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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 34.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,15567
BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 34.95 (https://dejure.org/1996,15567)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1996 - 4 NB 34.95 (https://dejure.org/1996,15567)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1996 - 4 NB 34.95 (https://dejure.org/1996,15567)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 34.95
    Dieser rechtliche Ansatz des Normenkontrollgerichts steht daher in Einklang mit der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 45, 309; 47, 144), [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]auf die das Normenkontrollgericht im übrigen ausdrücklich Bezug nimmt.
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: …

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 34.95
    Dieser rechtliche Ansatz des Normenkontrollgerichts steht daher in Einklang mit der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 45, 309; 47, 144), [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]auf die das Normenkontrollgericht im übrigen ausdrücklich Bezug nimmt.
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 34.95
    Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Normenkontrollgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall erfüllt dagegen nicht den Vorlagegrund der Divergenz (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 23.08.1976 - 3 B 2.76

    Übersehen einer einschlägigen Norm; Divergenzentscheidung; …

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 34.95
    Falls das Normenkontrollgericht diese Vorschrift übersehen haben sollte, liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon im Ansatz nicht vor; denn es fehlt dann an der Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes durch das Normenkontrollgericht, der mit einem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch treten könnte (vgl.z.B. Beschluß vom 23. August 1976 - BVerwG 3 B 2.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147;Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 205.93 - n.v.).
  • BVerwG, 29.12.1993 - 4 B 205.93

    Beachtlichkeit der auf dem Baugrundstück vorhandenen Bebauung für das Kriterium …

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 34.95
    Falls das Normenkontrollgericht diese Vorschrift übersehen haben sollte, liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon im Ansatz nicht vor; denn es fehlt dann an der Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes durch das Normenkontrollgericht, der mit einem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch treten könnte (vgl.z.B. Beschluß vom 23. August 1976 - BVerwG 3 B 2.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147;Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 205.93 - n.v.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 C 10544/12

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans Einzelhandel und Gewerbe; Sondergebiet, …

    Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311).

    Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urt. v. 05.11.2007 - 1 C 10962/07, ESOVGRP und juris Rn. 25).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10399/11

    Keine Erweiterung des ALDI-Marktes in Neustadt a. d. W.

    Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311).

    Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP…, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).

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