Rechtsprechung
| FG Hamburg, 20.12.2016 - 4 K 71/16 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
§ 1 Abs 1 Nr 3 KraftStG, § 2 Abs 5 KraftStG, § 3 Nr 13 KraftStG
Kraftfahrzeugsteuer: Widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeuges
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Zum Nachweis der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von ausländischen Kraftfahrzeugen zum vorübergehenden Aufenthalt im Inland
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- FG Hamburg, 14.04.2011 - 2 K 246/10
Kraftfahrzeugsteuer für einen ausländischen PKW
Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2016 - 4 K 71/16
Indiziell ist dies der regelmäßige Wohnsitz des Halters (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2011, 2 K 246/10 , juris).
- FG Hamburg, 16.11.2020 - 4 K 56/20
Kraftfahrzeugsteuer: Umfang der Nachweispflicht in Bezug auf den behaupteten …
Indiziell ist dies der regelmäßige Wohnsitz des Halters bzw. Fahrers (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2016, 4 K 71/16; Urteil vom 14.04.2011, 2 K 246/10, juris; FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2016, 4 K 71/16, n.v.).Die Vorschrift des § 3 KraftStG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die entgegen § 1 Abs. 1 KraftStG ausnahmsweise eine Steuerbefreiung anordnet, also einen steuerbefreienden Tatbestand normiert, für den nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast der Kläger beweisbelastet ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.01.2017, 4 K 137/16; FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2016, 4 K 71/16; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.01.2014, 14 K 164/12, EFG 2014, 959; FG des Saarlandes, Urteil vom 26.08.2003, 2 K 237/00, juris).
- FG Nürnberg, 23.03.2023 - 6 K 719/22
Widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs mit einem tschechischen amtlichen …
Indiziell ist dies der regelmäßige Wohnsitz des Halters bzw. Fahrers (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 20.12.2016, 4 K 71/16, juris; vom 14.04.2011, 2 K 246/10, juris; vom 16. November 2020 4 K 56/20, juris;… vgl. BFH-Urteil vom 21.11.1989 VIII R 59/87, BFH/NV 1992, 602, zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO).Rn. 52 Das Gericht folgert aus dem Wohnsitz des Klägers als Fahrer des Fahrzeugs sowie aus dem Umstand, dass ihm in der betreffenden Zeit kein anderes Fahrzeug zu Verfügung stand, das Indiz, dass der regelmäßige Wohnsitz des Klägers derjenige Ort ist, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht, somit, dass für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland am Wohnsitz des Klägers als Fahrer begründet ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2016, 4 K 71/16, juris).
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