Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2001 - 4 K 40/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17
Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen …
Daneben wird in der Literatur und in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein besonderes Rechtsschutzinteresse in Anlehnung an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen, wenn im Hinblick auf eine (allerdings sehr selten gegebene) diskriminierende Wirkung der Norm für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht (3) sowie bei Normen, deren Geltung typischerweise zeitlich kurz befristet ist, wobei umstritten ist, ob dies nur bei "tiefgreifenden" und "gewichtigen" Grundrechtseingriffen der Fall ist (4) (…vgl. dazu die Aufzählung in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 47, Rn. 90 mwN; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 4 K 40/99 -, juris, Ls und Rn. 7 ohne nähere Begründung; OVG Koblenz…, Urteil vom 6. Dezember 2012 -7 C 10749/12 -, juris, Ls 3 und Rn. 22, nach dem das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ein berechtigtes Feststellungsinteresse nur in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe durch Hoheitsakte, die typischerweise zeitlich begrenzt sind - in dem entschiedenen Fall: zeitlich, örtlich und sachlich begrenzte Gefahrenabwehrverordnung - vorliegt;… dagegen Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47, Rn. 71 ff., nach dem anders als im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gesichtspunkte der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses oder der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses einen Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm nicht tragen können).Rn. 64 b) Schließlich folgt das besondere Rechtschutzbedürfnis an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens nicht - wie die Antragstellerin mit Bezug auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2001 (Az. 4 K 40/99, juris, Rn. 9) meint -, aus dem bereits erreichten Verfahrensstand als unbenannter Fall des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 3 K 362/20
Erhebung einer Kurabgabe; umlagefähige Kosten; Meldepflicht für …
Ist eine Rechtsvorschrift außer Kraft getreten, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift entweder noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, z. B. weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch danach zu entscheiden sind, oder wenn die begehrte Feststellung jedenfalls präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verfahrens hat, oder der Antragsteller aus anderen Gründen ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig oder ungültig war z. B. wegen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, Rehabilitierung, Wiederholungsgefahr oder bei typischerweise zeitlich kurz befristeter Geltung einer Norm (OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 4 K 40/99 -, juris Rn. 7; vgl. für eine außer Kraft getretene Pferdesteuersatzung: OVG Schleswig…, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 KN 2/17 -, juris Rn. 25ff.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 4 K 1/10
Anforderungen an die Beitragskalkulation für eine leitungsgebundene kommunale …
In einem solchen Fall entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.02.2001 - 4 K 40/99 -, juris Rn. 7).
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