Rechtsprechung
| VG Cottbus, 02.04.2009 - 4 L 59/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2005 - 2 S 122.05
Kosten der Ersatzvornahme; nachträgliche Anforderung durch Leistungsbescheid; …
Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2009 - 4 L 59/09
Zu den Kosten zählen rechtsnormativ bestimmte und bestimmbare, regelmäßig anfallende öffentlich-rechtliche Geldforderungen zur Abgeltung eines behördlichen Aufwandes; hierbei hat die entfallende aufschiebende Wirkung den Zweck der finanziellen Sicherung der öffentlichen Aufgabenerfüllung, indem die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst einmal zur Verfügung stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 S 122.05 - juris Rn. 7).Nach dieser Regelung mag bei einer nachträglichen Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid als einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung auf Grund der landesgesetzlichen Regelung des § 39 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005, a. a. O., Rn. 8).
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.1999 - 1 S 1306/99
Heranziehung zu den Kosten einer Beerdigung - Sofortvollzugsanordnung - …
Auszug aus VG Cottbus, 02.04.2009 - 4 L 59/09
Bei den Bestattungskosten, die der Antragsgegner von dem von ihm als ein Bestattungspflichtiger angesehenen Antragsteller gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) fordert, handelt es sich nicht um eine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (ebenso zu dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 1999 - 1 S 1306/99 - NVwZ-RR 2000 189, 190).
- VG Cottbus, 14.08.2026 - 3 L 335/26
Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Kein Ausschluss der …
Bei den Bestattungskosten, die der Antragsgegner von der von ihm als Bestattungspflichtige angesehenen Antragstellerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) fordert, handelt es sich nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 2. April 2009 VG 4 L 59/09 , juris Rn. 4; VG Potsdam, Beschluss vom 11. Februar 2019 VG 13 L 61/19 , n. v., S. 2 BA; ebenso zum dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 1999 1 S 1306/99 , NVwZ-RR 2000 189, 190; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 17. Juli 2014 3 B 43/14 , juris Rn. 6).Für die auf Grund dieser Norm ergehenden Verwaltungsakte der Ordnungsbehörde ist nicht durch eine landesgesetzliche Regelung bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (VG Cottbus, Beschluss vom 2. April 2009 VG 4 L 59/09 , juris Rn. 5).
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