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Rechtsprechung
   BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1488
BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97 (https://dejure.org/1997,1488)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 (https://dejure.org/1997,1488)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 (https://dejure.org/1997,1488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 447
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (17)

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (…vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77;… BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (…vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

    Unvermeidbare Zwischenzeiten sind nach der Rechtsprechung - iS einer erweiternden Auslegung - als den Schul- und Semesterferien ("innerhalb" des Studiums, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 45) gleichstehend erachtet worden, wenn sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern; dies gilt für die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschul- bzw Fachschulstudiums sowie für die sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre bzw für das an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum.

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN;… BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (…vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34; vgl hierzu auch BSG SozR 3- 2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der die Klägerin die Vormerkung einer - weiteren - (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vom 28. Juli bis 31. August 1988 begehrt, hat keinen Erfolg.

    Über die "Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten" kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50;… BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44;… BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82).

    Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (…vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77;… BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276;… BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Denn die Anrechnungszeit erstreckt sich, wie ausgeführt, nach Sinn und Zweck ausschließlich auf Zeiten der "Ausbildung" und nicht etwa auf Zeiten nach Abschluß der Ausbildung bis zum Eintritt ins Berufsleben mit dem Ziel einer lückenlosen Auffüllung der Versicherungsbiographie (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 8 f).

    Der Senat hat bereits zu dem Institut der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR, einem "durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule" entschieden, daß der Gesamtheit der Regelungen des SGB VI keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, daß ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in ganz Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler der alten Bundesländer gegenüber den Rentenbeziehern des Beitrittsgebiets habe erfolgen sollen; es habe ausgeschlossen werden sollen, daß Rentner für in einem fremden System zurückgelegte Zeiten Bewertungsvorteile erhielten, die dem größten Teil der Rentner in der Bundesrepublik Deutschland, gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen könnten (so BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 5, 6).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    In Fortführung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei diese Zeit "generell unvermeidlich sowie darüber hinaus durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch und dementsprechend häufig gewesen" (Hinweis auf BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (…vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Sie stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, ohne daß diese unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips hierzu verpflichtet ist; Art und Umfang der Ausbildung bleiben grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt (und auch auf einen höheren Verdienst) unter Verzicht auf mit (entsprechenden) Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern will (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).

    Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf den dem Versicherungsprinzip widersprechenden Charakter der Zeiten den Umfang (und den zeitlichen Rahmen) der Anrechnung auf Zeiten beschränkt, in denen der Versicherte an fachspezifischen Lehrveranstaltungen der Hoch- bzw Fachschule teilnimmt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Beschränkung steht im Einklang damit, daß die Zuerkennung von (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten sich als Akt des sozialen Ausgleichs darstellt und nicht etwa eine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür ist, daß der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten höhere Verdienste erzielt und entsprechend höhere Beiträge zur Solidargemeinschaft leisten kann (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).

  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34;… vgl hierzu auch BSG SozR 3- 2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der die Klägerin die Vormerkung einer - weiteren - (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vom 28. Juli bis 31. August 1988 begehrt, hat keinen Erfolg.

    Mithin sind nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist demnach auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fachschule oder eine Hochschule besucht hat.

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung - …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Über die "Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten" kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden (…vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50;… BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82).

    Selbst wenn mithin derzeit im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, könnte die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit dieser Begründung abgelehnt werden, weil sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben kann (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82); entscheidend ist, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden kann.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f mwN).
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3;… vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3;… SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter …

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (…vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3;… vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung …

  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78

    Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung

  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung - …

  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit …

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 92/78

    Luftwaffenhelfer-Dienst - Ersatzzeit - Vormerkung - Ausfallzeit - Schulausbildung …

  • BSG, 02.06.1976 - 1 RA 89/75

    Fachschulausbildung - Abschluß

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem …

    Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 70 mwN).

    Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (…vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine "versicherungsfremde Leistung" in der gesetzlichen Rentenversicherung?, in NZS 2005, 1 ff).

    Diese Zwischenzeiten - so die Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 73 f, Nr. 8 S 43 f, jeweils mwN) - stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar.

    Berücksichtigt und zu Grunde gelegt wird, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 mwN).

    Denn Schul- und Berufsausbildung bzw die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass, sofern "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten und der ihm insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74).

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 - …

    Es muss sich um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" handeln (…stRspr des BSG, vgl zB Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 5; Urteil des Senats vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R, Juris RdNr 17, UV-Recht Aktuell 2008, 1162; Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 f;… BSG SozR 4100 § 107 Nr. 4 S 4;… BSGE 63, 120, 131 = SozR 4100 § 138 Nr. 17 S 92; BSGE 25, 150, 151;… BSGE 43, 128, 129 = SozR 4100 § 100 Nr. 1 S 1; vgl auch Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 39, 197 f), die hier - wie soeben im Einzelnen unter 2 b) dargestellt - gerade nicht vorliegt.
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeiten

    Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 70 mwN).

    Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (…vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine "versicherungsfremde Leistung" in der gesetzlichen Rentenversicherung?, NZS 2005, 1 ff).

    Diese Zwischenzeiten - so die Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 73 f, Nr. 8 S 43 f, jeweils mwN) - stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar.

    Berücksichtigt und zu Grunde gelegt wird, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 mwN).

    Schul- und Berufsausbildung bzw die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass, sofern "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten und der insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74).

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