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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6755
FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12 (https://dejure.org/2013,6755)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 4 K 82/12 (https://dejure.org/2013,6755)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2013 - 4 K 82/12 (https://dejure.org/2013,6755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

  • Justiz Hamburg

    Art 12 Abs 5 Buchst a ZK, Art 9 ZK, § 130 AO, Art 12 Abs 5 Buchst a EWGV 2913/92, Art 9 EWGV 2913/92
    Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12
    Das Finanzgericht Hamburg habe eine seit Jahren vom Europäischen Gerichtshof vertretene Auffassung (Urteil vom 27.09.2007, C-208/06) bestätigt.

    Dass ein Camcorder nur in die Position 8525 8099 eingereiht werden dürfe, wenn er über eine DV-in Funktion verfüge und bei Aufzeichnungen autonom funktioniere, habe der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinen Urteilen vom 05.06.2008 und 27.09.2007 (C-312/07 bzw. C-208/06) entschieden.

    Die Argumentation der Klägerin, die eingeführten Waren entsprächen denen der EuGH-Entscheidungen (Urteile vom 05.06.2008 und 27.09.2007, C-312/07 bzw. C-208/06), treffe nicht zu.

    Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die sich die Klägerin stützt (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06 und vom 05.06.2008, C-312/07), sind vor Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 bzw. 11.01.2011 ergangen und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur haben seit Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte keine für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren erhebliche Änderung erfahren.

    Auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die sich die Klägerin stützt (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06, und vom 05.06.2008, C-312/07), lassen die verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht in der erforderlichen Offenkundigkeit bzw. Eindeutigkeit als fehlerhaft erscheinen.

    Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zu bejahen, weil den verbindlichen Zolltarifauskünften angesichts der Erläuterungen KN zur Positionen 8525 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06, und vom 05.06.2008, C-312/07) eine unzutreffende Tarifierungsauffassung zu Grunde lag.

  • EuGH, 05.06.2008 - C-312/07

    JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12
    Dass ein Camcorder nur in die Position 8525 8099 eingereiht werden dürfe, wenn er über eine DV-in Funktion verfüge und bei Aufzeichnungen autonom funktioniere, habe der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinen Urteilen vom 05.06.2008 und 27.09.2007 (C-312/07 bzw. C-208/06) entschieden.

    Die Argumentation der Klägerin, die eingeführten Waren entsprächen denen der EuGH-Entscheidungen (Urteile vom 05.06.2008 und 27.09.2007, C-312/07 bzw. C-208/06), treffe nicht zu.

    Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die sich die Klägerin stützt (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06 und vom 05.06.2008, C-312/07), sind vor Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 22.11.2010 bzw. 11.01.2011 ergangen und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur haben seit Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte keine für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren erhebliche Änderung erfahren.

    Auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die sich die Klägerin stützt (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06, und vom 05.06.2008, C-312/07), lassen die verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht in der erforderlichen Offenkundigkeit bzw. Eindeutigkeit als fehlerhaft erscheinen.

    Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zu bejahen, weil den verbindlichen Zolltarifauskünften angesichts der Erläuterungen KN zur Positionen 8525 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 27.09.2007, C-208/06, und vom 05.06.2008, C-312/07) eine unzutreffende Tarifierungsauffassung zu Grunde lag.

  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 289/09

    Tarifierung eines Camcorders

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12
    Zur Begründung führte der Beklagte aus, an der den verbindlichen Zolltarifauskünften zu Grunde liegenden Tarifierungsauffassung könne aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011 (4 K 289/09) nicht festgehalten werden.

    Es habe schon vor 2010 der Rechtslage entsprochen, Camcorder, die nicht über eine autonome Software verfügten, in die Position 8525 8091 einzureihen, folglich habe das Finanzgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nachvollzogen, ohne eigene Vorgaben zu kreieren.

    Die Frage, ob das Übertragen von Videodateien von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen auf ein Videoaufnahmegerät ein Aufzeichnen von externen Quellen im Sinne der Unterposition 8525 8099 sei, sei erst durch das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.04.2011 (4 K 289/09) geklärt worden.

    Dieser technische Begriff wird in den Erläuterungen jedoch nicht definiert, eine entsprechende Definition hat der erkennende Senat erst in dem Urteil vom 19.04.2011 (4 K 289/09) gefunden.

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12
    Die begünstigende Wirkung für den durch die verbindliche Zolltarifauskunft Berechtigten ergibt sich daraus, dass sie die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Union, nicht jedoch den Berechtigten selbst, hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung einer Ware bindet (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01;… Alexander in Witte, Art. 8 Zollkodex Rn. 3;… a. A. wohl Lux in Dorsch, Art. 12 Zollkodex Rn. 88).

    Vom begünstigenden Charakter einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01), der der Senat folgt, auszugehen.

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 3/11

    Zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlustfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12
    Irrtümer über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann es dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die Verfahrensrechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (Urteil vom 29.02.2012, IX R 3/11, vgl. auch FG München, Urteil vom 09.07.2010, 4 K 3154/08 F).
  • FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 3154/08

    Auslegung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2013 - 4 K 82/12
    Irrtümer über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann es dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die Verfahrensrechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (Urteil vom 29.02.2012, IX R 3/11, vgl. auch FG München, Urteil vom 09.07.2010, 4 K 3154/08 F).
  • FG Hamburg, 20.02.2014 - 4 V 140/13

    Zolltarif: Keine Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

    Vom begünstigenden Charakter einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01), der der Senat folgt (FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013, 4 K 82/12, Beschluss vom 25.03.2013, 4 V 4/13), auszugehen.

    Im Übrigen kann der Berechtigte der Wirkung der verbindlichen Zolltarifauskunft jedenfalls nach heutiger Rechtslage unproblematisch entgehen, indem er von ihr schlicht keinen Gebrauch macht (FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013, 4 K 82/12).

  • FG Hamburg, 25.03.2013 - 4 V 4/13

    Keine Aussetzung der Vollziehung von verbindlichen Zolltarifauskünften

    Vom begünstigenden Charakter einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01), der der Senat folgt (FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013, 4 K 82/12), auszugehen.

    Im Übrigen kann der Berechtigte der Wirkung der verbindlichen Zolltarifauskunft unproblematisch entgehen, indem er von ihr schlicht keinen Gebrauch macht (FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013, 4 K 82/12).

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