Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 06.09.1994 - 4 K 201/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- FG Nürnberg, 13.03.2013 - 5 K 1186/10
Nutzungsänderung von im Rahmen einer vermögensverwaltenden GbR vermieteten …
Dies sei unabhängig davon, ob die betriebliche Nutzung ab 01.01.2002 und 01.04.2005 im 1. Obergeschoss bzw. 2. Obergeschoss oder im 4. Obergeschoss bzw. 5. Obergeschoss stattfände bzw. stattfinden würde, da, wie dargestellt, auch mehrere räumlich nicht zusammenhängende eigenbetrieblich genutzte Teile einer Immobilie nur ein Wirtschaftsgut bilden würden (vgl. FG München Urteil vom 16.05.1990, a.a.O., BFH-Urteil vom 06.11.1991 a.a.O. und FG Baden Württemberg Urteil vom 06.09.1994, Az. 4 K 201/92 rechtskräftig).Auch aus einem Urteil des FG Baden-Württemberg (06.09.1994 Az. 4 K 201/92, EFG 1995, 107) gehe klar hervor, dass Gegenstand der Bilanzierung der ideelle Teil des Gebäudes bzw. Grundstücks sei und nicht die reale Fläche.
Rn. 75 Der Auffassung hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 06.09.1994 Az. 4 K 201/92, EFG 1995, 107) ebenfalls im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG angeschlossen und ausgeführt, der Sinn und Zweck der Entnahmeregelung erfordere keine sofortige Versteuerung des durch einen realen Gebäudeteil repräsentierten Anteils an den stillen Reserven des Gebäudes, wenn dem Betrieb gleichzeitig ein entsprechender realer Teil des Gebäudes zugeführt werde und sich die ausgetauschten realen Räumlichkeiten wertmäßig entsprechen; es sei dann nicht die Gefahr der steuerunwirksamen Entstrickung von stillen Reserven zu befürchten.
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