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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 N 05.3049   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6879
VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 N 05.3049 (https://dejure.org/2007,6879)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.06.2007 - 4 N 05.3049 (https://dejure.org/2007,6879)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juni 2007 - 4 N 05.3049 (https://dejure.org/2007,6879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Kurbeiträge bei fehlenden Anerkennungsvoraussetzungen als Kurort

  • Judicialis

    KAG Art. 7; ; Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Tegernsee vom 31. Mai 2006

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Beiträge, außer Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen, Beiträgen für Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen und Beiträgen nach Art. 5 KAG für Kinderspielplätze: Kurbeitrag; Kurbeitragssatzung; erhebungsberechtigte Gemeinde; heilklimatischer Kurort; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Kurbeiträge sind rechtsmäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages; Anerkennung als Kurort oder Erholungsort als Voraussetzung der Berechtigung einer Gemeinde zur Erhebung von Kurbeiträgen; Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen für Kurorte und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 4 BV 15.844

    Kurbeitragspflicht von Übernachtungsgästen auch ohne Beitragspflicht von …

    Die Berechtigung zur Erhebung eines Kurbeitrags folgt nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes allein aus der Existenz der - nach Art. 43 BayVwVfG wirksamen - staatlichen Anerkennung als Luftkurort, die Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632; U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725/726).

    Zu den mit Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen (Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 KAG), zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen beispielsweise auch Sport- und Unterhaltungsanlagen oder Spazier- und Wanderwege (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049 - BayVBl 2008, 632).

  • VGH Bayern, 19.06.2008 - 4 N 07.555

    Normenkontrollverfahren - Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages - …

    Die Berechtigung zur Erhebung eines Kurbeitrags folgt nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes allein aus der Existenz der - wirksamen (Art. 43 BayVwVfG) - Anerkennung als Luftkurort, die als gegebener "Tatbestand" ohne inhaltliche Prüfung zugrunde zu legen ist (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 N 05.3049, KommunalPraxis BY 2008, 33 f. = GewArch 2008, 217/218).

    Denn zu den mit Kurbeiträgen finanzierbaren "Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen" (Art. 7 Abs. 1 Halbsatz 2 KAG), zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen etwa auch Spazier- und Wanderwege, Ruhebänke, Liegewiesen, Aufenthalts- und Gesellschaftsräume, Sport- und Unterhaltungsanlagen sowie Konzerte, Vortrags- und Theaterveranstaltungen, soweit sie überwiegend für Ortsfremde vorgehalten werden (BayVGH, U.v. 22.6.2007, a.a.O.; vgl. auch Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 4.5.4.1.2;… Engelbrecht in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 10 zu Art. 7; Hürholz, in: Thimet , Kommunalabgabenrecht in Bayern, Teil IV, Art. 7 Frage 3 Nr. 3).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 3 K 362/20

    Erhebung einer Kurabgabe; umlagefähige Kosten; Meldepflicht für …

    Ob die Anerkennungen zu Recht erfolgt sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil der Anerkennung als Verwaltungsakt (vgl. Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 01/2017, § 11 Anm. 1.3) eine Tatbestandswirkung zukommt (für den umgekehrten Fall des Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen: VGH München, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 N 05.3049 -, juris Rn. 14).
  • VG München, 24.07.2008 - M 10 K 07.4114

    Kurbeitrag

    Zu letzterer erging das Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2007, Az. 4 N 05.3049.

    Insoweit gilt dass, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2007 (a.a.O.) ausgeführt hat.

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