Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 2059/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV; § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchwbAV
Beamter; Rollstuhl; Dienstunfähigkeit; Zuschuß; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung; Einzelfall - REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Zuschuß nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung für behindertengerechten Umbau einer Wohnung - Eingliederung in das Arbeitsleben und Berufsleben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beamter; Rollstuhl; Dienstunfähigkeit; Zuschuß; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung; Einzelfall
Verfahrensgang
- VG Hannover, 24.02.1992 - 3 A 229/90
- OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 2059/92
Wird zitiert von ... (3)
- SG Aachen, 11.02.2004 - S 11 RJ 66/03
Rentenversicherung
Bei der Abgrenzung zwischen beiden Leistungen kommt es darauf an, ob die Notwendigkeit der Beschaffung des Wohnraums zumindest auch in beruflichen Erfordernissen begründet ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.1991 - 5 C 42/87 = FEVS 42, 198 ff), was der Fall ist, wenn spezifische Erfordernisse des Arbeitslebens und insbesondere der vom behinderten Menschen ausgeübten Tätigkeit mitbestimmend für die Gestaltung des Wohnraums sind (näher Verwaltungsgericht Köln…, Urteil vom 23.01.2002 - 21 K 9285/98 = Behindertenrecht 2002, S. 215, 216; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 - 4 L 2059/92). - VG Ansbach, 19.11.2009 - AN 14 K 09.00320
Unmittelbarer Bezug zum Arbeits- und Berufsleben; Ermessensentscheidung
Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV ist nicht, alle Erschwernisse und Nachteile zu beseitigen oder auszugleichen, denen Behinderte im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu Nichtbehinderten ausgesetzt sind, also Behinderte mit Nichtbehinderten "allgemein gleichzustellen" (vgl. OVG Lüneburg vom 28.7.1993, Az.: 4 L 2059/92, juris). - VG Ansbach, 26.02.2009 - AN 18 K 08.01306
Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben setzen engen …
Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV ist nicht, alle Erschwernisse und Nachteile zu beseitigen oder auszugleichen, denen Behinderte im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu Nichtbehinderten ausgesetzt sind, also Behinderte mit Nichtbehinderten "allgemein gleichzustellen" (vgl. OVG Lüneburg vom 28.7.1993, Az.: 4 L 2059/92, juris).
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