Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 45 Abs 7 BNatSchG; § 45 Abs 7 S 1 Nr 1 BNatSchG; § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG
Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Entnahme; Population; Schaden; Tötungsverbot; Verschlechterungsverbot; Wolf; Wolfspopulation - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Wildtiere - Wolf
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Beschwerde betreffend die Abschussgenehmigung für den Rodewalder Wolfsrüden erfolglos
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 15.02.2019 - 5 B 472/19
- OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 264
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (5)
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15
Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19
Denn gerade im Fall der Weitergabe der Jagdtechniken würde das Schadensrisiko trotz eines im Normalfall ausreichenden Herdenschutzes zunehmend unkalkulierbar und könnte in Einzelfällen auch den betrieblich relevanten Bereich erreichen, was für die Bejahung eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens ausreichend ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 - VG Freiburg, Urt. v. 17.2.2009 - 3 K 805/08 -). - VG Freiburg, 17.02.2009 - 3 K 805/08
Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme sowie einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19
Denn gerade im Fall der Weitergabe der Jagdtechniken würde das Schadensrisiko trotz eines im Normalfall ausreichenden Herdenschutzes zunehmend unkalkulierbar und könnte in Einzelfällen auch den betrieblich relevanten Bereich erreichen, was für die Bejahung eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens ausreichend ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 - VG Freiburg, Urt. v. 17.2.2009 - 3 K 805/08 -). - EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19
Der Antragsteller hat selbst darauf hingewiesen, dass der angegriffene Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu den finnischen Wölfen (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -) zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand der Wolfspopulationen in der atlantischen biogeographischen Region Deutschlands der Erteilung einer Ausnahme jedenfalls nicht entgegensteht, wenn die Vollziehung der Ausnahme die nötige Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Population nicht behindert. - BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19
Dies gilt umso mehr, weil § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung der Art innerhalb ihres gesamten natürlichen Verbreitungsgebiets erfordert und nicht nur des unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 45 Rn. 44). - BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10
Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19
Auch das Bundesverwaltungsgericht versteht § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG dahingehend, dass im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen der betroffenen Art Ausnahmen zulässig sind, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Populationen behindern (BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 45 Rn. 52).
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung, so dass für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechendes zu gelten hat (Senatsbeschl. v. 22.2.2019, a. a. O., m. w. N.).
Da sich die Wolfspopulationen in Deutschland derzeit jährlich um durchschnittlich ein Drittel vergrößern und diese positive Entwicklung gerade auch in Niedersachsen zu verzeichnen ist, wäre aus Sicht des Senats die Annahme fernliegend, dass die Tötung von lediglich zwei erwachsenen Wölfen sich negativ auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulationen auswirken könnte (vgl. dazu auch den Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).
Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt, was der Senat in seiner Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 22. Februar 2019 (4 ME 48/19) nicht berücksichtigt hatte.
- OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz; …
Ein vom Antragsteller gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig gemachter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in der Sache ebenso ohne Erfolg (VG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2019 - 5 B 472/19 -) wie die daraufhin eingelegt Beschwerde (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).
Für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hat Entsprechendes zu gelten (Senatsbeschl. v. 22.2.2019, a. a. O., m. w. N.).
Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20
Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; …
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 -4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung, so dass für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechendes zu gelten hat (Senatsbeschl. v. 22.2.2019, a. a. O., m. w. N.).
Da sich die Wolfspopulationen in Deutschland derzeit jährlich um durchschnittlich ein Drittel vergrößern und diese positive Entwicklung gerade auch in Niedersachsen zu verzeichnen ist, wäre aus Sicht des Senats die Annahme fernliegend, dass die Tötung von lediglich zwei erwachsenen Wölfen sich negativ auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulationen auswirken könnte (vgl. dazu auch den Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).
Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt, was der Senat in seiner Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 22. Februar 2019 (4 ME 48/19) nicht berücksichtigt hatte.
- OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; …
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 - demgegenüber bei der Prüfung zumutbarer Alternativen noch davon ausgegangen ist, dass es offenkundig die Grenzen des Zumutbaren überschreite, die Rinderherden in einer von vermehrten Wolfsübergriffen betroffenen Region durch weitere Maßnahmen wie die Errichtung höherer Elektrozäune, Behirtung oder Verbringung der Tiere in Nachtpferche zu schützen (…a.a.O., juris Rn. 7), hält er hieran nicht weiter fest.In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es im Rahmen der Anwendung von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht darauf ankommt, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24 u.v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6;… siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).
Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung, so dass für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG Entsprechendes zu gelten hat (Senatsbeschl. v. 26.6.2020, a.a.O., u. v. 22.2.2019, a.a.O., m.w.N.).
- VG Düsseldorf, 06.05.2021 - 28 K 4055/20
Keine Genehmigung zur Entnahme der Wölfin "Gloria"
Rn. 61 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 30, und vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 19; Rüwe, NdsVBl 2020, 65 (69).Rn. 65 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 16; Rüwe, NdsVBl 2020, 65 (68).
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3333/23
Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden
Rn. 42 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 16; Rüwe, Wege zur Tötung sogenannter Problemwölfe unter Berücksichtigung der vom Bundestag beschlossenen zweiten Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, NdsVBl 2020, 65 (68).Rn. 54 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 30, und vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 19; Rüwe, a, a. O., 65 (69).
- VG Düsseldorf, 06.01.2021 - 28 L 2558/20
Keine Genehmigung für den Abschuss der Wölfin "Gloria" im Eilverfahren
Rn. 22 Letzteres bejahend: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 30 und vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn 6. - VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3349/23 Rn. 46 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 16; Rüwe, Wege zur Tötung sogenannter Problemwölfe unter Berücksichtigung der vom Bundestag beschlossenen zweiten Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, NdsVBl 2020, 65 (68).
Rn. 58 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 30, und vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 19; Rüwe, a, a. O., 65 (69).
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3345/23
Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden
Rn. 37 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 16; Rüwe, Wege zur Tötung sogenannter Problemwölfe unter Berücksichtigung der vom Bundestag beschlossenen zweiten Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, NdsVBl 2020, 65 (68).Rn. 49 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 30, und vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 -, juris Rn. 19; Rüwe, a, a. O., 65 (69).
- VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
Der Wolf durfte doch nicht abgeschossen werden!
Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris;… EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56;… OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17). - OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2025 - 5 MB 8/25
Entnahme eines Goldschakals auf Sylt
- OVG Niedersachsen, 09.05.2025 - 4 LB 108/24
Adressat; Äquivalenzgrundsatz; Artenschutz; Ausnahme; notwendige Beiladung; …
- VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25
Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg
- VG Braunschweig, 07.10.2025 - 2 B 152/25
Naturschutz; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Herdenschutz; Nutztierrisse; …
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