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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 13.05.2009 - 4 K 5/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,27888
FG Hamburg, 13.05.2009 - 4 K 5/08 (https://dejure.org/2009,27888)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2009 - 4 K 5/08 (https://dejure.org/2009,27888)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 4 K 5/08 (https://dejure.org/2009,27888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 234 Abs. 2
    Vorabentscheidungsersuchen - Erhebung von Einfuhrabgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorabentscheidungsersuchen - Erhebung von Einfuhrabgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsvorlage an den EuGH hinsichtlich des Zusatzzolls bei Einfuhr haltbar gemachter Pilze aus China

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.07.1996 - C-296/94

    Pietsch / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

    Auszug aus FG Hamburg, 13.05.2009 - 4 K 5/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinen Urteilen vom 16.10.1991 (C-26/90) und vom 04.07.1996 (C-296/94) festgestellt, dass der in Art. 1 der Verordnungen Nr. 796/81, Nr. 1755/81 und Nr. 2163/92 festgelegte Zusatzbetrag in Höhe von 175 ECU je 100 kg Abtropfgewicht, bzw. 105 ECU je 100 kg Abtropfgewicht ungültig ist.
  • EuGH, 16.10.1991 - C-26/90

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche

    Auszug aus FG Hamburg, 13.05.2009 - 4 K 5/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinen Urteilen vom 16.10.1991 (C-26/90) und vom 04.07.1996 (C-296/94) festgestellt, dass der in Art. 1 der Verordnungen Nr. 796/81, Nr. 1755/81 und Nr. 2163/92 festgelegte Zusatzbetrag in Höhe von 175 ECU je 100 kg Abtropfgewicht, bzw. 105 ECU je 100 kg Abtropfgewicht ungültig ist.
  • FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11

    Nacherhebung von Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in …

    Mit Beschluss vom 16.07.2009 hatte das Gericht auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Verfahren 4 K 5/08 angeordnet.

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 13.05.2009 (4 K 5/08) hat der EuGH mit Urteil vom 25.11.2010 (C-213/09) erkannt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 EUR je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird.

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