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Rechtsprechung
   BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9457
BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96 (https://dejure.org/1997,9457)
BSG, Entscheidung vom 25.03.1997 - 4 RA 48/96 (https://dejure.org/1997,9457)
BSG, Entscheidung vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96 (https://dejure.org/1997,9457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechenbarkeit eines Zweitstudiums in der Rentenversicherung - Zeiten der Hochschulausbildung als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996 (4 RA 121/95 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, erfüllt der Zeitraum einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur nicht den Erwerbstatbestand für eine rentenrechtliche Zeit iS des SGB VI. Hieran hält der Senat auch für den Fall fest, daß ein vor der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur mit Erfolg abgeschlossenes, berufsqualifizierendes Studium den Tatbestand einer Anrechnungszeit deshalb nicht erfüllt, weil während dieses Studiums zeitgleich eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung in einem anderen Beruf ausgeübt wurde.
  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9;… SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 15.03.1988 - 11a RA 6/87

    Orchestermusiker - Hochschulausbildung - Abschluß - Prüfung

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (…stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 24/96
    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Diese Regelung hat jedoch nicht zur Folge, daß beide "Rentensysteme" miteinander vermischt werden und der Berechtigte sich auf die jeweils günstigeren Bestimmungen über Anspruchselemente aus dem einen oder anderen System berufen kann (vgl Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 24/96).
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (…stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9;… SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (…stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9;… SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2011 - L 4 R 4021/10
    Dadurch soll verhindert werden, dass eine in einem anderen Rentenversicherungssystem (hier in dem der ehemaligen DDR) anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der Rentner Vorteile ermöglicht, die einem anderen Teil, auch gerade dem der heutigen Beitragszahler, von vornherein nicht zukommen können (BSG, Urteile vom 25. März 1997, 4 RA 48/96 und 23. März 1999, B 4 RA 18/98 R, beide in juris).

    Unter "Hochschulausbildung" im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ist jeder, in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat (BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96).

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen …

    Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest (…SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 24/96, ZAP-Ost EN-Nr. 21/97 = AuA 1997 S 179 f ); Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2006 - L 21 RA 65/04

    Anerkennung einer Hochschulausbildung mit Beitragsentrichtung im Beitrittsgebiet …

    Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem anderen Rentenversicherungssystem (hier in dem der ehemaligen DDR) anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der Rentner Vorteile ermöglicht, die einem anderen Teil, auch gerade dem der heutigen Beitragszahler, von vornherein nicht zukommen können (BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96, veröffentlicht in juris).

    Rn. 37 Unter Hochschulausbildung im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist jeder Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt war, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat (BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96, a. a. O.).

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