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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 23/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,63907
OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 23/13 (https://dejure.org/2013,63907)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.04.2013 - 4 MB 23/13 (https://dejure.org/2013,63907)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. April 2013 - 4 MB 23/13 (https://dejure.org/2013,63907)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 04.04.2007 - 3 Bs 28/07

    Aussetzung einer Abschiebung; "unmittelbar bevorstehende" Eheschließung bei …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 23/13
    Ob ausnahmsweise dann ein aus der Eheschließungsfreiheit folgendes Abschiebungshindernis in Betracht zu ziehen ist, wenn der Standesbeamte die aus seiner Sicht vollständigen und prüffähigen Unterlagen zum Zwecke der Bescheidung eines Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bereits an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat und dort über diesen Antrag wegen eines personellen Engpasses nicht entschieden wird (vgl. hierzu die von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bayerischen VGH v. 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 -, juris sowie des Hamburgischen OVG v. 04.04.2007 - 3 Bs 28/07 - ,juris), war vorliegend nicht zu entscheiden, da ein solcher Fall gerade nicht vorliegt, vielmehr von dem zuständigen Standesbeamten eine Überprüfung der eingereichten Unterlagen durch die Deutsche Botschaft in Pristina für erforderlich gehalten wird.
  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 10 CE 12.2125

    Kostenentscheidung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Duldung; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 23/13
    Ob ausnahmsweise dann ein aus der Eheschließungsfreiheit folgendes Abschiebungshindernis in Betracht zu ziehen ist, wenn der Standesbeamte die aus seiner Sicht vollständigen und prüffähigen Unterlagen zum Zwecke der Bescheidung eines Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bereits an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat und dort über diesen Antrag wegen eines personellen Engpasses nicht entschieden wird (vgl. hierzu die von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bayerischen VGH v. 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 -, juris sowie des Hamburgischen OVG v. 04.04.2007 - 3 Bs 28/07 - ,juris), war vorliegend nicht zu entscheiden, da ein solcher Fall gerade nicht vorliegt, vielmehr von dem zuständigen Standesbeamten eine Überprüfung der eingereichten Unterlagen durch die Deutsche Botschaft in Pristina für erforderlich gehalten wird.
  • VG Schleswig, 28.10.2020 - 1 B 119/20

    Abschiebungsschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (…siehe VGH München, Beschl. v. 28.11.2016 - 10 CE 16.2266 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.04.2013 - 4 MB 23/13 -, n.v. S. 3 d. Beschlussausfertigung m.w.N.).

    Dies steht in Einklang mit dem in der Rechtsprechung des OVG Schleswig (Beschlüsse vom 22. April 2013 - 4 MB 23/13 - und vom 3. Januar 2017 - 4 MB 51/16 -) aufgestellten Grundsatz, dass es regelmäßig nicht darauf ankommt, ob den Ausländer bei Verzögerungen des Verfahrens ein Verschulden trifft.

  • VG Schleswig, 05.01.2017 - 1 B 70/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausweisung

    Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (…siehe VGH München, Beschl. v. 28.11.2016 - 10 CE 16.2266 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.04.2013 - 4 MB 23/13 -, n.v. S. 3 d. Beschlussausfertigung m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2017 - 4 MB 12/17

    Aussetzung der Abschiebung wegen Eheschließung

    Dies steht in Einklang mit dem in der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. April 2013 - 4 MB 23/13 - und vom 3. Januar 2017 - 4 MB 51/16 -) aufgestellten Grundsatz, dass es regelmäßig nicht darauf ankommt, ob dem Ausländer bei Verzögerungen des Verfahrens ein Verschulden trifft.
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2017 - 4 LA 12/17

    Aussetzung der Abschiebung wegen Eheschließung

    Dies steht in Einklang mit dem in der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. April 2013 - 4 MB 23/13 - und vom 3. Januar 2017 - 4 MB 51/16 -) aufgestellten Grundsatz, dass es regelmäßig nicht darauf ankommt, ob dem Ausländer bei Verzögerungen des Verfahrens ein Verschulden trifft.
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