Rechtsprechung
| VG Wiesbaden, 18.01.2000 - 4 G 33/00 (2) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Asylanträge; Anerkennung als Asylberechtigte; Abschiebung nach Rumänien; Vorläufiger Rechtsschutz; Rumänische Staatsangehörigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97
Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen …
Auszug aus VG Wiesbaden, 18.01.2000 - 4 G 33/00
Obgleich die Antragsteller sich gegen eine Nebenbestimmung (§ 36 HVwVfG) wenden und ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf nicht losgelöst von der Hauptregelung (Duldung) zu betrachten ist, geht das Gericht davon aus, daß vorliegend nicht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (DOV 1998, 391) soll eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer, dessen Asylantrag mit entsprechender Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, zwar einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel anstrebt mit seinem Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aber der Sache nach von der Vollziehung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung vorläufig verschont bleiben will (a.A. BVerwG DVBl. 1998, 234) Nach dieser Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs soll unter den genannten Voraussetzungen ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, mit dem ein betroffener Ausländer eine Duldung erstrebt, eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz sein Gleichwohl kommt vorliegend § 76 Abs. 4 AsvlVfG nicht zur Anwendung Die Rechtsansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fußt letztlich auf der Ansicht, ein Antrag auf Erteilung einer Duldung berühre so unmittelbar die Durchsetzung der asylrechtlich begründeten Ausreisepflicht, daß hinsichtlich des Rechtsmittelausschlusses das gleiche zu gelten habe wie bei Streitigkeiten um den asylverfahrensrechtlichen Grundverwaltungakt Vorliegend geht es aber nicht um die Frage, ob die Antragsteller von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen weiterhin verschont bleiben müssen, sondern allein darum, ob die mit der Duldung versehene Nebenbestimmung zu Recht erfolgte Diese Nebenbestimmung berührt die Durchsetzung des asylrechtlichen Bescheides aber nicht unmittelbar, so daß auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Kammer zur Entscheidung berufen ist. - VGH Hessen, 12.07.1984 - 10 TH 1852/84
Vorläufiger Rechtsschutz eines Folgeantragstellers gegen das der …
Auszug aus VG Wiesbaden, 18.01.2000 - 4 G 33/00
Diesen Vorgaben genügt die Duldung samt Auflage jedenfalls (vgl. §§ 55, 56 AuslG wie das erkennende Gericht - allerdings ohne Begründung - auch HessVGH InfAuslR 1985, 290).
- VGH Hessen, 06.04.2001 - 12 TG 368/01
Anfechtung eines Erwerbstätigkeitsverbotes in einer Duldung; verweigerter …
Im vorliegenden Fall stellt sich danach das den Antragstellern in ihren Duldungsbescheinigungen erteilte Verbot einer Erwerbstätigkeit nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die Duldung als selbstständige Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG dar (ebenso Bay. VGH, 09.09.1999 - 10 ZE 99.2606 -, BayVBl. 2000, 154; VG Karlsruhe, 02.02.2000 - 6 K 3124/99 - VG Karlsruhe, 13.03.2000 - A 11 K 10150/00 - VG Wiesbaden, 18.01.2000 - 4 G 33/00 -, …Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei den Auflagen um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung handelt, für die nach hessischem Landesrecht aufgrund der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist (§ 16 Hess. AGVwGO; Hess. VGH, 12.07.1984, a.a.O.; VG Wiesbaden, 18.01.2000 - 4 G 33/00 -, …
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