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| VG Berlin, 12.11.2010 - 4 K 28.10 |
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Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.11.2010 - 4 K 28.10
- BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11
Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche …
Rn. 11 Die Beschwerde legt bereits nicht schlüssig dar, dass die von ihr (Beschwerdebegründung S. 9 ff.) als Akteninhalt bezeichneten Tatsachen zu dem für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung überhaupt zum Gegenstand des hier in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 4 K 28.10 ) gemacht worden sind.Jedenfalls hat die Beschwerde weder schlüssig dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die genannten Akten des anderen Verfahrens (Az.: 4 K 24.10 ) - selbst wenn sie den bezeichneten Inhalt aufweisen würden - etwa im Wege der Beiziehung überhaupt zum Gegenstand des vorliegend in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 4 K 28.10 ) gemacht worden sind.
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