Rechtsprechung
| VG Cottbus, 30.09.2009 - 4 L 223/09 |
Kurzfassungen/Presse
- Verwaltungsgericht Cottbus (Pressemitteilung)
Eilantrag des abgewählten Landrates des Landkreises Oberspreewald - Lausitz gegen seine Abberufung hat aus formalen Gründen teilweise Erfolg
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 30.09.2009 - 4 L 223/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2010 - 12 S 101.09
Wird zitiert von ...
- VG Cottbus, 06.01.2010 - 4 L 316/09
Eilantrag des abgewählten Landrates des Landkreises Oberspreewald - Lausitz gegen …
Der Antrag hat Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, um den es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abberufung nach Auffassung der Kammer handelt (s. hierzu den gegenüber denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30. September 2009 - VG 4 L 223/09 - BA S. 13 ff.), überwiegt.Die sofortige Vollziehung der vom Kreistag beschlossenen Abwahl ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG 4 L 223/09, über das die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2009 u.a. dahingehend entschieden hat, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Abwahl keine aufschiebende Wirkung entfaltet, und welches nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist (OVG 12 S 101/09); der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die in der - mit der vorliegenden Antragsschrift insofern weitgehend übereinstimmenden - Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer erhobenen Einwendungen kann die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht vorgreifen.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Abberufung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 BbgKVerf, durch die der Beschluss des Kreistages über die Abwahl nach außen umgesetzt wird, auch die Rechtmäßigkeit dieses Abwahl-Beschlusses der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (zu dem durch § 128 Abs. 3 BbgKVerf normierten "gestreckten" Abwahlverfahren s. Beschluss vom 30. September 2009, a.a.O., S. 13).
Ein diesen Anforderungen entsprechender Antrag von 34 Mitgliedern des gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG 51 Mitglieder umfassenden Kreistages ist in dem von dem Antragsgegner zum Verfahren VG 4 L 223/09 vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten (dort Bl. 1).
Der Antrag, der mit einem Eingangsstempel des Sekretariats des Kreistages vom 26. Mai 2009 versehen ist, ist dem Vorsitzenden des Kreistages nach dessen eigener, mit der Darstellung des Antragsgegners übereinstimmenden Angabe im Verfahren VG 4 L 223/09, an der zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, noch am selben Tag persönlich zugegangen.
Zweifel an diesem Verfahrensablauf hat der Antragsteller trotz der - wie dargelegt - bereits im Verfahren VG 4 L 223/09 gebotenen Möglichkeit der Akteneinsicht nicht aufgeworfen.
Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. September 2009 (a.a.O. S. 10 f.) ausgeführt:.
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