Rechtsprechung
| VG Leipzig, 15.07.2015 - 4 K 95/13 |
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 17.03.2014 - 4 L 72/14
- OVG Sachsen, 18.09.2014 - 2 B 60/14
- VG Leipzig, 15.07.2015 - 4 K 95/13
- OVG Sachsen, 22.02.2016 - 2 A 543/15
Wird zitiert von ... (2)
- LG Leipzig, 15.05.2017 - 7 O 3558/15
Uni Leipzig: Millionen-Entschädigung für gescheiterten Professor
Die bereits am 02.02.2013 zum Verwaltungsgericht erhobene Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten zu 2. vom 14.08.2012 zur Berufung der Zweitplatzierten sowie gegen den Bescheid der Beklagten zu 2. vom 20.03.2015 (Einstellung des Berufungsverfahrens) mit dem Antrag, die Beklagte zu 2. zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden sowie hilfsweise festzustellen, dass die Entscheidung der Beklagten zu 2. über die Bewerbung des Klägers rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.07.2015 zum Az. 4 K 95/13 ab.Auch die Rechtskraftwirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Bewerberverfahrens stehe einem Erfolg der Klage entgegen.
- OLG Dresden, 20.06.2018 - 1 U 880/17
Amtspflichten bei Besetzung einer Professorenstelle
aa) Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geführten Verwaltungsverfahren auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten zu 2) vom 14.08.2012 - Mitteilung, dass der Kläger nicht berufen wurde - und vom 20.03.2015 in Gestalt vom 06.05.2015 - Abbruch des Berufungsverfahrens - mit Urteil vom 15.07.2015 - Az.: 4 K 95/13 - die Klage abgewiesen.(1) Zwar wurde, wie den beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Leipzig - Az.: 4 K 95/13 - bzw. des Oberverwaltungsgerichts Bautzen - Az.: 2 A 543/15 - zu entnehmen ist, der Vortrag, die Beklagte zu 1) habe das Bewerbungsverfahren manipuliert, nicht ausdrücklich erhoben.
Wie dem zu Beweiszwecken vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15.07.2015 - Az.: 4 K 95/13 - zu entnehmen ist, befasste es sich aber sehr wohl mit den Vorwürfen des Klägers, die von der Beklagten zu 2) konkret vorgetragenen Erwägungen zur Beendigung des Berufungsverfahrens seien nur vorgeschoben, in Wirklichkeit hätte die Gremien aber andere Gründe bewogen, eine Ernennung des Klägers durch den Abbruch des Verfahrens zu verhindern.
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