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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2254
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99 (https://dejure.org/2000,2254)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 (https://dejure.org/2000,2254)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 (https://dejure.org/2000,2254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • freenet-homepage.de

    "Stralsund"-Urteil

    Zuständigkeit der Gemeindevertretung für Festsetzung und Kalkulation von Beiträgen und Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen und Gebühren; Erfordernis des gemeindlichen Kalkulationsbeschlusses bei "redaktionellen Änderungen" von Beitragssatzungen und Gebührensatzungen

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1376 (Ls.)
  • DÖV 2001, 610
 
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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (7)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, begründet durch Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, ZKF 1995, 230, KStZ 1996, 114 ff., gilt aber: Die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- oder Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen fällt in die alleinige Kompetenz der Gemeindevertretung, hier der Bürgerschaft der Antragsgegnerin.

    Nach diesem Grundsatz muss eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Entsorgungsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen (OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.).

    Die Regelung von Teilbeitragssätzen ist zulässig (OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.) und hier sogar geboten.

    Die Festsetzung eines einheitlichen Entwässerungsbeitrages ist nämlich nicht vorteilsgerecht und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn durch die öffentliche Einrichtung für einen Teil der Anschlusspflichtigen die Möglichkeit besteht, Schmutz- und Regenwasser abzuleiten, während dem anderen Teil der Anschlusspflichtigen nur die Möglichkeit der Schmutzwasserbeseitigung geboten wird (so bereits der Senat in seinem Urteil vom 15. März 1995, 4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 8 Erl. 4.1.7).

    Zu der rechtlichen Möglichkeit, eine Rechnungsperiode zu kalkulieren, hat der Senat noch nicht abschließend Stellung genommen (kritisch OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995.4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; offen lassend OVG Greifswald, B. v. 13. Juli 2000, 1 M 44/00, NordÖR 2000, 389).

    Bei einer Rechnungsperiodenkalkulation sind die Kosten der Zentralanlage gegebenenfalls auf mehrere Kalkulationszeiträume zu verteilen (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 8 Erl. 4.2.2.; mitverständlich demgegenüber OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995, 4 K 22/94, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.07.1989 - 9 K 1/89
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Wenn die erste Periode einer Rechnungsperiodenkalkulation ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem eine Beitragserhebung in Mecklenburg-Vorpommern möglich geworden ist (Inkrafttreten des Landeswasser- und des Kommunalabgabengesetzes in der Ursprungsfassung), so ist eine solche Kalkulation, die zugleich noch 3 bis 5 Jahre in die Zukunft greift (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 11. Juli 1998, 9 K 1/89, OVGE 41, 416 ff.), zulässig.

    Bei der Beschlussfassung über eine Rechnungsperiodenkalkulation gilt nach Auffassung des Senates, dass der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa in der Mitte der Rechnungsperiode zu liegen hat (OVG Lüneburg, U. v. 11. Juli 1989, 9 K 1/89, OVGE 41, 416 ff., NST-N 1989, 323 ff.;… Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 1000.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2000 - 1 M 44/00
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Daher können Teilbeiträge für die Kläranlage einerseits und das Leitungsnetz andererseits erhoben werden (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Juli 2000, 1 M 44/00; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Erläuterungen 2.8;… Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdn. 970 und 1053).

    Zu der rechtlichen Möglichkeit, eine Rechnungsperiode zu kalkulieren, hat der Senat noch nicht abschließend Stellung genommen (kritisch OVG Greifswald, U. v. 15. März 1995.4 K 22/94, KStZ 1996, 114 ff.; offen lassend OVG Greifswald, B. v. 13. Juli 2000, 1 M 44/00, NordÖR 2000, 389).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Diese Rechtsprechung haben die mit Abgabenverfahren befassten Senate des OVG Greifswald fortgeführt (siehe U. v. 7. November 1996, 4 K 11/99, VwRR MO 1997, 13; U. v. 25. Februar 1998, 4 K 8/97, VwRR MO 1998, 227; B. v. 21. April 1999, 1 M 12/99, LKV 2000, 161, und B. v. 23. Februar 2000, 4 K 24/98).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Diese Rechtsprechung haben die mit Abgabenverfahren befassten Senate des OVG Greifswald fortgeführt (siehe U. v. 7. November 1996, 4 K 11/99, VwRR MO 1997, 13; U. v. 25. Februar 1998, 4 K 8/97, VwRR MO 1998, 227; B. v. 21. April 1999, 1 M 12/99, LKV 2000, 161, und B. v. 23. Februar 2000, 4 K 24/98).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 L 50/98

    Antizipierte Benutzungsgebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenpflicht, …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- oder Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden kann (…OVG Greifswald, a. a. O.; vgl. ferner U. v. 23. Februar 2000, 1 L 50/98, VwRR MO 2000, 2999, LKV 2000, 502, DVBl. 2000, 1229).
  • AG Altötting, 18.02.1997 - 1 M 123/97
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99
    Nach der Rechtsprechung des Abgabensenates des Gerichts gilt: Jedenfalls 4 Jahre nach der Erstellung einer Globalberechnung dürfte diese zu hinterfragen sein, ob die seinerzeit erstellten Daten auch jetzt noch Gültigkeit haben können; eine Aktualisierung wäre dann erforderlich (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 1998, 1 M 123/97).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Diese können als eigener Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden (vgl. OVG Greifswald, 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174, 177).

    Vielmehr wird - ohne dass sich der Senat an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit abschließend äußern muss - angesichts der Regelung in § 6 Abs. 2 d) KAG eine Beitragskalkulation grundsätzlich für den Zeitraum von fünf Jahren als hinreichend aktuell angesehen (…Aussprung, a.a.O., § 9 Anm. 3.4; vgl. dazu auch OVG M-V, 15.11.2000, a.a.O., 177).

    Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung durchweg darauf abgestellt, ob sich die gewählte Tiefenlinie als ortsangemessen darstellt bzw. den örtlichen Verhältnissen entspricht (15.11.2000, - 4 K 8/99 -, a.a.O.;… 13.11.2001, - 4 K 16/00 -, a.a.O.;… 02.06.2004, - 4 K 38/02 -, a.a.O.;… vgl. auch OVG Greifswald, 29.11.2001, - 1 M 66/01 -,a.a.O.).

    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (…OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.;… 13.11.2001, a.a.O.;… 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.).

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis …

    2001, 189 ff.) lässt außer Acht, dass weder das Willkürverbot noch das Äquivalenz- oder Vorteilsprinzip vorgeben, in welcher Weise und an welcher Stelle den Unterschieden bei der Inanspruchnahmemöglichkeit bzw. Benutzung einer öffentlichen Einrichtung Rechnung getragen werden muss, ob also bereits auf der Ebene der Einrichtungsbildung oder erst auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung (…in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - a. a. O. und vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -LKV 2001, 516, wonach im Falle einer fehlenden Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebiets entweder eine getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung geschaffen werden muss oder Teilbeitragssätze festgesetzt werden müssen).

    Sie kann deshalb einem erstmals erhobenen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer kommunalen Einrichtung auf neuer abgabenrechtlicher Grundlage nicht entgegenstehen (vgl. auch hierzu den Senatsbeschluss vom 16.09.2003 - 4 ZEO 1236/97 - ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -LKV 2001, 516; SächsOVG, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 S 175/96 -LKV 1997, 219).

    Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - KStZ 2001, 160 und Nr. 7.1.5 AnwHiThürKAG 2001).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei eine Rechnungsperiodenkalkulation in Mecklenburg-Vorpommern durchaus zulässig (OVG Greifswald, U. vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - ).

    Dies sei auch in Ansehung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - zulässig.

    Unterschiedliche Siedlungsstrukturen fänden bei den Beitragsmaßstäben die notwendige Berücksichtigung, um eine Beitragsbemessung nach Vorteilen zu gewährleisten, Die Berücksichtigung von Aufwendungen für übernommene Altanlagen sei nicht zu beanstanden (OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -).

    a) Die Verwendung eines Rechnungsperiodenzeitraumes, der von 1990 bis 2001 reicht, ist im vorliegenden Fall zulässig (zur Rechnungsperiodenkalkulation siehe auch Urteil des Senates vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, LKV 2001, 516 ff.).

    Nach der Rechtsprechung, die der Senat im Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, a.a.O., entwickelt hat, ist das Einstellen eines Wertes einer Altanlage dann zulässig, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind.

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