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Rechtsprechung
   AG St. Ingbert, 28.11.2008 - 4 F 163/08   

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https://dejure.org/2008,115366
AG St. Ingbert, 28.11.2008 - 4 F 163/08 (https://dejure.org/2008,115366)
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 28.11.2008 - 4 F 163/08 (https://dejure.org/2008,115366)
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 28. November 2008 - 4 F 163/08 (https://dejure.org/2008,115366)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Saarland, 22.08.2011 - 2 B 318/11

    Eigenes Aufenthaltsrecht geschiedener Ehegatten; Falschangaben zu ehelicher …

    Ab Ende 2006(vgl. die von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben des damaligen Ehemanns in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem AG - Familiengericht - St. Ingbert am 28.11.2008 - 4 F 163/08 S -) lebte Herr H wieder in der Schweiz, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte.

    Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert(vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 28.11.2008 - 4 F 163/08 S - mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.

    Nach den übereinstimmenden und insoweit keiner "Interpretation" zugänglichen Einlassungen im Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht St. Ingbert ist hingegen - mit dessen Urteilsfeststellungen - davon auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem damaligen Ehemann "mindestens" seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden hat.(vgl. das auf das Ergebnis einer gemeinsamen Anhörung der Eheleute Bezug nehmende Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 28.11.2008 - 4 F 163/08 S -) Das wurde bereits in der im von der Antragstellerin hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis eingeleiteten Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Senats ausführlich dargelegt und bedarf hier keiner Wiederholung in den Einzelheiten.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 - 2 B 235/10 -, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52, insbesondere unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen) Dies gilt insbesondere für den vorliegend erneut vorgenommenen Interpretationsversuch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ummeldung ihres Wohnsitzes im November 2008 oder der Erklärung des früheren Ehemanns, er habe erst im August 2008 den Entschluss gefasst, sich "scheiden zu lassen".

  • VG Saarlouis, 16.11.2011 - 10 K 183/11

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis; Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; …

    Durch Urteil des Amtsgerichts D-Stadt vom 28.11.2008, 4 F 163/08 S, wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.

    Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 446/10 = OVG 2 B 235/10, 10 L 485/11 = OVG 2 B 318/11, Amtsgericht D-Stadt 4 F 163/08 S, 4 F 163/08 VA, Staatsanwaltschaft B-Stadt 5 Ds 11 Js 636/10 (483/10) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

    Rn. 25 Hierzu muss zunächst und an erster Stelle gesehen werden, dass im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts D-Stadt vom 28.11.2008, 4 F 163/08 S, ausdrücklich festgestellt ist, die Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben.

  • OVG Saarland, 27.08.2010 - 2 B 235/10

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis; Bestehen einer ehelichen …

    Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 28.11.2008 - 4 F 163/08 S - mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.
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