Rechtsprechung
| AG St. Ingbert, 27.05.2011 - 4 F 309/10 |
Verfahrensgang
- AG St. Ingbert, 27.05.2011 - 4 F 309/10
- AG St. Ingbert, 27.05.2011 - 4 F 217/07
- OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der …
Die Beschwerden der Pflegeeltern und des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 27. Mai 2011 - 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 2 bis 4 und 8 dieses Beschlusses aufgehoben und den Eltern stattdessen aufgegeben wird, ab Rückkehr M. in ihren Haushalt Familienhilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen und bis Ende März 2012 ihre regelmäßigen Gespräche bei der Drogenberatungsstelle A. mindestens einmal monatlich fortzusetzen.Rn. 9 Mit am 9. Dezember 2010 eingegangenem Eilantrag haben die Eltern im vorliegend ebenfalls zunächst noch gegenständlichen Umgangsrechtsverfahren 4 F 309/10 EAUG eine vorläufige Umgangsregelung mit M. begehrt.
Rn. 12 Im Anhörungstermin vom 20. Mai 2011, dessen Gegenstand die Verfahren 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG gewesen sind, hat das Familiengericht das Sachverständigengutachten mündlich erläutern lassen und die Beteiligten und das Kind persönlich angehört.
Rn. 13 Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2011 - 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG -, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 25. Juni 2008 aufgehoben (Absatz 1 der Entscheidungsformel), Umgangspflegschaft angeordnet und den Verfahrenspfleger M. zum Umgangspfleger bestellt (Absatz 2), angeordnet, dass M. bis zum 7. August 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Pflegeeltern hat (Absatz 3), den Eltern aufgegeben, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen und mit dem jeweils zuständigen Jugendamt zusammenzuarbeiten (Absatz 4) und für die Zeit nach Schulbeginn mit Hilfe des Umgangspflegers an einer Umgangsregelung mit der Pflegefamilie mitzuwirken (Absatz 8).
Rn. 22 Die Sachentscheidung des Senats richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG - auch in der Rechtsmittelinstanz - nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. BGH FamRZ 2011, 100, 796 und 1575; 2010, 1060), nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerden hinsichtlich der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts zum Umgangsrecht (Absätze 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses - 4 F 309/10 EAUG -) nicht mehr aufrecht erhalten.
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