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Rechtsprechung
   BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3718
BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93 (https://dejure.org/1994,3718)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 4 RA 51/93 (https://dejure.org/1994,3718)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 (https://dejure.org/1994,3718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 38 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.01.1991 - 4 RA 67/90

    Erhöhung der Rente des versorgungsausgleichsberechtigten Rentners

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Die früheren Ehegatten sollen durch die Ehescheidung grundsätzlich keine unverdienten Vorteile u.a. zu Lasten der Versichertengemeinschaft erhalten dürfen; sie allein sollen das wirtschaftliche Risiko der Scheidung tragen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1).
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 49/85

    Rechtshängigkeit einer Leistungsklage - Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage - …

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Denn eine Herabsetzung der Rente durch die Abänderungsentscheidung rückt damit lediglich in den Bereich des Möglichen (…vgl. hierzu BSGE 61, a.a.O.; sowie hierzu entsprechend BGH FamRZ 1986 S. 793).
  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 38/86

    Kostenneutralität - Rentenbewilligung - Versorgungsausgleich - Rückwirkende …

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Der Versorgungsausgleich soll nämlich für diese kostenneutral durchgeführt werden; ein doppelter Rentenanspruch aus der gleichen Rentenanwartschaft ist nicht gewollt (vgl. hierzu BSGE 61, 230 ff.= SozR 2200 § 1304a Nr. 10).
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Der Bestimmung liegt der im Sozialversicherungsrecht geltende Schutzgedanke zugrunde, daß im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit rückwirkende Veränderungen grundsätzlich dann unbeachtlich sind, wenn bereits aus dem "Versicherungsverhältnis" Leistungen gewährt worden sind (…vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 381 Nr. 50;… BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 2;… BSGE 45, 251 ff., BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 7;… BSG SozR 2100 § 26 Nr. 9;… BSG SozR 3-2100 § 26 Nr. 4; BSG 66, 144 ff.= BSG SozR 4100 § 155 Nr. 1).
  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener …

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Dies geschieht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Familiengerichts (vgl. BSGE 66, 53 ff.= BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 16;… SozR 2200 § 1304b Nr. 1; MünchKomm. - Gräper, 3. Aufl., § 1 VAHRG RdNr. 77).
  • BSG, 15.11.1989 - 8 RKn 2/88

    Erstattungsanspruch bei rückwirkend gekürztem Krankengeld

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Der Bestimmung liegt der im Sozialversicherungsrecht geltende Schutzgedanke zugrunde, daß im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit rückwirkende Veränderungen grundsätzlich dann unbeachtlich sind, wenn bereits aus dem "Versicherungsverhältnis" Leistungen gewährt worden sind (…vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 381 Nr. 50;… BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 2;… BSGE 45, 251 ff., BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 7; BSG SozR 2100 § 26 Nr. 9;… BSG SozR 3-2100 § 26 Nr. 4;… BSG 66, 144 ff.= BSG SozR 4100 § 155 Nr. 1).
  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 74/77

    Eigentum - Zu Unrecht entrichtete Beiträge - Anspruch auf Rückzahlung - …

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Der Bestimmung liegt der im Sozialversicherungsrecht geltende Schutzgedanke zugrunde, daß im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit rückwirkende Veränderungen grundsätzlich dann unbeachtlich sind, wenn bereits aus dem "Versicherungsverhältnis" Leistungen gewährt worden sind (…vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 381 Nr. 50;… BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 2; BSGE 45, 251 ff., BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 7;… BSG SozR 2100 § 26 Nr. 9;… BSG SozR 3-2100 § 26 Nr. 4;… BSG 66, 144 ff.= BSG SozR 4100 § 155 Nr. 1).
  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 45/87

    Verpflichtung aus Versorgungsausgleich - Anspruch auf Rückübertragung von …

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Gestritten wird somit nicht um die auf familienrechtlichem Gebiet liegende Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern um die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bei dem Vollzug der familiengerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BSGE 64, 75 ff.= BSG SozR 5795 § 4 Nr. 6;… BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 6).
  • BSG, 05.02.1976 - 11 RA 20/75

    Zu Unrecht entrichtete Beiträge - Rückforderung - Ausschluß - Bewilligung - …

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93
    Der Bestimmung liegt der im Sozialversicherungsrecht geltende Schutzgedanke zugrunde, daß im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit rückwirkende Veränderungen grundsätzlich dann unbeachtlich sind, wenn bereits aus dem "Versicherungsverhältnis" Leistungen gewährt worden sind (…vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 381 Nr. 50; BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 2;… BSGE 45, 251 ff., BSG SozR 2200 § 1424 Nr. 7;… BSG SozR 2100 § 26 Nr. 9;… BSG SozR 3-2100 § 26 Nr. 4;… BSG 66, 144 ff.= BSG SozR 4100 § 155 Nr. 1).
  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das …

    Auf diese Weise soll die Gefahr von Verfahrensverzögerungen vermieden und sichergestellt werden, daß dem jeweils materiell Berechtigten möglichst umgehend ein Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung des ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsanteils eingeräumt wird (Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3; vgl auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 10/5447 S 20 und Meo Micaela Hahne, Die Abänderung rechtskräftiger Versorgungsausgleichsentscheidungen gemäß § 10a VAHRG nF, FamRZ 1987, S 217, 230, die allerdings zu Unrecht allein auf Renten abstellt).

    Damit ist der Versicherungsträger so zu behandeln, als hätte er bisherige Leistungen mit Rechtsgrund erbracht bzw sind die früheren Ehegatten untereinander auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleich verwiesen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 20, 22).

    In diesem Sinne hat auch § 225 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich zu gewährleisten, daß der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf im Wege des Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften beruhen (vgl bereits Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 21 mwN).

    Wie der Senat demgemäß bereits entschieden hat (SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 20 f), enthält die angeordnete inhaltliche rechtsgestaltende Rückwirkung einer rechtskräftigen Änderungsentscheidung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monats für alle am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten die bindende Anweisung, sich nunmehr grundsätzlich so zu verhalten, als wäre der auszugleichende Wertunterschied der Anwartschaften bereits ab dem genannten Zeitpunkt rückwirkend allein im nunmehr festgesetzten Umfang bestimmt gewesen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 - L 6 R 561/23

    Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwendungserstattung des …

    Für Abänderungsentscheidungen nach dem "alten" Versorgungsausgleichsrecht (Hinweis auf § 10a Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich , eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 08. Dezember 1986, BGBl I 2317) sei es anerkannt, dass der Schuldnerschutz auch versorgungsträgerübergreifend, also bei zwei Versorgungsträgern und zwei Leistungsbeziehungen, anwendbar gewesen sei (Bezugnahme auf Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93, juris).

    Dies geschieht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Familiengerichts (vgl BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93, juris RdNr 23).

    Dem SG ist aber darin zuzustimmen, dass diese Formulierung jedenfalls nicht den sicheren Schluss erlaubt, dass das vom BSG in seinem Urteil vom 23. Juni 1994 (4 RA 51/93) gefundene Auslegungsergebnis zu einer Vorgängernormen - hier: des § 10a Abs. 7 VAHRG- auf die nunmehr geltende anders lautende Norm übertragen werden sollte.

    Rn. 56 Anders als dies noch unter Geltung des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG der Fall war, den das BSG versorgungsträgerübergreifend ausgelegt hat, um die beteiligten Versorgungsträger vor Doppelzahlungen oder Risiken im Zusammenhang mit der Rückforderung von überzahlten Leistungen zu bewahren (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93, juris; BSG, Urteil vom 09. November 1999 - B 4 RA 16/99 R, juris), besteht eine solche Gefahr wegen § 101 Abs. 3 Satz 3 iVm Satz 1 und Satz 2 SGB VI in der seit dem 01. September 2009 geltenden Fassung des VAStrRefG vom 03. April 2009 nicht mehr (vgl zu diesem Argument auch Jenner in Hauck/Noftz, SGB VI, Dokumentenstand: November 2024, RdNr 30c zu § 101), so dass es einer analogen Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht bedarf (so bereits SG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2024 - S 32 R 330/23 , juris RdNr 36 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2023 - L 30 R 22/23 NZB, unveröffentlicht, Seite 5).

    Ohne diesen Anwendungsausschluss des § 48 SGB X könnte eine Neuberechnung der Rente mit Wirkung für die Vergangenheit entsprechend der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung im Hinblick auf 48 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X möglicherweise überhaupt nicht erfolgen, weil die Kenntnis von der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags für das Wissen um die eingetretene Minderung des Anspruchs nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93, juris RdNr 27 mwN).

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche …

    Rn. 17 bb) Die Entscheidung des FamG wirkt unmittelbar rechtsgestaltend (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 - Juris RdNr 23 mwN); sie begründet unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen den (geschiedenen) Ehegatten als auch zwischen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- bzw Versorgungsträger.

    Ein doppelter Rentenanspruch aus der gleichen Rentenanwartschaft ist nicht gewollt (…BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RA 38/86 - BSGE 61, 230 = SozR 2200 § 1304a Nr. 10 - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 - Juris RdNr 27).

    § 225 Abs. 1 SGB VI soll in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 21 mwN;… BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 mwN - Juris RdNr 28).

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des …

    Er ist, weil sich die Klägerin und das beklagte Land insoweit gleichgeordnet gegenüberstehen, mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verfolgen (…vgl dazu BSGE 72, 163, 164 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6; BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996, RdNr 57 mit zahlreichen Nachweisen).
  • VG Regensburg, 07.08.2014 - RN 5 K 13.643

    Zur Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für den Fall, dass ein …

    Diese Regelung vermeidet somit die Gefahr von Verfahrensverzögerungen und gibt dem jeweiligen Berechtigten einen materiellen Anspruch auf den ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsteil (BSG vom 23.6.1994, Az.: 4 RA 51/93 ; OVG NRW vom 13.8.2007, Az.: 1 A 2365/06 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2007 - 1 A 2365/06

    Anfechtung der Begründung einer Rentenanwartschaft; Enstehung einer …

    Rn. 33 Vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 20; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, Juris.

    Rn. 48 Im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, a. a. O.

    Rn. 52 Vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, a. a. O.

  • SG Berlin, 25.06.2024 - S 32 R 330/23

    Keine versorgungsträgerübergreifende Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des …

    Anders als im Urteil des BSG vom 23. Juni 1994, Az. 4 RA 51/93, hat hier der nachträgliche Wegfall der zunächst im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften ab 1. September 2020 zur Folge, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht mehr besteht.

    Eine doppelte Leistung der Klägerin drohte jedoch vor Einführung des § 101 Abs. 3 SGB VI in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung in den Fällen, wie diesem hier, immer, da es keine Rechtsgrundlage für eine Zahlungsrückforderung gab und die Voraussetzung des § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) regelmäßig nicht vorlagen (s. hierzu BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, Az. 4 RA 51/93; juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    In diesem Sinne habe auch § 225 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich zu gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf im Wege des Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften beruhten (vgl. bereits Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 21 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 07.08.2014 - 5 K 13.643

    Zur Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für den Fall, dass ein …

    Diese Regelung vermeidet somit die Gefahr von Verfahrensverzögerungen und gibt dem jeweiligen Berechtigten einen materiellen Anspruch auf den ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsteil (BSG vom 23.6.1994, Az.: 4 RA 51/93 ; OVG NRW vom 13.8.2007, Az.: 1 A 2365/06 ).
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