Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 30.07.2024 - 4 EO 357/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,42479
OVG Thüringen, 30.07.2024 - 4 EO 357/24 (https://dejure.org/2024,42479)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30.07.2024 - 4 EO 357/24 (https://dejure.org/2024,42479)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 (https://dejure.org/2024,42479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,42479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Thüringen

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die Klassenstufe 6 einer Staatliche Gemeinschaftsschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapazitätsfestlegung; Gemeinschaftsschule; Gymnasium; Anmeldung; Übertritt; freier Platz; Bewerbung; Auswahlverfahren; Aufnahmeentscheidung; Auswahlkriterien; Härtefall; analoge Anwendung; planwidrige Lücke; interessengleiche Lage; Kindeswohl; Ermessen; vorläufiger ...

  • rechtsportal.de

    Kapazitätsfestlegung; Gemeinschaftsschule; Gymnasium; Anmeldung; Übertritt; freier Platz; Bewerbung; Auswahlverfahren; Aufnahmeentscheidung; Auswahlkriterien; Härtefall; analoge Anwendung; planwidrige Lücke; interessengleiche Lage; Kindeswohl; Ermessen; vorläufiger ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23

    Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer …

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.07.2024 - 4 EO 357/24
    Der Senat hat nach Vorlage der Kapazitätsunterlagen durch den Antragsgegner mit Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23 ) den erstinstanzlichen Beschluss mit Wirkung ab 1. August 2024 abgeändert und insoweit den Antrag des Antragstellers abgelehnt.

    Des Weiteren entschied die Schulleitung, dass die Klassen 6.1 und 6.2 des Schuljahres 2024/2025 in den Räumen verbleiben, die von ihnen auch im vergangenen Schuljahr belegt wurden (Raum 3 mit einer Größe von 44, 69 m² für die Klasse 6.1 und Raum 4 mit einer Größe von 52, 32 m² für die Klasse 6.1, vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. August 2023 im Verfahren 4 EO 460/23 , GA Blatt 41).

    Der Beiziehung der Gerichtsakte des Verfahrens 4 EO 460/23 steht nicht entgegen, dass dies - angesichts der Kürze der bis zum Schuljahresbeginn am 1. August 2024 zur Verfügung stehenden Zeit - den Beteiligten nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde.

    Den Beteiligten sind die Schriftsätze und weiteren Unterlagen des Verfahrens 4 EO 460/23 bekannt.

    Denn auch ohne ausdrückliche Regelung stünde fest, dass aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über die Aufnahme an einer bestimmten, von einer Schülerin oder einer Schülerin bzw. Eltern gewählten Schule abzuleiten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - Rn. 140 ; VG Weimar, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 2 E 737/17 - n. v. m. w. N., der in dem angefochtenen Beschluss auf Seite 8 auch in Bezug genommen wird;… Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 772 m. w. N. in Fußnote 979;… Avenarius/Hanschmann, 9. Auflage 2019, Tz. 18.22, der jedoch eine gesetzliche Regelung fordert;… LT-Drs. 6/6484, S. 6: "Im Falle der gesetzlichen Nichtregelung von Auswahlverfahren ist zwar möglich - wie auch bisher in Thüringen praktiziert - bei Anmeldeüberhang zur Ausschöpfung der Kapazitäten vor der Durchführung eines Losverfahrens seitens des jeweiligen Schulleiters sachgerechte Auswahlkriterien zur Anwendung zu bringen.").

    Da die jeweils stattgebenden Entscheidungen nicht rechtskräftig wurden, vermittelten diese - auch dem Antragsteller - zunächst nur die Rechtsposition, die Schule bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besuchen zu dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 79 ).

    Bezogen auf den Antragsteller besteht im Vergleich zu den anderen, den Beteiligten auch bekannten Parallelfällen, die Besonderheit, dass ihm mittels der Beschwerdeentscheidung gestattet wurde, außerkapazitär die Friedrich-Schiller-Schule bis zum Ende des Schuljahres zu besuchen, weil die Zuweisung an die Regelschule rechtswidrig war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn.. 143).

    Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Umstand der Vorwegnahme der Hauptsache schon bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist, indem ein strenger Maßstab an die Erfolgsaussichten der Hauptsache gestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 76 ).

    Rn. 41 b. Soweit der Antragsgegner meint, dass der Antragsteller wegen seiner nachgewiesenen ADHS-Erkrankung und Lese-Rechtschreibschwäche nicht als Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG angesehen werden dürfe, trifft dies zwar zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 113 ), soweit es um die erstmalige, mit einem Schulwechsel verbundene Aufnahme an eine weiterführende Schule geht.

  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23

    Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine …

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.07.2024 - 4 EO 357/24
    Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, der an mehr als einer bzw. zwei Schulen geltend gemacht werden kann, wird durch einen Anspruch auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) geregelten Aufnahmeverfahren ersetzt (und mit § 15a Abs. 7 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) durch einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers ergänzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 95 ).

    Zum anderen greifen die Regelungen über die Auswahlkriterien auf Gesetzesebene in das vor dem 1. August 2020 auch für die Aufnahme in die Klassen 1 und 5 bestehende verfassungsrechtlich ableitbare Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl- bzw. Aufnahmeentscheidung ein, weil - zumindest bei Anmeldungsüberhang - insbesondere die dort geregelten Aufnahmekriterien und ihr "Ranking" maßgeblich dafür sind, ob sich eine Aufnahmechance zu einem Aufnahmeanspruch verdichtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 84 ).

    Bezogen auf die Klassen 1 und 5 wurde der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, der an mehr als einer bzw. zwei Schulen geltend gemacht werden kann, durch einen Anspruch auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Aufnahmeverfahren ersetzt (und mit § 15a Abs. 7 ThürSchulG durch einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers ergänzt, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 95 ).

    tatsächlich und endgültig - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache - im Schuljahr 2023/2024 seine Schulpflicht erfüllt hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 143 ).

  • OVG Thüringen, 15.09.2021 - 4 EO 540/21

    Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Thüringer Gemeinschaftsschule

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.07.2024 - 4 EO 357/24
    Denn mit dem in der Ablehnung letztlich konkludent verbundenen Verweis des Antragstellers auf eine andere Schule gingen soziale Belastungen einher, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überstiegen (vgl. zur kritischen Auslegung des Begriffs des Härtefalls ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 -, juris Rn. 39 ).
  • OVG Thüringen, 08.04.2025 - 4 EO 119/25

    Anspruch auf Weiterbeschulung im einstweiligen Anordnungsverfahren

    Wird (bzw. bleibt) ein nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) frei gewordener innerkapazitärer Schulplatz nach Ablauf der Frist des § 139b Abs. 5 ThürSchulO (juris: SchulO TH) unbesetzt, ist dieser nach § 139a Abs. 4 ThürSchulO (juris: SchulO TH) nach fristgemäßem Ermessen zu vergeben (Fortführung Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris).

    Es ist ebenso vertretbar, dass allein der Umstand, dass jemand aufgrund einer gerichtlichen Eilentscheidung vorläufig an einer Schule aufgenommen wurde, die Berechtigung des Antragsgegners und auch die Notwendigkeit nicht entfallen lässt, den frei gewordenen Schulplatz auf Grundlage des § 139a Abs. 4 ThürSchulO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (und ggf. auch unter Berücksichtigung einer Ermessensreduzierung auf null) endgültig zu vergeben (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris).

    Allein der Umstand, dass der damalige Antragsteller in dem Verfahren 4 EO 357/24 einen Antrag auf endgültige Aufnahme in die Klasse 6 gestellt hatte, nachdem er aufgrund gerichtlicher Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris) (nur) bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 5 der Erstwunschschule aufgenommen worden war, rechtfertigt diesen Rückschluss nicht.

  • OVG Thüringen, 19.12.2025 - 4 EO 372/25

    Anmeldung an Gemeinschaftsschule bei Verzicht auf Übergang auf das Gymnasium

    Denn der Betroffene müsste, um (an einer allgemeinbildenden Schule) das Abitur erreichen zu können, entweder die Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule in einer höheren Klassenstufe erreichen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. April 2025 - 4 EO 119/25 - und vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - beide juris zur Vergabe freiwerdender Plätze nach Abschluss des Verfahrens nach § 15a ThürSchulG ) oder nach § 7 ThürSchulG (i. V. m. § 124 ThürSchulO ) in das Gymnasium übertreten.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass durch die Regelung des § 15a ThürSchulG neben der Schaffung eines Anspruchs auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren auch in das verfassungsrechtlich gesicherte Wahlrecht, bei mehr als ein oder zwei Schulen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Aufnahmegesuch geltend zu machen, eingegriffen wurde, indem nur noch ein Erstwunsch und ein Zweiwunsch geäußert werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris Rn. 31 ).

    Davon zu unterscheiden ist § 15a Abs. 7 ThürSchulG , der als Rechtsgrundlage einen Eingriff in das Recht auf Wahl der Schulart durch Zuweisung an eine andere Schule ermöglicht, wenn Erst- und Zweitwunsch nicht erfüllt werden können, und gleichzeitig einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers beinhaltet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris Rn. 31 ).

  • VG Gera, 19.03.2025 - 2 K 854/24

    Aufnahmeanspruch eines überkapazitär aufgenommenen Schülers bei Verzicht auf das …

    Damit hat sich aus verfassungsrechtlichen Gründen das Recht des Klägers auf Teilhabe zu einem Recht auf endgültige Aufnahme verdichtet (vgl. auch die Entscheidung des OVG Weimar vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Thüringen
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht