Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2013 - 4 L 28.13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2015 - 4 S 36.14
Für Beamte der Deutschen Rentenversicherung gilt des BG BB 2009; …
Sie entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, nach der in einem - wie hier - allein auf das Freihalten einer Beförderungsstelle bzw. die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichteten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert lediglich der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (s. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013 - OVG 4 L 28.13 -, LKV 2014, S. 225).Die Auffassung der Antragstellerin, das vorliegende Verfahren betreffe die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens mit der Folge, dass sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung) bemesse, teilt der Senat nicht (vgl. noch zu § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit näherer Begründung Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013, a.a.O., S. 226 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16
Konkurrentenstreit: Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Dozent an …
Der Senat schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats sowie des früher für das Bundesbeamtenrecht zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an und bemisst den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, mit dem (vollem) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 - und vom 10. Oktober 2013 - OVG 4 L 28.13 -, jeweils in juris; Beschluss des 7. Senats vom 28. Januar 2014 - OVG 7 L 5.14 -). - VG Berlin, 14.05.2018 - 26 L 9.18
Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung
Dieser Beschluss bietet keine neuen Erwägungen, die es rechtfertigen, zu der hier vorübergehend geübten Praxis im Bundesbeamtenrecht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, NVwZ-RR 2014, 78 , aufgegeben durch Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 7 L 5.14 - im Anschluss an Beschluss vom 10. Oktober 2013 - OVG 4 L 28.13 - mit eingehender Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung) zurückzukehren.
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