Rechtsprechung
| VG Potsdam, 16.05.2013 - 4 L 35/13 |
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 16.05.2013 - 4 L 35/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 11 S 22.13
Wird zitiert von ... (2)
- VG Potsdam, 19.05.2017 - 4 K 2820/14 Den zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 25. Januar 2013 beim hiesigen Gericht angebrachten Eilrechtsschutzantrag der Klägerin wies die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (- VG 4 L 35/13 -) zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Verfahrens VG 4 L 35/13, sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Klägerin und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Denn zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage heranzuziehenden maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (siehe BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5/15 -, UPR 2017, 29) - d.h. bei Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 14. Juni 2012 (dazu bereits Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 4 L 35/13 - vgl. auch OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - OVG 11 B 11.05 -, zitiert nach juris) - stand der Klägerin kein Versagungsgrund zur Seite.
Das ergibt sich bereits aus dem Tenor des obergerichtlichen Beschlusses, der die Satzung eben nicht für unwirksam erklärt, sondern - dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend, welches nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen darf (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 47 Rn. 150;… Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 407) - lediglich außer Vollzug gesetzt hat (Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013, a.a.O.).
Dazu zwingt nicht zuletzt der Umstand, dass die Klägerin seit Oktober 2010 das Verfahren zur 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans betreibt (Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013, a.a.O.).
Dazu hat die Kammer im Eilverfahren (Beschluss vom 16. Mai 2013, a.a.O.) ausgeführt:.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht das Interesse der Klägerin mit 30.000 Euro bewertethat (siehe bereits Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 4 L 35/13 - sowie nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris).
- VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Dem Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihrer gemeindlichen Planungshoheit wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren zum Rückbau der dann errichteten Anlagen verpflichtet ist (Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 4 L 35/13 - vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2008 - OVG 11 S 10.08 -, zitiert nach juris).
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