Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 24.01.2013 - 4 LA 290/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 23 Abs. 1 BAföG; § 23 Abs. 4 BAföG; § 29 Abs. 1 BAföG; § 29 Abs. 3 BAföG
Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens eines Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte i.R.v. notwendigen ausbildungsbedingten Mehrkosten (hier: Schulgeld) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens eines Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte i.R.v. notwendigen ausbildungsbedingten Mehrkosten (hier: Schulgeld)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens eines Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte i.R.v. notwendigen ausbildungsbedingten Mehrkosten (hier: Schulgeld)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 06.09.2011 - 10 A 17/11
- OVG Niedersachsen, 24.01.2013 - 4 LA 290/11
Papierfundstellen
- DÖV 2013, 571
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2013 - 4 LA 290/11
Eine solche Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2010 - 5 B 8/12 -).Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ermöglicht es mithin, Fallgestaltungen angemessen Rechnung zu tragen, in denen der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist, oder in denen die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2010 - 5 B 8/12 - m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 LC 757/07
Anspruch eines Auszubildenden auf Gewährung eines Härtefreibetrags im Hinblick …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2013 - 4 LA 290/11
Danach kommt die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende notwendige ausbildungsbedingte Mehrkosten, die - wie Schulgeld - durch den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.8.2010 - 4 LC 757/07 -, Nds.VBl. 2010, 369;… OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.4.2010 - OVG 6 B 3.11 -), zu tragen hat, wenn der Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies Vermögen zur Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten müsste und wenn diese Verwertung des anrechnungsfreien Vermögens zugleich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. - OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - 6 B 3.11
Ausbildungsförderung; Bewilligungsbescheid; Rücknahme; Vermögensanrechnung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.01.2013 - 4 LA 290/11
Danach kommt die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende notwendige ausbildungsbedingte Mehrkosten, die - wie Schulgeld - durch den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.8.2010 - 4 LC 757/07 -, Nds.VBl. 2010, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.4.2010 - OVG 6 B 3.11 -), zu tragen hat, wenn der Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies Vermögen zur Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten müsste und wenn diese Verwertung des anrechnungsfreien Vermögens zugleich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde.
- OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19
Ausbildungsförderung; Ermessen; Erstattung; Forderung; Freibetrag; Härte, …
Im Sinne der erstgenannten Fallgestaltung kommt nach der Rechtsprechung des Senats die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG daher dann in Betracht, wenn der Auszubildende notwendige ausbildungsbedingte oder andere unausweichliche Mehrkosten, die durch den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind, zu tragen hat, wenn der Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies Vermögen zur Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten müsste und wenn diese Verwertung des anrechnungsfreien Vermögens zugleich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (Senatsbeschl. v. 23.8.2018 - 4 LC 395/15 - n. v. und v. 24.1.2013 - 4 LA 290/11 -, juris Rn. 4).Muss der Auszubildende einen nicht unerheblichen Teil seines anrechnungsfreien Vermögens für seinen Ausbildungsbedarf aufwenden (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 24.1.2013 - 4 LA 290/11 -, juris Rn. 9), ist die durch die Freistellung von Teilen des Vermögens in dem Umfang der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG bezweckte zusätzliche Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden und der Schaffung eines finanziellen Rückhalts für unvorhersehbare notwendige Auslagen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 44.81 -, juris Rn. 25 zu § 32 BAföG a.F.) nicht mehr gewährleistet.
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