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Rechtsprechung
   BPatG, 06.12.2002 - 4 ZA (pat) 15/02   

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https://dejure.org/2002,22393
BPatG, 06.12.2002 - 4 ZA (pat) 15/02 (https://dejure.org/2002,22393)
BPatG, Entscheidung vom 06.12.2002 - 4 ZA (pat) 15/02 (https://dejure.org/2002,22393)
BPatG, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 4 ZA (pat) 15/02 (https://dejure.org/2002,22393)
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    PatG § 143 Abs. 3; BRAGO § 134 Abs. 1 Satz 1

  • Bundespatentgericht PDF
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 17.10.1989 - 2 ZA (pat) 10/89
    Auszug aus BPatG, 06.12.2002 - 4 ZA (pat) 15/02
    Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts in ständiger Rechtsprechung § 143 Abs. 5 aF PatG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen haben, der es rechtfertigt, diese Vorschrift im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes mit seiner regelmäßigen Verknüpfung rechtlicher und technischer Fragen generell, also auch im Nichtigkeitsverfahren, als Ausnahmeregelung des § 91 Abs. 2 S 3 ZPO analog anzuwenden (vgl BPatGE 31, 51; 31, 75).
  • BPatG, 05.10.1988 - 5 ZA (pat) 22/87
    Auszug aus BPatG, 06.12.2002 - 4 ZA (pat) 15/02
    Die Erinnerung ist gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 104 Abs. 3 ZPO, 23 Abs. 2 S 1 u 2 RPflG form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere in zulässiger Weise auf einen Teil der geltend gemachten Kosten beschränkt (BPatGE 30, 69).
  • BPatG, 20.06.2005 - 3 ZA (pat) 27/05
    Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtspflegerin habe die Kosten für den auf Seiten der Klägerin 2 mitwirkenden Rechtsanwalt unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats vom 6. Dezember 2002 (BPatGE 46, 167) und des 2. Senats vom 15. Mai 2003 (BlPMZ 2003 347) gemäß § 143 Abs. 3 PatG n.F. als erstattungsfähig angesehen, ohne die in dem Verfahren 3 Ni 11/01 ergangene gegenläufige Entscheidung des 3. Senats vom 12. November 2002 zu berücksichtigen, deren Begründung sie sich in vollem Umfang zu eigen mache.

    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat - wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 - Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 - Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 - Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …

    Wie der 2. Senat und der 4. Senat des Bundespatentgerichts in den o.g. Entscheidungen (BlPMZ 2003, 347 und BPatGE 46, 167) überzeugend ausgeführt haben, ist es nicht gerechtfertigt, die auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Anwalt abstellende Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO analog heranzuziehen, weil sich diese Vorschrift auf die Gebührenschuld zwischen Mandant und Anwalt bezieht und damit von der gesetzlichen Systematik her keine Analogie zu § 143 Abs. 3 PatG n.F. zulässt, der die Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Anwalts durch den Prozessgegner regelt.

  • BPatG, 20.06.2005 - 3 Ni 8/99
    Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtspflegerin habe die Kosten für den auf Seiten der Klägerin 2 mitwirkenden Rechtsanwalt unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats vom 6. Dezember 2002 (BPatGE 46, 167) und des 2. Senats vom 15. Mai 2003 (BlPMZ 2003 347) gemäß § 143 Abs. 3 PatG n.F. als erstattungsfähig angesehen, ohne die in dem Verfahren 3 Ni 11/01 ergangene gegenläufige Entscheidung des 3. Senats vom 12. November 2002 zu berücksichtigen, deren Begründung sie sich in vollem Umfang zu eigen mache.

    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat - wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 - Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 - Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 - Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …

    Wie der 2. Senat und der 4. Senat des Bundespatentgerichts in den o.g. Entscheidungen (BlPMZ 2003, 347 und BPatGE 46, 167) überzeugend ausgeführt haben, ist es nicht gerechtfertigt, die auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Anwalt abstellende Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO analog heranzuziehen, weil sich diese Vorschrift auf die Gebührenschuld zwischen Mandant und Anwalt bezieht und damit von der gesetzlichen Systematik her keine Analogie zu § 143 Abs. 3 PatG n.F. zulässt, der die Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Anwalts durch den Prozessgegner regelt.

  • BPatG, 28.07.2003 - 3 Ni 27/98
    Für eine - auch analoge - Anwendung der Übergangsvorschrift des § 134 BRAGO, wonach es für die Vergütung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung (hier: Eingang des Berufungsschrift beim BGH am 24. Juni 1999) ankommt, ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl OLG Nürnberg Mitt 2002, 563; BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 4 ZA (pat) 15/02 zu 4 Ni 30/97 sowie Beschluss vom 15. März 2003 - 2 Ni 24/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat nunmehr anschließt, kein Raum.

    Weiterhin gilt § 134 BRAGO entsprechend seiner Stellung in der BRAGO nur für die Gebühren dieses Gesetzes, also für die Gebührenschuld zwischen Anwalt und Mandant, nicht aber für die Erstattungspflicht des Prozessgegners (vgl BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 4 ZA (pat) 15/02 zu 4 Ni 30/97).

  • BPatG, 28.07.2003 - 3 ZA (pat) 19/03
    Für eine - auch analoge - Anwendung der Übergangsvorschrift des § 134 BRAGO, wonach es für die Vergütung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung (hier: Eingang des Berufungsschrift beim BGH am 24. Juni 1999) ankommt, ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl OLG Nürnberg Mitt 2002, 563; BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 4 ZA (pat) 15/02 zu 4 Ni 30/97 sowie Beschluss vom 15. März 2003 - 2 Ni 24/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat nunmehr anschließt, kein Raum.

    Weiterhin gilt § 134 BRAGO entsprechend seiner Stellung in der BRAGO nur für die Gebühren dieses Gesetzes, also für die Gebührenschuld zwischen Anwalt und Mandant, nicht aber für die Erstattungspflicht des Prozessgegners (vgl BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 4 ZA (pat) 15/02 zu 4 Ni 30/97).

  • BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im …

    Zunächst ist zwar auch nach dieser Änderung § 143 Abs. 3 PatG weiterhin analog im Nichtigkeitsverfahren angewendet worden (z. B. BPatGE 46, 167 - Christbaumständer; BPatGE 47, 50 - Kosten des Patentanwalts).
  • BGH, 14.07.1999 - X ZR 225/98

    Ausschluß des Akteneinsichtsrechts bei Nichtigerklärung eines Patents

    Der Antragstellerin S. GmbH, vertreten durch Herrn Patentanwalt S., wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 4 Ni 30/97 und des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 225/98 gewährt.
  • BPatG, 24.02.2003 - 1 Ni 1/01
    Der Gedanke, der hinter dieser Gesetzesbegründung steht, daß nämlich nur die volle Kostenerstattung sachgerecht sei, gilt in gleicher Weise für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines neben einem Rechtsanwalt mitwirkenden Patentanwalts bzw eines neben einem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren (vgl BPatG (4. Senat), Beschluß v. 6. Dezember 2002, 4 ZA(pat) 15/02 zu 4 Ni 30/97, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BPatG, 31.03.2010 - 10 Ni 8/07
    Zunächst ist zwar auch nach dieser Änderung § 143 Abs. 3 PatG weiterhin analog im Nichtigkeitsverfahren angewendet worden (z. B. BPatGE 46, 167 -Christbaumständer; BPatGE 47, 50 -Kosten des Patentanwalts).
  • BPatG, 24.02.2003 - 1 ZA (pat) 3/02
    Der Gedanke, der hinter dieser Gesetzesbegründung steht, daß nämlich nur die volle Kostenerstattung sachgerecht sei, gilt in gleicher Weise für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines neben einem Rechtsanwalt mitwirkenden Patentanwalts bzw eines neben einem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren (vgl BPatG (4. Senat), Beschluß v. 6. Dezember 2002, 4 ZA(pat) 15/02 zu 4 Ni 30/97, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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