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| OVG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 24.06.1992 - 14 A 74/92
- OVG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92
- BVerwG, 02.02.1994 - 1 B 83.93
- BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 16.12.1992 - C-237/91
Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92
Daß die Regelung des Art. 6 ARB 1/80 einem türkischen Staatsangehörigen, der sich auf sie berufen kann, auch ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland und damit mindestens einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zugesteht, ist nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Dezember 1992 - Rechtssache C-237/91 - (InfAuslR 93, 41 ff.) verbindlich festgestellt.
- BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische …
Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und führte u.a. aus (InfAuslR 1993, 164): Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 6, §§ 17 ff. AuslG habe, insbesondere ob einem solchen Anspruch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Regelung des § 10 AuslG i.V.m. der Arbeitsaufenthalteverordnung entgegenstehe. - BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 20.93
Anspruch eines Seemanns auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Auslegung des …
Dazu wird die Auffassung vertreten, es seien solche Tätigkeiten dem regulären Arbeitsmarkt zuzuordnen, die grundsätzlich von einer beliebigen Person ausgeübt werden können (vgl. OVG Schleswig, InfAuslR 1993, 164 ).Von einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt könne nicht gesprochen werden, wenn aus besonderen beschäftigungs- und ordnungspolitischen Gründen eine arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung gestattet werde (…vgl. z.B. Hailbronner, AuslR D 5.2 Rn. 20;… anders z.B. Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts B 402 Art. 6 Rn. 15; im Ergebnis auch OVG Schleswig, InfAuslR 1993, 164 ).
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.1996 - 11 S 1639/96
Zum Erwerb eines supranationalen Aufenthaltsrechts; hier: Ausübung einer …
Zwar dürfte ein Ausländer, der sich nur zur Ausbildung im Bundesgebiet aufhält und deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, grundsätzlich nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 2.9.1993 - 13 S 1480/93; Welte in InfAuslR 1993, 285, 286;… Hailbronner, a.a.O., D 5.2, RdNr. 19; Saenger in ZAR 1993, 34, 37; a.A. wohl Schl.-H. OVG, Urteil vom 9.3.1993, InfAuslR 1993, 164, 166; s. auch Huber in NVwZ 1993, 246, 247).Für diese Beurteilung ist nicht in erster Linie die - nach objektiven Gesichtspunkten bestimmte - Zugehörigkeit der Stelle oder der Arbeitstätigkeit zum regulären Arbeitsmarkt maßgeblich (so aber Schl.-H. OVG, Urteil vom 9.3.1993, InfAuslR 1993, 164; VG Berlin, Urteil vom 7.2.1994, InfAuslR 1994, 390), sondern die subjektive, in der Person des jeweiligen türkischen Arbeitnehmers gegebene beschäftigungsrechtliche Situation.
- VGH Hessen, 08.04.2009 - 11 A 2264/08
Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit; …
Ob ein türkischer Staatsangehöriger den Status eines Arbeitnehmers hat, ist nicht nach innerstaatlichem Sozialversicherungsrecht, sondern nach dem europäischen Recht zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-1/97 -, a. a. O., Rdnr. 6 ff.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 1993 - 4 L 175/92 -, InfAuslR. - VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93
Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach dem …
Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und unter welchen Voraussetzungen die bezahlte Tätigkeit als Haushaltshilfe als Arbeitnehmertätigkeit angesehen werden kann (a.A. OVG Schleswig Holstein, Urt. v. 9.3.1993, InfAuslR 1993, 164). - VGH Hessen, 04.12.1995 - 12 TG 3096/95
Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung im Falle des AuslG 1990 § 69 Abs 3 S 1 Nr …
Rn. 11 Im übrigen dürfte nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sein, daß bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen "Arbeitnehmer" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ebenfalls der oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen ist (so auch OVG Schleswig- Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92 -, InfAuslR 1993, 164; offengelassen in BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223, 225). - VGH Hessen, 29.03.1995 - 12 TH 2856/94
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Arbeitnehmer ist aber nur jemand, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei es entscheidend ist, ob eine entgeltliche Arbeitsleistung erbracht wird (…vgl. Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Juni 1994, Art. 6 ARB Rdnr. 8; OVG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92 -, InfAuslR 1993, 164, 165). - VG Düsseldorf, 03.06.2008 - 7 L 2190/07
Student Türkei Teilzeitbeschäftigung Aufenthaltsrecht ordnungsgemäße …
Rn. 19 vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-1/97 - (Birden), InfAuslR 1999, 6 ff. (…Rz. 24); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 1993 - 4 L 1175/92 -, InfAuslR 1993, 164 ff. (165),. - VGH Hessen, 29.11.1996 - 12 TG 4274/96
Supranationales Aufenthaltsrecht nach EWGAssRBes 1/80 Art 6: Erwerbstätigkeit - …
Die Betreuung von Kindern durch Verwandte kann entweder aufgrund familiärer Verpflichtungen, aufgrund Gefälligkeit oder im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erfolgen (dazu BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 = EZAR 025 Nr. 12; BVerwG, 24.10.1984 - 1 B 9.84 -, EZAR 101 Nr. 3 = NJW 1985, 1301; Hess. VGH, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91 - OVG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92 -, EZAR 025 Nr. 6 = InfAuslR 1993, 164; OVG Nordrhein- Westfalen, 15.03.1991 - 18 B 3239/90 -, InfAuslR 1991, 232;… vgl. dazu Renner, a.a.O., S. 159). - VGH Baden-Württemberg, 20.09.1995 - 13 S 2384/95
Zum Begriff des Arbeitnehmers iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1
Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts ist durch zwei abgrenzende Merkmale bestimmt, die einen weiten Anwendungsbereich eröffnen: zum einen ist das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich, auf der anderen Seite muß sich die ausgeübte Tätigkeit als Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen (…Benjes, a.a.O., S. 80); ein Arbeitsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Benjes, a.a.O., S. 80 m.w.N. und unter Hinweis darauf, OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.3.1993, InfAuslR 1993, 164 ff.).
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