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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9226
OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10 (https://dejure.org/2011,9226)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.03.2011 - 4 EO 1364/10 (https://dejure.org/2011,9226)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. März 2011 - 4 EO 1364/10 (https://dejure.org/2011,9226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 615
  • DÖV 2011, 614
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • OVG Thüringen, 11.06.2007 - 4 N 1359/98

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Die Vorschrift gehört nicht zu den zwingend zu beachtenden Formanforderungen, die an die Bekanntmachung von Satzungen zu stellen sind (hierzu: Senatsurteile vom 1. Oktober 2002 - 4 N 771/01 - LKV 2003, 237 und vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - ThürVGRspr. 2008, 113 = ThürVBl 2008, 8-18).

    Diese Vorgehensweise entspricht im Grundsatz § 7a Abs. 3 Satz 3 ThürKAG und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O. und Senatsbeschluss vom 24. September 2007 - 4 EO 1315/04 - S. 6).

    Wie der Senat hierzu grundlegend ausgeführt hat (vgl. das Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O.) ist bei der Bestimmung der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen als notwendiger Bestandteil einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge zu unterscheiden zwischen der (Festlegung der) Abrechnungseinheit und dem Abrechnungsgebiet: Anknüpfungspunkt für die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 7a Abs. 1 ThürKAG ist die Verbindung mehrerer Verkehrsanlagen, insbesondere Straßen zu einer Abrechnungseinheit.

    Dabei muss für die Beitragspflichtigen erkennbar sein, welche Straßen zur Abrechnungseinheit und welche Grundstücke zum Abrechnungsgebiet gehören (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O.).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verkehrsanlagen in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O.).

    Dies ist dann zu bejahen, wenn die Straßen ein Verkehrsnetz bilden, das der Erschließung eines abgegrenzten Gebiets dient und dadurch die Nutzbarkeit der anliegenden Grundstücke in einer besonderen, vom Allgemeingebrauch des übrigen Straßennetzes abgehobenen Weise gewährleistet oder verbessert (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O.).

    Indiz für eine solche spezifische Verkehrsfunktion kann dabei eine Situation sein, in der ein Netz von kleineren Straßen durch eine oder mehrere Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O.).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • OVG Thüringen, 30.06.2003 - 4 EO 206/96

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Vorverteilung; Anliegerstraße; Straßentyp; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Dies hat zur Folge, dass es Bereiche gibt, in denen an Verkehrsanlagen unmittelbar angrenzende, offensichtlich beitragspflichtige Außenbereichsgrundstücke (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 - LKV 2004, S. 39 …und vom 9. Mai 2000 - 4 ZEO 946/98 - LKV 2000, S. 548) bei der Festlegung des Abrechnungsgebietes unberücksichtigt bleiben (beispielweise in der Abrechnungseinheit 1 an der Gallbergstraße, der Oststraße, der Talsperrenstraße und an der Mittelstraße; in der Abrechnungseinheit 2 an der Sontraer Straße und an der Steinbacher Straße, in der Abrechnungseinheit 4 am Mösweg).
  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw.).
  • OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Während dort durch die Widmung die erforderliche hinreichende Abgrenzung des sachlichen und räumlichen Umfangs der öffentlichen Einrichtungen verschiedener Hoheitsträger oder mehrerer getrennter öffentlicher Einrichtungen desselben Einrichtungsträgers gewährleistet sein muss (hierzu eingehend das Senatsurteil vom 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 - ThürVGRspr. 2009, 109), muss diese Abgrenzung bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge durch die Bestimmung der Abrechnungseinheit(en) in der Satzung vorgenommen werden.
  • OVG Thüringen, 09.05.2000 - 4 ZEO 946/98

    Ausbaubeiträge; Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beitragsbescheid als mit …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Dies hat zur Folge, dass es Bereiche gibt, in denen an Verkehrsanlagen unmittelbar angrenzende, offensichtlich beitragspflichtige Außenbereichsgrundstücke (…vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 - LKV 2004, S. 39 und vom 9. Mai 2000 - 4 ZEO 946/98 - LKV 2000, S. 548) bei der Festlegung des Abrechnungsgebietes unberücksichtigt bleiben (beispielweise in der Abrechnungseinheit 1 an der Gallbergstraße, der Oststraße, der Talsperrenstraße und an der Mittelstraße; in der Abrechnungseinheit 2 an der Sontraer Straße und an der Steinbacher Straße, in der Abrechnungseinheit 4 am Mösweg).
  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Die Vorschrift gehört nicht zu den zwingend zu beachtenden Formanforderungen, die an die Bekanntmachung von Satzungen zu stellen sind (hierzu: Senatsurteile vom 1. Oktober 2002 - 4 N 771/01 - LKV 2003, 237 und vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - ThürVGRspr. 2008, 113 = ThürVBl 2008, 8-18).
  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04

    Ausbaubeiträge; Festlegung der Abrechnungseinheit für wiederkehrende …

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10
    Diese Vorgehensweise entspricht im Grundsatz § 7a Abs. 3 Satz 3 ThürKAG und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O. und Senatsbeschluss vom 24. September 2007 - 4 EO 1315/04 - S. 6).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge, …

    Diese Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 26, 28).

    Anderenfalls blieben die räumlichen Grenzen der jeweiligen öffentlichen Einrichtung (= Abrechnungseinheit) sowohl zu anderen Abrechnungseinheiten als auch zu Verkehrsanlagen, die zu keiner Abrechnungseinheit gehören und für die einmalige Beiträge erhoben werden, unbestimmt und beliebig (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011, a. a. O., Rn. 27).

    Wegen der Bedeutung der Festlegung der Abrechnungseinheit für die Bestimmung der beitragsfähigen Einrichtung und der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einerseits sowie die Verteilung des umlagefähigen Investitionsaufwandes auf die durch diese Einrichtung besonders bevorteilten Grundstücke andererseits müssen insbesondere bei der Festlegung mehrerer Abrechnungseinheiten innerhalb des gesamten Gemeindegebiets die Grenzen der einzelnen Abrechnungseinheiten verlässlich erkennbar sein (so auch Thür OVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 27).

    Denn welche Grundstücke durch diese Straßen bevorteilt sind und damit beitragspflichtig sein sollen, mithin das Abrechnungsgebiet, ergibt sich - wie oben ausgeführt - als rechtliche Folge der Bestimmung der Abrechnungseinheit (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 28).

    Denn für die Beschreibung der in Gestalt von Straßen oder Flurstücken gekennzeichneten Abrechnungseinheiten genügt jede Form, an Hand derer zweifelsfrei zu erkennen ist, welche Straßen (ggf. auch Teilflächen) zu einer Abrechnungseinheit und welche Grundstücke zum Abrechnungsgebiet gehören (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 28).

    Rn. 124 Schließlich kann eine Abrechnungseinheit in einer der Satzung angefügten und zum Satzungsbestandteil erklärten Karte zeichnerisch dargestellt werden, etwa - wie hier - durch eine Grenzlinie, die alle in der jeweiligen Abrechnungseinheit liegenden Flurstücke (Straßen- und Anliegerflurstücke), also das Abrechnungsgebiet, umfasst, auch wenn damit schon die rechtliche Bewertung vorweggenommen wird, ob ein Grundstück beitragspflichtig ist (so auch ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 28).

  • VG Weimar, 05.02.2014 - 3 K 1548/12

    Heranziehung zur Zahlung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags

    Rn. 16 Die WBS 2004 erweist sich bereits deshalb als nichtig, weil die Festlegung der Abrechnungseinheit, die nach § 7a Abs. 3 S. 3 ThürKAG a.F. zum notwendigen Satzungsinhalt gehört (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011 - 4 EO 1364/10 - Juris Rdnr. 25 ), unwirksam ist.

    Diese Vorgehensweise entspricht im Grundsatz § 7a Abs. 3 S. 3 ThürKAG a.F. und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O., m.w.N.).

    Eine solche Bestimmung der Abrechnungseinheit durch Darstellung des Abrechnungsgebietes ist jedoch nur wirksam, wenn die Bestimmung des Abrechnungsgebietes ihrerseits keine zur Unwirksamkeit führenden Mängel aufweist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O.).

    Das hat zur Folge, dass in diesen Bereichen die an diese Verkehrsanlagen unmittelbar angrenzenden Außenbereichsgrundstücke bei der Festlegung des Abrechnungsgebietes unberücksichtigt geblieben sind, obwohl sie offensichtlich beitragspflichtig sind (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O., Rdnr. 36).

    Ein Sondervorteil für die Grundstücke in der Abrechnungseinheit entstand nicht allein durch das Vorhalten eines - räumlich oder funktional nicht zusammenhängenden - Straßensystems (vgl. ThürOVG…, Urteil vom 11.06.2007, a.a.O., Rdnr. 44 f. m.w.N. und Beschluss vom 08.03.2011, a.a.O. Rdnr. 37).

  • VG Meiningen, 07.03.2012 - 1 E 41/12

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Satzung über wiederkehrende …

    Diese Vorgehensweise entspricht § 7 a Abs. 3 Satz 3 ThürKAG a. F. und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. ThürOVG, U. v. 11.06.2007, a. a. O. und B. v. 08.03.2011 - 4 EO 1364/10 -, Juris).

    Welche Grundstücke von einer Abrechnungseinheit bevorteilt sind und damit beitragspflichtig sein sollen, ergibt sich vielmehr als rechtliche Folge der Bildung der Abrechnungseinheit (vgl. ThürOVG, B. v. 08.03.2011, a. a. O.).

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