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| OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LB 172/02 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LB 172/02
- BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 40.03
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
Für jeden tatsächlich in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegeplatz unabhängig vom …
Zudem habe das OVG Lüneburg (4. Senat) in seinen Entscheidungen vom 22. Januar 2003 (4 LB 172/02 und 4 LC 146/02) den institutionellen Förderungscharakter der §§ 10 - 12 Nds. PflG bejaht. - OVG Niedersachsen, 29.07.2003 - 4 OB 268/03
Rechtsweg bei Streitigkeiten um Investitionsaufwendungen nach§ 82 SGB 11
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (4 LB 172/02), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 40.03 - rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:. - OVG Niedersachsen, 07.08.2003 - 4 ME 484/02
Abschlag; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Instandhaltung; Modernisierung; …
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- 4 LB 172/02 -), das nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 (- BVerwG 3 B 40.03 -), rechtskräftig geworden ist (ebenso wie das Urteil vom 22. Januar 2003 in dem Parallelverfahren 4 LC 146/02 nach dem Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 3 B 41.03 -), ausgeführt:.
- OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 12 LA 402/04
Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Investitionsaufwendungen; …
Nach mittlerweile einhellig anerkannter, auch von dem Kläger als zutreffend erachteter Auffassung handelt es sich bei dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach §§ 13 ff. NPflegeG nicht um eine Objektförderung der jeweiligen Pflegeeinrichtung und damit nicht um eine öffentliche Förderung im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI, sondern um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis gegenüber den bedürftigen Heimbewohnern, die dadurch von den Kosten - bzw. von einem Teil der Kosten - entlastet werden, die ihnen der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 SGB XI in Rechnung stellen kann (BSG, Urteil vom 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182 ff; 4. Senat des beschließenden Gerichts, Urteile vom 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, PflR 2005, 182 ff. und - 4 LB 172/02 - , S. 9 f BA und vom 6.4.2004 - 4 LC 179/03 -, S. 10 ff BA sowie Beschluss vom 7.8.2003 - 4 ME 484/02 -, FEVS 55, 27 ff.; abweichend zunächst noch: VG Hannover, Urteil vom 25.2.2003 - 3 A 3989/02 -). - OVG Niedersachsen, 12.02.2004 - 12 OB 391/03
Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; …
Hierzu zählen auch Streitigkeiten über Grund und Höhe der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG, unabhängig von der Frage, ob diese dem Begriff der öffentlichen (Objekt-)Förderung im Sinne des § 9 SGB XI unterfallen, oder eine subjektbezogene Förderung im Sinne einer Sozialleistung sui generis darstellen (im Sinne einer Einordnung als subjektive Förderung: 4. Senat d. erkennenden Gerichts, Urteile v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 - und - 4 LB 172/02 - ; Beschl. v. 7.8.2003 - 4 ME 484/02 - , FEVS 55, 27 ff.;… nunmehr auch: BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - ;… vgl. weiterhin: Wilde, in: Hauck/Noftz, SGB XI, K § 9, Rz. 7; Spellbrink, ebenda, K § 82, Rz. 33a). - OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 12 OB 102/03
Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über die gesonderte …
Sofern die Klägerin meint, demgegenüber sei für einen - von ihr noch nicht gestellten, jedoch beabsichtigten - Feststellungsantrag in der Konstellation des § 82 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 2. HS NPflegeG von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auszugehen und sich zur Stützung dieser Ansicht auf das Urteil des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 2003 ( - 4 LB 172/02 - , vgl. auch das weitere Urteil vom selben Tage: - 4 LC 146/02 - ) beruft, kann auch dies - unabhängig von der Frage, ob sich die Entscheidung des 4. Senats des erkennenden Gerichts in dem Sinne, den ihr die Klägerin beilegt, verstehen lässt, - nicht überzeugen.
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