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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 2059/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10636
OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 2059/92 (https://dejure.org/1993,10636)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.07.1993 - 4 L 2059/92 (https://dejure.org/1993,10636)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Juli 1993 - 4 L 2059/92 (https://dejure.org/1993,10636)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV; § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchwbAV
    Beamter; Rollstuhl; Dienstunfähigkeit; Zuschuß; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung; Einzelfall

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zuschuß nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung für behindertengerechten Umbau einer Wohnung - Eingliederung in das Arbeitsleben und Berufsleben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beamter; Rollstuhl; Dienstunfähigkeit; Zuschuß; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung; Einzelfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Aachen, 11.02.2004 - S 11 RJ 66/03

    Rentenversicherung

    Bei der Abgrenzung zwischen beiden Leistungen kommt es darauf an, ob die Notwendigkeit der Beschaffung des Wohnraums zumindest auch in beruflichen Erfordernissen begründet ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.1991 - 5 C 42/87 = FEVS 42, 198 ff), was der Fall ist, wenn spezifische Erfordernisse des Arbeitslebens und insbesondere der vom behinderten Menschen ausgeübten Tätigkeit mitbestimmend für die Gestaltung des Wohnraums sind (näher Verwaltungsgericht Köln…, Urteil vom 23.01.2002 - 21 K 9285/98 = Behindertenrecht 2002, S. 215, 216; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 - 4 L 2059/92).
  • VG Ansbach, 19.11.2009 - AN 14 K 09.00320

    Unmittelbarer Bezug zum Arbeits- und Berufsleben; Ermessensentscheidung

    Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV ist nicht, alle Erschwernisse und Nachteile zu beseitigen oder auszugleichen, denen Behinderte im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu Nichtbehinderten ausgesetzt sind, also Behinderte mit Nichtbehinderten "allgemein gleichzustellen" (vgl. OVG Lüneburg vom 28.7.1993, Az.: 4 L 2059/92, juris).
  • VG Ansbach, 26.02.2009 - AN 18 K 08.01306

    Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben setzen engen …

    Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV ist nicht, alle Erschwernisse und Nachteile zu beseitigen oder auszugleichen, denen Behinderte im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu Nichtbehinderten ausgesetzt sind, also Behinderte mit Nichtbehinderten "allgemein gleichzustellen" (vgl. OVG Lüneburg vom 28.7.1993, Az.: 4 L 2059/92, juris).
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