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Rechtsprechung
   LG Bochum, 11.11.2009 - 4 O 219/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,64074
LG Bochum, 11.11.2009 - 4 O 219/08 (https://dejure.org/2009,64074)
LG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2009 - 4 O 219/08 (https://dejure.org/2009,64074)
LG Bochum, Entscheidung vom 11. November 2009 - 4 O 219/08 (https://dejure.org/2009,64074)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09

    Werkvertragsrecht: Zulässigkeit einer Teilklage aus werkvertraglichem …

    Rn. 8 Diesen macht sie in dem Rechtsstreit 4 O 219/08 LG Koblenz im Hinblick auf die von dem beklagten Land in Rechnung gestellten Ersatzvornahmekosten zur Standsicherheit des Dammes von 1.565.765,38 EUR geltend in Höhe von 1.058.581,62 EUR (unstreitiger Mindestschlussrechnungssaldo in Höhe von 3.402.591,74 EUR abzüglich 2.279.000 EUR Abschlagszahlungen, somit Mindestsaldo zugunsten der Klägerin 1.123.591,74 EUR abzüglich der sonstigen von dem beklagten Land geltend gemachten anderweitigen Ersatzvornahmekosten in Höhe von insgesamt 65.010,12 EUR, vgl. Bl. 368 bis 369 d. A.).

    Rn. 36 Dabei bedurfte es vorliegend für die Zulässigkeit der erhobenen Teilklage nicht der Angabe eines Rangverhältnisses des den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Teils von 1.276.028,59 EUR brutto zu den in den anderen Verfahren verfolgten Saldoteilen von 1.058.581,62 EUR (4 O 219/08 LG Koblenz) und 704.522,95 EUR (9 O 312/08 LG Koblenz).

    Dies hat die Klägerin dergestalt vorgenommen, dass sie in dem Verfahren 4 O 219/08 LG Koblenz die Teilforderung von 1.058.581,62 EUR darauf beschränkt hat, dass es sich um von dem beklagten Land verrechnete angebliche Gegenansprüche wegen vorgeblich notwendiger Ersatzvornahme bezüglich der Standfestigkeit der Dämme handelt.

    Rn. 43 Da es somit keiner Erklärung der Klägerin zu einem Rangverhältnis des vorliegend eingeklagten Teilbetrages zu den Saldoteilbeträgen der Rechtsstreite 4 O 219/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz bedurfte, stellt die nunmehrige Rangfolgenerklärung der Klägerin auch keine Klageänderung dar.

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