Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 25.03.2019 - 4 L 87/18 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Keine Beitragspflicht bei fehlender Leitungssicherung von Teilstrecken des öffentlichen Leitungsnetzes auf Privatgrundstücken
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Beitragspflicht bei fehlender Leitungssicherung von Teilstrecken des öffentlichen Leitungsnetzes auf Privatgrundstücken verneint
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2020 - 4 L 276/19
Dauerhaftigkeit des Vorteils i. S. d. § 6 KAG ST 1996
Wenngleich nicht ausdrücklich betont, so versteht es sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 25. März 2019 - 4 L 87/18 -, S. 3 des Beschlussumdrucks, n.v.).Vielmehr kommt es, wie es der Senat in der von der Klägerin genannten Entscheidung vom 14. Oktober 2019 (…- 4 L 210/19 -, juris Rn. 22 ) nochmals klargestellt hat, auch auf die tatsächliche und rechtliche Sicherung des Hauptsammlers, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk an (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. März 2019 - 4 L 87/18 -, S. 3 des Beschlussumdrucks, n.v.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2019 - 4 L 210/19
Dauerhafte beitragsrechtliche Bevorteilung eines Grundstücks durch …
Wenngleich nicht ausdrücklich betont, so versteht es sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 25. März 2019 - 4 L 87/18 -, S. 3 des Beschlussumdrucks, n.v.).
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