Rechtsprechung
| VG Kassel, 29.09.2017 - 4 L 1315/17 |
Verfahrensgang
- VG Kassel, 29.09.2017 - 4 L 1315/17
- VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17
Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis
{ABSCHNITT:Tenor:} Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. September 2017 - 4 L 1315/17.KS - wird die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht abzuschieben und ihm eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, mit der er eine qualifizierte Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger bei der Firma C., Fliesenlegermeister, C.-Straße ... in A-Stadt aufnehmen kann.Dem Antragsteller wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. September 2017 - 4 L 1315/17.KS - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt für das erstinstanzliche Verfahren sowie aufgrund seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 18. Oktober 2017 für das Beschwerdeverfahren gewährt.
{RN: 18} Dem Antragsteller ist daher unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. September 2017 - 4 L 1315/17.KS - auch Prozesskostenhilfe für die erste Instanz sowie auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO hat.
- VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17
Die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte …
Am 16.02.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 4 L 1315/17.KS).Den Beschluss vom 29.09.2017 (Az.: 4 L 1315/17.KS), mit dem das erkennende Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, änderte der Hess. VGH - nachdem der Kläger im Beschwerdeverfahren einen mit dem Fliesenlegermeister X., A-Straße, A-Stadt geschlossenen Ausbildungsvertrag nachgewiesen hatte - mit Beschluss vom 15.02.2018 (Az.: 3 B 2137/17) dahin ab, dass die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" nicht abzuschieben und ihm eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, mit der er die Berufsausbildung beim Fliesenlegermeister X. in A-Stadt aufnehmen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der zum Eilverfahren 4 L 1315/17.KS - 3 B 2137/17 geführten Akte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Soweit die Beklagte in dem vorausgegangenen Eilverfahren (Az.: 4 L 1315/17.KS) darauf verwiesen hat, dass Rechtsmissbrauch nicht hinzunehmen sei, handelt es sich hierbei zwar dem Grunde nach um ein berücksichtigungsfähiges entgegenstehendes öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht.
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