Rechtsprechung
| VG Gießen, 30.10.2017 - 4 L 7799/17.GI |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Tieren zulässig
Rn. 23 Das Rechtsschutzbedürfnis könnte zudem auch deshalb fehlen, weil der Antragsteller zu 2) selbst behauptet, dass er weder Eigentümer noch Halter der Tiere sei (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7799/17.GI - juris, Rn. 5).Auf die Abgabe von Schweinen im Februar 2020 unter der Betriebsnummer des Antragstellers zu 2) sowie die Anmeldung von Schweinen zu Schlachtung durch den Antragsteller zu 2) und den Transport von Schweinen durch den Antragsteller zu 2) - die jedenfalls als zeitweise Betreuung der Tiere ebenfalls für eine Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2) sprechen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7799/17.GI -, juris, Rn. 15) - kommt es insoweit nicht an, weil der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit bereits unzulässig ist (siehe oben).
Rn. 72 c) Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Antragsteller zu 2) angefochtenen Verfügungen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtmäßig und damit die Erfolgsaussichten der Widersprüche des Antragstellers zu 2) offen sind, weil etwa - zum Beispiel hinsichtlich der Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2) oder des Eigentumsübergangs der Tiere vom Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) - noch Ermittlungen im Hauptsacheverfahren durchzuführen sind (vgl. BayVGH…, Beschluss vom 20. April 2005 - 25 CS 05.337 -, juris, Rn. 5; VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7799/17.GI -, juris, Rn. 15), hätte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg.
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