts (§ 22 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG) eingeschritten werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 4 E 880/08 -, S. 13 f. des BA).
- VG Saarlouis, 26.06.2008 - 5 L 473/08
Ein gewerblicher Sammler kann dem öffentlichen Entsorger nicht untersagen lassen, …
Rn. 6 Niedersächsisches OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 192/07 - AbfallR 2008, 35 = ZUR 2008, 206; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 - UPR 2008, 235; VG Hannover, Beschlüsse vom 20.05.2008 - 4 B 2279/08 u.A. - VG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2008 - 4 E 880/08 - vgl. auch VG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 05.05.2008 - 5 L 113/08 - VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2008 - W 4 K 07.1455 -. - VG Saarlouis, 16.07.2008 - 6 L 416/08
Aufstellen von zuvor bestellten blauen Tonnen für Papier, Pappe und Kartonagen …
Unter den genannten Voraussetzungen ist mithin davon auszugehen, dass der öffentliche Entsorger kein Exklusivrecht auf das Einsammeln dieser Abfälle hat, so dass auch gewerbliche Sammler tätig werden können (Vgl. Niedersächsisches OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 192/07 - AbfallR 2008, 35 = ZUR 2008, 206; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 - UPR 2008, 235; VG Hannover, Beschlüsse vom 20.05.2008 - 4 B 2279/08 u.A. - VG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2008 - 4 E 880/08 - vgl. auch VG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 05.05.2008 - 5 L 113/08 - VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2008 - W 4 K 07.1455 -und den Beschluss der 5. Kammer des Gerichts -5 L 473/08- letztere zitiert nach juris) . - VG Leipzig, 07.08.2008 - 1 L 53/08 Der Begriff "Sammlung" in § 13 Ab. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG dürfte im gleichen Sinne wie das "Einsammeln" in § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG und § 49 KrW-/AbfG zu verstehen sein, da er nicht das Sammeln der Abfälle im privaten Haushalt, sondern den Vorgang nach Bereitstellung der Abfälle zur Abholung erfassen will (vgl. NdsOVG, Beschl.v. 24.1.2008 - 7 ME 192/07 - zit.n. Juris - VG Hamburg, Beschl.v. 23.4.2008 - 4 E 880/08 -).
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Rechtsprechung
| VG Hamburg, 03.04.2008 - 4 E 880/08 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 24.01.2008 - 7 ME 192/07
Zulässigkeit der Altpapiersammlung durch ein Entsorgungsunternehmen neben dem …
Auszug aus VG Hamburg, 03.04.2008 - 4 E 880/08
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob bereits § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 KrW-/AbfG die Einschaltung eines Dritten in die Verwertung der Abfälle zulässt (zum Streitstand vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.01.2008, 7 ME 192/07 in juris, Rdnr. 7;… und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2008, 10 S 24422/07 in juris, Rdnr. 15).Vertragliche oder anderweitige Sanktionen knüpfen sich daran nicht (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 24.01.2008, a.a.O., Rdnr. 9).
Aus den oben genannten teleologischen und historischen Gründen schließt sich die Kammer der jüngst in der obergerichtlichen Rechtsprechung (…vgl. VGH Bad.Württ., Beschluss vom 11.02.2008, a.a.O., Rdnr. 16 ff., und Nds. OVG, Beschluss vom 24.01.2008, a.a.O., Rdnr. 11 ff.) vertretenen Auffassung an, für das Vorliegen "überwiegender öffentlicher Interessen" konkrete, nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung zu fordern.
Deshalb sind Gebührenerhöhungen nur dann als "überwiegende öffentliche Interessen" im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu bewerten, wenn sie unzumutbar hoch ausfielen und zur Folge hätten, dass die privaten Haushalte überfordert wären (Nieders. OVG, Beschluss vom 24.01.2008, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.).
- BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 9.05
Verpackungsverordnung; Verkaufsverpackungen; Überlassungspflicht; …
Auszug aus VG Hamburg, 03.04.2008 - 4 E 880/08
Das Gericht bezweifelt bereits die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 VerpackV auf den hier vorliegenden Sachverhalt, da der Adressat dieser Norm der Hersteller bzw. Vertreiber einer Ware ist und nicht ein Entsorger, der nicht im Auftrag des Herstellers bzw. Vertreibers handelt (im Unterschied dazu betrifft das Urteil des BVerwG vom 16.03.2006, 7 C 9.05, BVerwGE 125, 337 ein privates Entsorgungsunternehmen, das im Auftrag des Herstellers/Vertreibers tätig wurde). - OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2008 - 4 LB 7/06
Abfallüberlassungspflicht
Auszug aus VG Hamburg, 03.04.2008 - 4 E 880/08
Das "rentable" Betreiben, d.h. fiskalische Interessen des Entsorgungsbetriebes sind für sich genommen kein von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG geschütztes öffentliches Interesse (so noch VG Schleswig, Urteil vom 23.02.2006, 12 A 147/04 in juris, Rdnr. 67, inzwischen geändert durch Urteil des OVG Schleswig vom 22.04.2008, 4 LB 7/06, vgl. Pressemitteilung des Gerichts). - VG Karlsruhe, 19.09.2007 - 3 K 2219/07
Untersagung gewerblicher Altpapiersammlungen; Gebührenerhöhung; Förderung …
Auszug aus VG Hamburg, 03.04.2008 - 4 E 880/08
Denn bereits seit Jahren ist die Teilnahme privater Entsorger bei der Abfallentsorgung von Privathaushalten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG rechtlich umstritten (zugunsten der Privaten z.B. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004, juris, bzgl. eines Schrottsammlers; und VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007, 3 K 2219/07, a.a.O., bzgl. PPK). - VG Schleswig, 23.02.2006 - 12 A 147/04
Untersagung der Erfassung und Verwertung von Altpapier aus privaten Haushalten; …
Auszug aus VG Hamburg, 03.04.2008 - 4 E 880/08
Das "rentable" Betreiben, d.h. fiskalische Interessen des Entsorgungsbetriebes sind für sich genommen kein von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG geschütztes öffentliches Interesse (so noch VG Schleswig, Urteil vom 23.02.2006, 12 A 147/04 in juris, Rdnr. 67, inzwischen geändert durch Urteil des OVG Schleswig vom 22.04.2008, 4 LB 7/06, vgl. Pressemitteilung des Gerichts).
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