Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 M 157/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Beschulung im Schuleinzugsbereich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schulbezirk; Schuleinzugsbereich; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Härte; allgemeinbildende Schulen; Wohnsitzbindung; Zur Ausnahme nach § 41 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA von der Beschulung im Schuleinzugsbereich
- rechtsportal.de
Einstweilige Anordnung hinsichtlich Ausnahmegenhmigung für Besuch einer gewünschten weiterführenden Schule bei Wohnsitzbindung
Verfahrensgang
- VG Halle, 07.09.2022 - 6 B 266/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 M 157/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Ausbildungsgang; Beschulung; Bildungsangebot; Elternrecht; Fremdsprachen; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 M 157/22
Rn. 9 Die Rechtsprechung des vormals für das Schulrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 8. August 2001 - 2 M 225/01 -, juris) und des 3. Senates des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - 3 M 241/07 -, juris) ist schon deshalb nicht übertragbar, weil mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. 223, 228) eine Änderung des § 41 Abs. 2 SchulG LSA vorgenommen wurde. - OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 4 M 3/21
Zur Beschulung bei berufsbildenden Schulen nach sachsen-anhaltinischem …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 M 157/22
Nur dann ist eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall erlaubt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 4 M 3/21 -, juris, Rdnr. 12 zur Ausnahme nach § 41 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA im Falle eines Einzugsbereiches einer berufsbildenden Schule). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2001 - 2 M 225/01
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 M 157/22
Rn. 9 Die Rechtsprechung des vormals für das Schulrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 8. August 2001 - 2 M 225/01 -, juris) und des 3. Senates des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - 3 M 241/07 -, juris) ist schon deshalb nicht übertragbar, weil mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. 223, 228) eine Änderung des § 41 Abs. 2 SchulG LSA vorgenommen wurde.
- VG Halle, 02.07.2026 - 6 B 119/26
Ausnahme vom Schuleinzugsbereich
Rn. 25 Denn selbst wenn - entgegen dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA - davon ausgegangen wird, dass auch bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder einer der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs nach verfassungskonformer Auslegung der Norm wegen unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler möglich ist (so VG Magdeburg Urteil vom 16. April 2026 - 7 A 906/25 MD -, n.v., S. 15 ff. des Entscheidungsabdrucks), kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 4 M 157/22 - Beschluss vom 30. Juli 2010 - 3 M 361/10 - Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 3 M 536/08 - Beschluss vom 31. August 2007 - 3 M 224/07 - und Beschluss vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 -, jew. juris). - VG Magdeburg, 16.04.2026 - 7 A 906/25
Ausnahme vom Schuleinzugsbereich
Rn. 62 Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen - insofern entgegen des Wortlautes des § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA - davon ausgeht, dass bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder einem der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs zur Vermeidung verfassungsrechtlich unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler auch nach der nunmehr geltender Rechtslage möglich sein muss, kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2022 - 4 M 157/22 - Beschl. v. 30.07.2010 - 3 M 361/10 - Beschl. v. 15.10.2008 - 3 M 536/08 - Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 224/07 - und Beschl. v. 31.07.2007 - 3 M 223/07 -, alle zitiert nach juris).
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