Rechtsprechung
| VGH Bayern, 30.12.1993 - 4 N 92.2513 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Augsburg, 29.10.2008 - Au 6 K 08.88
Kurbeitragspflicht von Zweitwohnungsinhabern; zulässige Pauschalierung - kein …
Denn das Gesetz schreibt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise der Satzungsgeber die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln hat (vgl. BayVGH vom 30.12.1993, Az. 4 N 92.2513, GK 1994 RdNr. 150).Allen insoweit möglichen Methoden der Erhebung (vgl. die Aufzählung in BayVGH vom 30.12.1993, a.a.O., bzw. in BayVGH vom 13.8.1999, a.a.O., S. 226) ist allerdings gemeinsam, dass die Ermittlung keine exakte mathematische Berechnung der Aufenthaltstage fordert, vielmehr den beitragserhebenden Gemeinden bei der Festlegung der Höhe der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist (…BayVGH vom 13.8.1999, a.a.O., S. 226).
Auch wenn die Beklagte, wie vorliegend, die Beitragssatzung rückwirkend erlässt, ist die Pauschalierung nur dann mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn der damit fällige Beitrag für den Zweitwohnungsinhaber in diesem Zeitpunkt die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zutreffend wiederspiegelt (BayVGH vom 30.12.1993, a.a.O.).
aaa) Die Beklagte weist zwar grundsätzlich richtig darauf hin, dass mit dem zum Stichtag 5. Juni 2000 ermittelten durchschnittlichen 40, 75 Aufenthaltstagen keine exakte mathematische Grundlage für die Höhe des Pauschalkurbeitrags vorliegt und davon nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes maßvoll abgewichen werden darf (vgl. BayVGH vom 30.12.1993, a.a.O.;… BayVGH vom 13.8.1999, a.a.O., S. 226).
- VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung
Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150).Aus dem Gesetzeswortlaut ("zu orientieren hat") ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).
- VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.564
Kommunalabgabenrecht: Satzungsbestimmungen, wonach nicht nur …
Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U.v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150).Aus dem Gesetzeswortlaut ("zu orientieren hat") ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (stRspr; grundlegend BayVGH, U.v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n.F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).
- VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218
Kurbeitrag; Zweitwohnung; Zweitwohnungsinhaber; Pauschalierung; Aufenthaltszweck; …
Ob zur Widerlegung der Aufenthaltsvermutung eine plausible Erklärung des Beitragspflichtigen ausreicht oder ob und in welcher Weise Beweismittel angeboten werden müssen oder eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung ausreicht, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. BayVGH, Urteile vom 13.8.1999 - 4 B 97.973, VGH n.F. 53, 8/11 = NVwZ 2000, 226, und 4 N 92.2513, GK 1994 RdNr. 150 unter Tz. 3); dabei dürfen, zumal bei Erforderlichkeit eines Negativbeweises, keine überspannten Anforderungen gestellt werden. - VGH Bayern, 19.06.2017 - 4 ZB 16.449
Aufrundung des pauschalierten Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber
Aus dem Gesetzeswortlaut ("zu orientieren hat") ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungs- bzw. Einschätzungsspielraum eröffnet (stRspr; grundlegend BayVGH, U.v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n.F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226;… zuletzt bestätigt durch U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 52 ff.).
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