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| OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13 |
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- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 WbkAPO NW; § 16 WbkAPO NW; § 15 WbkAPO NW; § 1 WbkAPO NW; § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 BAföG; § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 BAföG; § 2 Abs 5 BAföG; § 52 SchulG NW; § 23 SchulG NW
Abendrealschule; Art und Inhalt der Ausbildung; Ausbildung in Vollzeit; Ausbildungsstättenart; begleitende Berufstätigkeit; Förderungsfähigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 17.10.2013 - 3 A 6894/12
- OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 755
- DÖV 2016, 399
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 26.80
Förderungsfähigkeit der Ausbildung im Widerufsbeamtenverhältnis
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13
Maßgeblich für die Zuordnung einer Ausbildungsstätte sind vielmehr die Merkmale, die die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG aufgeführten Arten von Ausbildungsstätten hinsichtlich der Art und des Inhalts der Ausbildung kennzeichnen und voneinander unterscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 26.80 - FamRZ 1983, 1065).Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts kommen dafür vor allem die Unterscheidung nach den allgemeinbildenden und den berufsbildenden Lehrstoffen in Betracht sowie die Abgrenzung zwischen schulischer Unterrichtung und der die Hochschule kennzeichnenden wissenschaftlichen Ausbildung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, a.a.O.).
Hinsichtlich der Art der Ausbildung wird die Zuordnung maßgeblich dadurch bestimmt, ob es sich um eine berufliche Erstausbildung oder wie bei der Fachschule um eine berufliche Fortbildung handelt, was seinen Ausdruck insbesondere in berufsbezogenen Zugangsvoraussetzungen findet, ob Ganztags- oder Teilzeitschulen besucht werden oder ob eine schulische Unterweisung gegeben oder ein wissenschaftliches Studium betrieben wird; weiter kommen zur Abgrenzung die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungseinrichtung sowie die durch die Ausbildung vermittelte berufliche und schulische Qualifikation in Betracht (BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, a.a.O.).
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargestellt - auch in anderen Entscheidungen ausgeführt, dass für die Zuordnung des besuchten Ausbildungsganges zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Schulgattungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein Art und Inhalt der Ausbildung, deren Festlegung den Ländern obliegt, maßgeblich sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1984 - 5 C 3.82 -, FamRZ 1985, 112) und die für die Zuordnung entscheidungserheblichen Kriterien benannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 26.80 -, FamRZ 1983, 1065).
- BVerwG, 02.07.1984 - 5 C 3.82
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13
Rn. 23 Förderungsrechtlich relevant sind deshalb nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte bzw. des Ausbildungsganges oder dessen organisatorische Eingliederung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1984 - 5 C 3.82 -, FamRZ 1985, 112;… vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Einführung der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31.7.1974, BT-Drucks. 7/2098, S. 26).Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargestellt - auch in anderen Entscheidungen ausgeführt, dass für die Zuordnung des besuchten Ausbildungsganges zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Schulgattungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein Art und Inhalt der Ausbildung, deren Festlegung den Ländern obliegt, maßgeblich sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1984 - 5 C 3.82 -, FamRZ 1985, 112) und die für die Zuordnung entscheidungserheblichen Kriterien benannt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 26.80 -, FamRZ 1983, 1065).
Hieraus ist vielmehr zu folgern, dass es zwar den Landesgesetzgebern überlassen ist, die Einzelheiten der Art und des Inhalts der in ihrem Zuständigkeitsbereich angebotenen Ausbildungsgänge zu regeln, die förderungsrechtliche Zuordnung zu den Ausbildungsstättenarten sich jedoch an den in der Begründung im Anschluss dargelegten grundlegenden Definition zu orientieren hat, die an die von der Kultusministerkonferenz entwickelten Gattungsbegriffe anknüpfen, die die Bundesländer übereinstimmend verwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1984, a.a.O.).
- OVG Sachsen, 28.01.2010 - 1 D 235/09
SchülerBAföG, Abendrealschule, 20 Stunden/Woche Inanspruchnahme der Arbeitskraft
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13
Liegt der für die Ausbildung zu erbringende Aufwand aber bei etwa 40 Stunden wöchentlich, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung im Allgemeinen keinen Raum für eine - unter Umständen auch in Teilzeit - ausgeübte begleitende Berufstätigkeit lässt (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 28.1.2010 - 1 D 235/09 -).
- BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Auszubildender nach seinen persönlichen Verhältnissen - beispielsweise auf Grund der Besonderheiten der ausgeübten Tätigkeit - im Einzelfall noch in der Lage ist, neben der Ausbildung einer Berufstätigkeit nachzugehen, sondern darauf, ob die Ausbildung dies im Allgemeinen, d.h. im Normallfall vorsieht oder zumindest ermöglicht, was nicht der Fall ist, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279). - OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 2/03
Anspruch auf Ausbildungsförderung; Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13
Denn dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt, da die Vor- und Nachbereitungszeit der Unterrichtsveranstaltungen erfahrungsgemäß mindestens noch einmal dieselbe Zeit beanspruchen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.11.2015 - 4 LB 282/15 - Senatsurt. v. 19.3.2003 - 4 LB 2/03 - Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 111). - BVerwG, 26.10.1987 - 5 B 31.86
Erschöpfung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung - Besuch einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1987 (5 B 31.86).
- VG Cottbus, 23.05.2016 - 5 L 111/16
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
(vgl. VG Hannover, Beschluss vom 04. März 2013- 3 B 6715/12 -, juris Rn 16; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 LC 297/13 -, juris Rn 26).Die Ausbildungszeiten sollen die Bedürfnisse von Berufstätigen berücksichtigen, indem sie eine Ausbildung anbieten, die im Grundsatz neben einer (zumindest möglichen) Berufstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung betrieben wird (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 04. März 2013- 3 B 6715/12 -, juris Rn 16; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 LC 297/13 -, juris Rn 26).
Dabei kommt es darauf an, ob die Ausbildung im Normallfall eine begleitende Berufstätigkeit vorsieht oder zumindest ermöglicht, was nicht der Fall ist, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 LC 297/13 -, juris Rn 27).
Denn dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt, da die Vor- und Nachbereitungszeit der Unterrichtsveranstaltungen erfahrungsgemäß mindestens noch einmal dieselbe Zeit beanspruchen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 LC 297/13 -, juris Rn 27;… Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn 111).
Die im Ausbildungsstätten-Verzeichnis vorgenommene Zuordnung ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 LC 297/13 -, juris Rn. 33; VG Hannover…, Beschluss vom 04. März 2013 - 3 B 6715/12 -, juris Rn. 23;… Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 6;… Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 12.1).
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