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Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 30.06.2009

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,70397
FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,70397)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,70397)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,70397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV - Schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • Justiz Hamburg

    § 2 Nr 3 StromStG, § 2 Nr 4 StromStG, § 9 Abs 3 StromStG, § 10 StromStG, § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 AO
    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV - Schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff 'für eigene Zwecke' in § 10 StromStG;- schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine …

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Im gegebenen Kontext kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung ein Verpächter mit dem verpachteten Betriebsvermögen "allenfalls dann eine eigene Betriebsstätte unterhalten (kann), wenn er zur Pflege und Instandhaltung der verpachteten Betriebsanlage eigenes oder beauftragtes Personal vor Ort beschäftigt" (BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris).

    Dies gilt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

    Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nicht geltend macht, dass sie insoweit vor Ort eigenes oder beauftragtes Personal beschäftigt, um die Anlagen und Maschinen zu warten und instand zu halten, was nach der Rechtsprechung freilich für die ausnahmsweise Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes Voraussetzung wäre (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 06.07.1978, IV R 24/73, juris), kann vorliegend auch nicht angenommen werden, dass die Wartung und Pflege der Maschinen und Räumlichkeiten im Verhältnis zur Herstellung der einzelnen Werke und Produkte für die Vertragsbeziehungen prägend ist.

    Der Klägerin weist im gegebenen Kontext zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Verpächter ("allenfalls") dann eine eigene Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes unterhalten kann, wenn ihm die gewerbliche Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1998, III R 50/95, juris).

    Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner - worauf das Gericht ebenfalls schon hingewiesen hat -, ob die von der Klägerin mit ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge zivilrechtlich als Miet- oder Pachtvertrag zu beurteilen sind (vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris).

  • BFH, 13.06.2006 - I R 84/05

    Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters - Voraussetzung für …

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Die Einrichtung oder Anlage muss zudem der Tätigkeit des Unternehmers unmittelbar dienen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen nur bejaht wird, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer an der Geschäftseinrichtung tätig werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Der Klägerin ist im vorliegenden Zusammenhang zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb ausnahmsweise dann eine Betriebsstätte des Verpächters sein kann, wenn der Verpächter im Rahmen der Vertriebsverpachtung eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, zu der u.a. Wartung und Pflege der verpachteten Anlagen gehören kann (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete …

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes nicht ausreichend ist, dass sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Der Bundesfinanzhof hat nämlich bereits entschieden, dass für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes nicht ausreichend ist, dass sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine …

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Die Einrichtung oder Anlage muss zudem der Tätigkeit des Unternehmers unmittelbar dienen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen nur bejaht wird, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer an der Geschäftseinrichtung tätig werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

  • FG Hamburg, 06.06.2008 - 4 V 34/08

    Keine Berücksichtigung von Steuervergünstigungen nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 …

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

  • BFH, 24.04.2003 - VII R 3/02

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlich, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, juris; Urteil vom 06.07.1999, VIII R 17/97, juris).

    Vor dem Hintergrund, dass die Außenprüfung ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff AO unterliegendes Verfahren darstellt, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist, kann unter dem Begriff der Außenprüfung zwar nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung der Behörde verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, juris, m.w.N.).

  • BFH, 02.03.1990 - III R 24/85

    Keine Konjunkturzulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Ausland

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Dies gilt selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

    Dies gilt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

  • FG München, 08.12.2005 - 14 K 2984/03

    Verpachtete Verkaufsstellen eines Backwarenproduzenten; Erlaubnis zur Entnahme …

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/97

    Rückwirkendes Ereignis und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlich, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, juris; Urteil vom 06.07.1999, VIII R 17/97, juris).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    gerichtet sind (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2009, IV R 26/08, juris; Urteil vom 02.02.1994, I R 57/93, juris).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung …

  • BFH, 02.06.2004 - IV B 56/02

    Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 909/07

    Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft für Einfuhrabgaben - Keine Nachholung …

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des …

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 22.04.2009 - I B 196/08

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des …

  • BFH, 06.07.1978 - IV R 24/73

    Überlassung eines Gebäudes - Organgesellschaft - Eigengewerbliche Nutzung - …

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09   

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https://dejure.org/2009,15874
FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,15874)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,15874)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,15874)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1850
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.09.2003 - III B 112/02

    NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09
    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der zuständige Senat nicht nur die für und gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen - scil. insbesondere Zeit- und Kostengesichtspunkte auf Seiten des Prozessbevollmächtigten einerseits sowie die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten im Gericht andererseits - gegeneinander abzuwägen, sondern auch das in § 78 Abs. 1 FGO normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten (vgl. BFH…, Beschluss vom 25.09.2006, VI B 136/05, BFH/NV 2007, 86; Beschluss vom 26.09.2003, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210;… Beschluss vom 01.08.2002, VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59).

    Ein Ausnahmefall, der eine Übersendung der Akten in das Büro des Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise rechtfertigt, ist nach der Rechtsprechung etwa gegeben, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeit der Mitarbeiter des Finanzgerichts auch bei intensivem Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH…, Beschluss vom 31.10.2008, V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; Beschluss vom 26.09.2003, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).

  • BFH, 31.10.2008 - V B 29/08

    Akteneinsicht in der Kanzlei

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09
    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.10.2008 (V B 29/08) verweisen sie darauf, dass der Akteninhalt schon mit Blick auf die fünf weiteren Parallelverfahren umfangreich und unübersichtlich sei, so dass ausnahmsweise eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume gerechtfertigt sei.

    Ein Ausnahmefall, der eine Übersendung der Akten in das Büro des Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise rechtfertigt, ist nach der Rechtsprechung etwa gegeben, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeit der Mitarbeiter des Finanzgerichts auch bei intensivem Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 31.10.2008, V B 29/08, BFH/NV 2009, 194;… Beschluss vom 26.09.2003, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).

  • BFH, 25.09.2006 - VI B 136/05

    Akteneinsicht in den Räumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09
    Der Gesetzgeber mutet daher den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zu, sich zur Ausübung ihres Rechts auf Akteneinsicht zu dem Gericht zu begeben, das mit der Streitsache befasst ist (vgl. nur BFH, Beschluss vom 25.09.2006, VI B 136/05, BFH/NV 2007, 86).

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der zuständige Senat nicht nur die für und gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen - scil. insbesondere Zeit- und Kostengesichtspunkte auf Seiten des Prozessbevollmächtigten einerseits sowie die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten im Gericht andererseits - gegeneinander abzuwägen, sondern auch das in § 78 Abs. 1 FGO normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten (vgl. BFH, Beschluss vom 25.09.2006, VI B 136/05, BFH/NV 2007, 86;… Beschluss vom 26.09.2003, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210;… Beschluss vom 01.08.2002, VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59).

  • BFH, 23.05.2008 - III B 107/07

    Übersendung von Kindergeldakten an Prozessbevollmächtigten - Ermessensausübung …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09
    Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, begründen dagegen keine Ausnahme von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach die Einsichtnahme in die Akten bei Gericht die Regel ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23.05.2008, III B 107/07, [...]).
  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09
    Eine weitere Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn der mit der Streitsache betraute Prozessbevollmächtigte auf einen Rollstuhl angewiesen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/07, BFH/NV 2009, 192).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Auszug aus FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09
    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der zuständige Senat nicht nur die für und gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen - scil. insbesondere Zeit- und Kostengesichtspunkte auf Seiten des Prozessbevollmächtigten einerseits sowie die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten im Gericht andererseits - gegeneinander abzuwägen, sondern auch das in § 78 Abs. 1 FGO normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten (vgl. BFH…, Beschluss vom 25.09.2006, VI B 136/05, BFH/NV 2007, 86;… Beschluss vom 26.09.2003, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210; Beschluss vom 01.08.2002, VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59).
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