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| BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BSG, 13.08.1981 - 11 RA 49/80
Studium - Umwandlung der Ausbildung - Ausbildung - Fachschulausbildung
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Der Beklagten ist einzuräumen, daß für die Qualifikation einer Ausbildung als Fachschul- oder als Hochschulausbildung ua - neben zB Art und Inhalt der Ausbildung - der Status der Bildungsstätte wesentlich ist (vgl BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1249 Nr. 57;… BSGE 56, 36, 39 = SozR aaO Nr. 80;… BSGE 61, 35 = SozR aaO Nr. 96).Richtig ist ferner, daß grundsätzlich jeder Ausbildungsgang gesondert zu beurteilen ist (…vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 38 und 41; BSGE 52, 86 = SozR aaO Nr. 52) und ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium einer Fachschulausbildung nicht schon deshalb zugerechnet werden kann, weil es die Entscheidung über die Aufnahme in die Fachschule günstig beeinflußt hat (…BSG SozR aaO Nr. 4).
- BSG, 25.11.1986 - 11a RA 66/85
Ausbildungsausfallzeit - Hochschulausbildung im Ausland - Inländische Ausbildung …
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Der Beklagten ist einzuräumen, daß für die Qualifikation einer Ausbildung als Fachschul- oder als Hochschulausbildung ua - neben zB Art und Inhalt der Ausbildung - der Status der Bildungsstätte wesentlich ist (…vgl BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1249 Nr. 57;… BSGE 56, 36, 39 = SozR aaO Nr. 80; BSGE 61, 35 = SozR aaO Nr. 96).Berechtigte mithin die Klägerin ihr von 1953 bis 1956 zurückgelegtes Studium an mehreren Universitäten seinerzeit in Nordrhein-Westfalen zur Absolvierung einer zweisemestrigen Fachschulausbildung, die mit der Realschullehrer-Anstellungsprüfung abzuschließen war, so liegt darin eine Gleichstellung und Gleichbewertung des Universitätsstudiums mit einer planmäßig und unverkürzt "abgeschlossenen Fachschulausbildung" iS des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) AVG, und zwar auch dem Umfang nach: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 4, 6, 10 des Urteils) konnte die Klägerin die Befähigung für das Lehramt an einer Realschule im Land Nordrhein-Westfalen nach keinem der seinerzeit dort vorgesehenen verschiedenen Ausbildungsgänge in weniger als vier Jahren absolvieren, sich also durch Berufsausbildung den "Weg in das Berufsleben" nicht früher "eröffnen" (…vgl dazu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 797 und Nr. 100 S 270; BSGE 61, 35 = SozR 2200 § 1259 Nr. 96;… zur Funktion der Ausbildungsausfallzeit als rentenrechtlicher Ausgleich für eine mutmaßliche durch sie verursachte Verhinderung, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten vgl ferner BSGE 44, 226 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5;… BSG SozR aaO Nr. 23 und 100).
- BSG, 15.10.1985 - 11a RA 44/84
Begonnenes zweisemestriges Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung in einem …
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Berechtigte mithin die Klägerin ihr von 1953 bis 1956 zurückgelegtes Studium an mehreren Universitäten seinerzeit in Nordrhein-Westfalen zur Absolvierung einer zweisemestrigen Fachschulausbildung, die mit der Realschullehrer-Anstellungsprüfung abzuschließen war, so liegt darin eine Gleichstellung und Gleichbewertung des Universitätsstudiums mit einer planmäßig und unverkürzt "abgeschlossenen Fachschulausbildung" iS des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) AVG, und zwar auch dem Umfang nach: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 4, 6, 10 des Urteils) konnte die Klägerin die Befähigung für das Lehramt an einer Realschule im Land Nordrhein-Westfalen nach keinem der seinerzeit dort vorgesehenen verschiedenen Ausbildungsgänge in weniger als vier Jahren absolvieren, sich also durch Berufsausbildung den "Weg in das Berufsleben" nicht früher "eröffnen" (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 797 und Nr. 100 S 270;… BSGE 61, 35 = SozR 2200 § 1259 Nr. 96;… zur Funktion der Ausbildungsausfallzeit als rentenrechtlicher Ausgleich für eine mutmaßliche durch sie verursachte Verhinderung, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten vgl ferner BSGE 44, 226 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5;… BSG SozR aaO Nr. 23 und 100).
- BSG, 16.11.1972 - 11 RA 166/72
Fachschulausbildung - Volksschule - Aushilfslehrkraft - Vorbereitungslehrgang
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Die Begriffe Fachschul- bzw Hochschulausbildung sind im Gesetz selbst nicht definiert (vgl BSGE 35, 52, 53 ff = BSG SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO;… BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 6;… BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 47, 62, 63, 76, 101 sowie das nichtveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 69/87). - BSG, 02.11.1983 - 11 RA 82/82
Ausfallzeittatbestand - Hochschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungseinrichtung
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Der Beklagten ist einzuräumen, daß für die Qualifikation einer Ausbildung als Fachschul- oder als Hochschulausbildung ua - neben zB Art und Inhalt der Ausbildung - der Status der Bildungsstätte wesentlich ist (…vgl BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1249 Nr. 57; BSGE 56, 36, 39 = SozR aaO Nr. 80;… BSGE 61, 35 = SozR aaO Nr. 96). - BSG, 12.07.1988 - 11a RA 69/87
Rentenrechtliche Vormerkung von Zeiten als Lehrzeit und Zeiten der …
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Die Begriffe Fachschul- bzw Hochschulausbildung sind im Gesetz selbst nicht definiert (…vgl BSGE 35, 52, 53 ff = BSG SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO;… BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 6; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 47, 62, 63, 76, 101 sowie das nichtveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 69/87). - BSG, 07.12.1977 - 1 RA 111/76
Leistungsgruppe - Beitragslose Zeiten - Bayerische Verwaltungsschule
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Die Begriffe Fachschul- bzw Hochschulausbildung sind im Gesetz selbst nicht definiert (…vgl BSGE 35, 52, 53 ff = BSG SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 6;… BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 47, 62, 63, 76, 101 sowie das nichtveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 69/87). - BSG, 31.08.1977 - 1 RA 15/76
Auszug aus BSG, 16.02.1989 - 4 RA 8/88
Berechtigte mithin die Klägerin ihr von 1953 bis 1956 zurückgelegtes Studium an mehreren Universitäten seinerzeit in Nordrhein-Westfalen zur Absolvierung einer zweisemestrigen Fachschulausbildung, die mit der Realschullehrer-Anstellungsprüfung abzuschließen war, so liegt darin eine Gleichstellung und Gleichbewertung des Universitätsstudiums mit einer planmäßig und unverkürzt "abgeschlossenen Fachschulausbildung" iS des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) AVG, und zwar auch dem Umfang nach: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 4, 6, 10 des Urteils) konnte die Klägerin die Befähigung für das Lehramt an einer Realschule im Land Nordrhein-Westfalen nach keinem der seinerzeit dort vorgesehenen verschiedenen Ausbildungsgänge in weniger als vier Jahren absolvieren, sich also durch Berufsausbildung den "Weg in das Berufsleben" nicht früher "eröffnen" (…vgl dazu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 797 und Nr. 100 S 270;… BSGE 61, 35 = SozR 2200 § 1259 Nr. 96; zur Funktion der Ausbildungsausfallzeit als rentenrechtlicher Ausgleich für eine mutmaßliche durch sie verursachte Verhinderung, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten vgl ferner BSGE 44, 226 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5;… BSG SozR aaO Nr. 23 und 100).
- BSG, 26.06.1991 - 8 RKn 15/89
Anforderungen an eine abgeschlossene Hochschulausbildung bei ausländischem …
Außerdem ist erforderlich, daß die Ausbildung in einem Mindestumfang tatsächlich an der Fachschule zurückgelegt und im Regelfall mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen wurde (…BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 4; Urteil vom 18. März 1982 - 11 RA 32/81 - und vom 16. Februar 1989 - 4 RA 8/88 -;… BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 111). - BSG, 02.08.1989 - 1 RA 13/88
Fachschulausbildung als Ausfallzeit
Neuerdings hat der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 16. Februar 1989 (4 RA 8/88) ein - nicht durch eine Prüfung abgeschlossenes - sechssemestriges Hochschulstudium als Bestandteil einer "planmäßig und unverkürzt" abgeschlossenen (insgesamt achtsemestrigen) Fachschulausbildung angesehen, weil es kraft Landesrechts zur Absolvierung eines zweisemestrigen Fachschullehrgangs mit abschließender Anstellungsprüfung zum Realschullehrer berechtigt habe; die darin liegende Gleichstellung und Gleichbewertung der Hochschulausbildung mit (Teilen) einer Fachschulausbildung iS des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b) AVG habe auch dem Umfang nach den seinerzeit vorgesehenen verschiedenen Ausbildungsgängen für Realschullehrer entsprochen und sei auch aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (GG) im Bereich der Schul- und Hochschulausbildung zulässig gewesen.
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