Rechtsprechung
| VG Berlin, 12.11.2010 - 4 K 24.10 |
Volltextveröffentlichung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 1 Abs. 6, 2 Abs. 2
Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Schädigung; Restitutionsanspruch; Entschädigung; Abtretung; Treuhandverhältnis; Unternehmensbeteiligung
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11
Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche …
Sie bringt insoweit vor, dass sich die Unterlagen in den Akten eines weiteren vor der Kammer anhängigen Verfahrens (Az.: 4 K 24.10 ) befunden hätten und das Verwaltungsgericht, wenn es diese Unterlagen berücksichtigt hätte, nicht von der Wirksamkeit der Vollmachtsbestätigung vom 12. Juni 2008 ausgegangen wäre (Beschwerdebegründung S. 18).Jedenfalls hat die Beschwerde weder schlüssig dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die genannten Akten des anderen Verfahrens (Az.: 4 K 24.10 ) - selbst wenn sie den bezeichneten Inhalt aufweisen würden - etwa im Wege der Beiziehung überhaupt zum Gegenstand des vorliegend in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 4 K 28.10 ) gemacht worden sind.
Rn. 13 Selbst wenn die von der Beschwerde bezeichneten Unterlagen als Bestandteile der Akten des anderen Verfahrens (Az.: 4 K 24.10 ) zum Gegenstand des vorliegend in Rede stehenden Verfahrens gemacht worden wären, hätte die Beschwerde die Voraussetzungen einer Aktenwidrigkeit im oben genannten Sinne nicht hinreichend dargelegt.
Rn. 16 Es ist bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht durch seine Verfahrensbevollmächtigten vertretene Kläger auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte und etwa die Beiziehung der anderen Verfahrensakte (Az.: 4 K 24.10) beantragt oder in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2010 in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Vollmachtsbestätigung vom 12. Juni 2008 einen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hätte.
- VG Berlin, 14.06.2013 - 4 K 38.11
Höhe einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Dass die Treuhandabrede keinen Verfolgungsbezug aufweise, sei nach dem Urteil der Kammer vom 12. November 2010 - VG 4 K 24.10 - unbeachtlich.Gestützt auf die Rechtsposition von Treugebern (vgl. Urteil der Kammer vom 12. November 2010 - VG 4 K 24.10 -, S. 8 ff. UA) hätten sie allerdings eine Restitution des Grundstücks zu einem Anteil von nicht mehr als ½ verlangen können, da die Anmelder lediglich in diesem Umfang Rechtsnachfolger der ehemals Vormerkungsberechtigten sind.
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