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| LG Düsseldorf, 14.02.2002 - 4 O 157/00 |
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Spundfass
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Wird zitiert von ... (2)
- LG Düsseldorf, 13.02.2003 - 4a O 131/02
Feststellung eines Unterlassungsanspruchs bzgl. der Herstellung von Spundfässern …
Rn. 10 Auf Antrag der Klägerin hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu 2) sowie deren Komplementärin durch Urteil vom 14. Februar 2002 unter dem Aktenzeichen 4 O 157/00 wegen Verletzung des Klagepatents durch Benutzung des nachfolgend abgebildeten 120 l-Spundfasses (dortige Anlage K 7, 2. Ablichtung) zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten jenes Rechtsstreits zum Schadensersatz verpflichtet sind.Rn. 23 Die Akte des Rechtsstreits Landgericht Düsseldorf 4 O 157/00 - OLG Düsseldorf 2 U 35/02 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Sowohl die unter dem Aktenzeichen Landgericht Düsseldorf 4 O 157/00 - OLG Düsseldorf 2 U 357/02 geführte Klage als auch die hiesige Klage werden zwar auf dasselbe Klagepatent gestützt.
Faktisch hätte dies die Vereinbarung einer Freilizenz bedeutet, die aber - wie die in dem Rechtsstreit 4 O 157/00 durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat (vgl. Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2002, Umdruck, Seiten 17 f.) - gerade nicht vereinbart worden ist.
Rn. 38 Von einem Scheitern der Verhandlungen zwischen den Parteien ist spätestens mit Erhebung der Klage durch die Klägerin in dem unter dem Aktenzeichen 4 O 157/00 geführten Rechtsstreit auszugehen, die das 120 l-Spundfass der Beklagten betraf.
- LG Düsseldorf, 28.06.2007 - 4b O 379/05
Herausgabe des Verletzergewinns bei Verletzung eines europäischen Patents; …
Rn. 3 In dem vorausgegangenen Rechtsstreit 4 0 157/00 LG Düsseldorf hat die Klägerin gegen die Beklagten rechtskräftige Urteile erstritten, mit denen deren Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen Verletzung des europäischen Patents 0 515 390 festgestellt worden ist.Rn. 25 Nachdem die Beklagten in dem vorausgegangenen Verfahren 4 O 157/00 rechtskräftig verurteilt worden sind, steht zwischen den Parteien die Verpflichtung der Beklagten fest, der Klägerin für die Benutzung des europäischen Patents 0 551 390 Schadenersatz zu leisten.
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