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Rechtsprechung
   BSG, 14.12.1994 - 4 RA 46/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,13217
BSG, 14.12.1994 - 4 RA 46/93 (https://dejure.org/1994,13217)
BSG, Entscheidung vom 14.12.1994 - 4 RA 46/93 (https://dejure.org/1994,13217)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 46/93 (https://dejure.org/1994,13217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnungszeiten wegen Besuchs einer Hochschule - Abschluss der Hochschulausbildung durch Ablegung einer Prüfung (hier: "Reifeprüfung" an Musikhochschule) - Fehlende Studien- oder Prüfungsordnung für das Studium - Maßgeblichkeit des erfolgreichen Probevorspiels als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.03.1988 - 11a RA 6/87

    Orchestermusiker - Hochschulausbildung - Abschluß - Prüfung

    Auszug aus BSG, 14.12.1994 - 4 RA 46/93
    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. März 1988 (Az.: 4/11a RA 6/87 in SozR 2200 § 1259 Nr. 100) sei zur Studienzeit des Klägers eine hochschulinterne Orchestermusiker-Abschlußprüfung nicht der regelmäßige Beleg für den Studienerfolg gewesen; vielmehr habe die Gepflogenheit bestanden, den erfolgreichen Studienabschluß, der den Weg in das Berufsleben eröffnete, durch ein Probevorspiel vor einem deutschen Kulturorchester nachzuweisen.

    Die Entscheidung des 4. Senats des BSG (SozR 2200 § 1259 Nr. 100) sei nicht einschlägig, da der Kläger eine hochschulinterne Abschlußprüfung nach Durchlaufen der Mindeststudienzeit erfolgreich abgelegt habe.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. März 1988 (4/11a RA 6/87 in SozR 2200 § 1259 Nr. 100), dem sich der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 18. Mai 1988 (1 RA 3/87 in SozSich 1989, 30) angeschlossen hat, im einzelnen dargelegt, daß eine Hochschulausbildung nur dann "abgeschlossen" ist, wenn das Studium erfolgreich beendet, dh das Ausbildungsziel erreicht wurde.

    Nach altem wie nach neuem Recht kommt es für den Abschluß eines Hochschulstudiums als Orchestermusiker dann, wenn - wie hier - eine Abschlußprüfung weder obligatorisch vorgeschrieben noch möglich und üblich war, für den erfolgreichen Studienabschluß, der den Weg in das Berufsleben eröffnet, nach den maßgeblichen Verkehrsanschauungen auf das erfolgreiche Probespiel vor einem deutschen Kulturorchester an (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 100 S 271).

  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 66/85

    Ausbildungsausfallzeit - Hochschulausbildung im Ausland - Inländische Ausbildung …

    Auszug aus BSG, 14.12.1994 - 4 RA 46/93
    Er hat in der fraglichen Zeit, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegt, als immatrikulierter Student der Staatlichen Hochschule für Musik in München, deren Status als Hochschule nicht in Frage steht (zu diesen Erfordernissen BSGE 61, 35 [BSG 25.11.1986 - 11a RA 66/85] = SozR 2200 Nr. 96;… SozR Nr. 61 zu § 1259 der Reichsversicherungsordnung jew mwN), dort eine Hochschulausbildung genossen.
  • BSG, 18.05.1988 - 1 RA 3/87

    Zur rentensteigernden Berücksichtigung von Ausfallzeiten - Rentenrechtliche …

    Auszug aus BSG, 14.12.1994 - 4 RA 46/93
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. März 1988 (…4/11a RA 6/87 in SozR 2200 § 1259 Nr. 100), dem sich der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 18. Mai 1988 (1 RA 3/87 in SozSich 1989, 30) angeschlossen hat, im einzelnen dargelegt, daß eine Hochschulausbildung nur dann "abgeschlossen" ist, wenn das Studium erfolgreich beendet, dh das Ausbildungsziel erreicht wurde.
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 113/95

    Vormerkung einer Anrechnungszeit nach den Bestimmungen des …

    Jedoch sei zu berücksichtigen, daß ausnahmsweise das Hochschulstudium auch ohne formale Prüfung "abgeschlossen" werden könne, wenn diese - wie zB beim Musikstudium - nicht ausschließlich vorgeschrieben sei (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 46/93).

    Die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 1994 (4 RA 46/93), auf die sich das LSG als einzige Fundstelle aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung beruft, enthält ersichtlich keine hiervon abweichenden Feststellungen: Alle dort unter ausdrücklichem Hinweis auf eigene frühere Ausführungen (…SozR 2200 § 1259 Nr. 100) erörterten Möglichkeiten des Abschlusses (Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung) beziehen sich ebenso wie die unter besonderen Umständen zugelassenen Ausnahmen von diesen Regelformen ausdrücklich und gerade auf ein in den damals zugrundeliegenden Sachverhalten unzweifelhaft vorliegendes Studium.

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