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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,35790
VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763 (https://dejure.org/2009,35790)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 N 07.1763 (https://dejure.org/2009,35790)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2009 - 4 N 07.1763 (https://dejure.org/2009,35790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Friedhof; Gewerbetreibender; Steinmetz; Zuverlässigkeit; Verwaltungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 C 10027/07

    Steinmetz muss für Tätigkeit auf Friedhof Gebühr zahlen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763
    Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. April 2007 (DÖV 2007, 708) berufen, weil in diesem Fall die von der (deutlich niedrigeren) Gebührenpflicht ausgenommenen Bestatter den Sarg mit dem Leichnam nur an der Friedhofskapelle abzuliefern hätten und sämtliche anschließenden Tätigkeiten von städtischen Bediensteten ausgeführt würden.

    Der von der Antragsgegnerin vorgetragene Umstand, Steinmetzarbeiten wiesen eine deutlich höhere Schadensgeneigtheit auf und müssten daher engmaschig kontrolliert werden, mag bei der Entscheidung, für welche Gewerbezweige das Zulassungsverfahren zu den Friedhöfen vorgeschrieben wird, von Bedeutung sein können (vgl. OVG RP vom 5.4.2007 DÖV 2007, 708/709).

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob eine alljährliche Pflicht zur Neubeantragung der Genehmigung noch sachgerecht ist (so OVG RP, a.a.O., DÖV 2007, 708/709), oder ob nur ein Turnus von drei bis fünf Jahren zumutbar ist (…Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, S. 238 unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9.9.1981 BayVBl 1982, 594/595, dem eine Satzung mit fünfjährigem Turnus zugrunde lag); je kürzer der Genehmigungszeitraum angesetzt wird, desto stärker ist die Gebühr zu reduzieren.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763
    20 2. Unbeschadet des festgestellten Gleichheitsverstoßes ist § 4 Nr. 12 Bestattungsgebührensatzung auch deshalb unwirksam, weil die Gebührenbemessung zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken in einem groben Missverhältnis steht (BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/19).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763
    Werden verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt, ist eine strenge Prüfung vorzunehmen (BVerfG vom 26.1.1993 BVerfGE 88, 87/96 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr; …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763
    Es besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen (BVerwG vom 25.8.1999 BVerwGE 109, 272/274 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763
    Von einem selbst gesetzten Regelsystem darf der Satzungsgeber nur abweichen, wenn es dafür zureichende Gründe gibt (vgl. BVerfG vom 10.10.2001 BVerfGE 104, 74/87 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 27.02.2008 - W 2 K 07.866

    Friedhofsrecht; Steinmetz; gewerbliche Arbeiten auf Friedhöfen; Zulassung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763
    Auf die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 27. Februar 2008 (W 2 K 07.866) den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer …

    Daher sind z.B. nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Regelungen von Gemeinden in Friedhofssatzungen, nach denen Gemeinden eine gewerbliche Betätigung auf ihren Friedhöfen grundsätzlich von einer Zulassung abhängig machen dürfen, im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt nicht zu beanstanden (…vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 26.03.2009 - 4 N 07.1763 - BayVBl. 2010, 23 ;… OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 18.06.2009 - 2 L 115/06 - juris Rn. 9;… OVG NRW, Beschl. v. 21.02.2011, a.a.O., Rn. 45).
  • VG Stuttgart, 23.04.2024 - 6 K 5935/23

    Festsetzung einer Gebühr für die wiederholte Zulassung zur Vornahme von …

    Als Gewerbebetreibende gehört diese nämlich nicht zu den Nutzern der kommunalen "Anstalt" Friedhof (…vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Auflage 2019, Kap. 22 Rn. 4; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Bad.-Württ., § 2 S. 38; Bay. VGH, Urt. v. 26.03.2009 - 4 N 07.1763 - juris Rn. 21).

    Rn. 23 a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gemeinde eine gewerbliche Betätigung auf ihren Friedhöfen (gemeindlichen Anstalten) regelmäßig von einer Zulassung abhängig machen (…vgl. insbes. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 - NVwZ-RR 2003, 142 juris Rn. 36 ff; Bay. VGH, Urt. v. 26.03.2009 - 4 N 07.1763 - juris Rn. 21; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Bad.-Württ., § 2 S. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 19 A 2437/08

    Verpflichtung zur Zulassung zu einer beruflichen Betätigung im Falle der …

    Rn. 48 Bay. VGH, Beschluss vom 27.7.2009 4 N 09.1300 , juris, Rdn. 16; Urteil vom 26.3.2009 4 N 07.1763 , BayVBl. 2010, 23, juris, Rdn. 21; OVG MV, Beschluss vom 18.6.2009 2 L 115/06 , juris, Rdn. 9; vgl. auch Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 12, Rdn. 30; zu Kammersatzungen vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.5.1996 1 BvR 744/88 , BVerfGE 94, 372, juris, Rdn. 85.
  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren …

    Die Gebührenbemessung hat sich dabei an dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller zu orientieren und wird durch das dem Gebührenbegriff immanente Äquivalenzprinzip begrenzt, das besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen (BVerwG vom 25. August 1999 BVerwGE 109, 272/274 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 26. März 2009  4 N 07.1763, BayVBl 2010, 23, zitiert nach juris).
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