Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.10.1990 - 4 M 101/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 26 S. 1 BSHG; § 26 S. 2 BSHG; § 2 BAföG
Sozialhilfe; Ausbildung; Musikhochschule; Konzertexamen; Besondere Härte; Arbeitsstellenmangel; Lebensunterhalt - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sozialhilfe; Ausbildung; Musikhochschule; Konzertexamen; Besondere Härte; Arbeitsstellenmangel; Lebensunterhalt
Verfahrensgang
- VG Stade, 03.09.1990 - 1 B 87/90
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.10.1990 - 4 M 101/90
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 AS 439/05
Verpflichtung zur Zahlung eines Gesamtbetrages zur Beschaffung von Heizöl an …
Rn. 32 Ob die vom OVG anerkannten Härtegründe (siehe hierzu Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 4 M 101/90 -, NdsMBl 1981, 128 …sowie Beschluss vom 29. September 1995, aaO) in jedem Fall zu berücksichtigen sind und ob es sich insoweit um abschließende Fallgruppen handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. - LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05
Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von …
Ob die vom OVG anerkannten Härtegründe (siehe hierzu Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 4 M 101/90 -, NdsMBl 1981, 128 …sowie Beschluss vom 29. September 1995, aaO) in jedem Fall zu berücksichtigen sind und ob es sich insoweit um abschließende Fallgruppen handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. - OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95
Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit; …
Er hat bisher in seiner Rechtsprechung (siehe z.B. die Zusammenfassung im Beschl. v. 30.10.1990 - 4 M 101/90) Härtegründe in vier Gruppen von Fällen anerkannt: Erstens hat er eine besondere Härte dann angenommen, wenn die pauschalierten Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblich unter dem Bedarf liegen, den der Abschn. 2 des BSHG beschreibt (diese Fallgruppe der Aufstockung der Ausbildungsförderung für Schüler ist mit Inkrafttreten des 12. Ges. zur Änd. des BAFöG vom 22.5.1990, BGBl 1, 1511, praktisch gegenstandslos geworden, weil danach entweder Schüler gem. § 12 II BAföG für den Lebensunterhalt ausreichende Leistungen erhalten oder die Anwendung des § 26 BSHG durch § 65 III BAföG n.F. ausgeschlossen ist). - OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96
Besondere Härte des Ausschlusses der Gewährung von; Arbeit; Ausbildung; …
Der Senat hat bisher in seiner Rechtsprechung (siehe z. B. die Zusammenfassung im Beschluß vom 30. Okt. 1990 - 4 M 101/90 -) Härtegründe in vier Gruppen von Fällen anerkannt: Erstens hat er eine besondere Härte dann angenommen, wenn die pauschalierten Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblich unter dem Bedarf liegen, den der Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes beschreibt (diese Fallgruppe der Aufstockung der Ausbildungsförderung für Schüler ist mit Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990, BGBl. I, 1511, praktisch gegenstandslos geworden, weil danach entweder Schüler gemäß § 12 Abs. BAföG für den Lebensunterhalt ausreichende Leistungen erhalten oder die Anwendung des § 26 BSHG durch § 65 Abs. 3 BAföG n. F. ausgeschlossen ist).
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