Rechtsprechung
| BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Anrechnungszeit - Zeit nach Ablegung der Diplomprüfung an einer Hochschule der ehemaligen DDR und Exmatrikulation - DDR-Besonderheit
- Judicialis
SGB VI § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b F. bis 31.12.1996
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausbildungs-Anrechnungszeit - Berechnung der Regelaltersrente - Regelaltersrente - Unvermeidbare Zwischenzeit - Versicherungsverlauf - Lückenlose Auffüllung der Versicherungsbiographie
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b
Anerkennung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeit, "DDR-spezifische" Besonderheiten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (14)
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Dies habe das BSG bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97, 4 RA 69/97) entschieden.Wie der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97) ausgeführt hat, steht diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherrungsprinzip widerspricht.
Art und Umfang der Ausbildung bleiben vielmehr grundsätzlich dem Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen vorbehalten, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (…vgl Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97 -).
Zwischenzeiten wie die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschal- oder Fachschulstudiums oder eine sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum stellen sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Dies habe das BSG bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97, 4 RA 69/97) entschieden.Wie der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97) ausgeführt hat, steht diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherrungsprinzip widerspricht.
Art und Umfang der Ausbildung bleiben vielmehr grundsätzlich dem Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen vorbehalten, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (…vgl Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97 -).
Zwischenzeiten wie die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschal- oder Fachschulstudiums oder eine sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum stellen sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Dies habe das BSG bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97, 4 RA 69/97) entschieden.Wie der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97) ausgeführt hat, steht diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherrungsprinzip widerspricht.
Art und Umfang der Ausbildung bleiben vielmehr grundsätzlich dem Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen vorbehalten, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (…vgl Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97 -).
Zwischenzeiten wie die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschal- oder Fachschulstudiums oder eine sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum stellen sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Dies habe das BSG bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97, 4 RA 69/97) entschieden.Wie der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97) ausgeführt hat, steht diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherrungsprinzip widerspricht.
Art und Umfang der Ausbildung bleiben vielmehr grundsätzlich dem Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen vorbehalten, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (…vgl Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97 -).
Zwischenzeiten wie die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschal- oder Fachschulstudiums oder eine sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum stellen sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).
- BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
Ausbildungsausfallzeiten
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Art und Umfang der Ausbildung bleiben vielmehr grundsätzlich dem Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen vorbehalten, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (vgl Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97 -). - BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Die (Ausbildungs-)Anrechnungszeit erstreckt sich - wie ausgeführt - ihrem Sinn und Zweck entsprechend ausschließlich auf Zeiten der Ausbildung und beinhaltet nicht etwa auch Zeiten nach Abschluß der Ausbildung bis zum Eintritt ins Berufsleben mit dem Ziel einer lückenlosen Auffüllung der Versicherungsbiographie (BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1). - BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94
Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des …
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Soweit das BSG bei ausbildungsfreien Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums "unvermeidbare Zwischenzeiten" angenommen hat, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögerte (BSG Urteile vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 3, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 …und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1), handelt es sich um Zeitabschnitte, die vor Vollendung der Ausbildung "unvermeidbar" iS der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze waren. - BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum …
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
In diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversichqrungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, keinen rentenversicherungspflichtigen Nachteil erleiden soll (BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN). - BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96
Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter …
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Soweit das BSG bei ausbildungsfreien Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums "unvermeidbare Zwischenzeiten" angenommen hat, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögerte (…BSG Urteile vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 3, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1), handelt es sich um Zeitabschnitte, die vor Vollendung der Ausbildung "unvermeidbar" iS der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze waren. - BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92
Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung
Auszug aus BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R
Soweit das BSG bei ausbildungsfreien Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums "unvermeidbare Zwischenzeiten" angenommen hat, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögerte (BSG Urteile vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 3, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 …und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1), handelt es sich um Zeitabschnitte, die vor Vollendung der Ausbildung "unvermeidbar" iS der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze waren. - BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung
- BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78
Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung
- BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80
Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit - …
- BSG, 02.06.1976 - 1 RA 89/75
Fachschulausbildung - Abschluß
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 R 3058/11 Eine solche "Zwischenzeit" liege dann vor, wenn sie nach ihrer Art zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungsabschnitten liege, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - in Juris).
Hätten Studierende, die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene akademische Abschlussprüfung abgelegt (z. B. Staatsexamen), so sei Endzeitpunkt der Hochschulausbildung grundsätzlich diese Abschlussprüfung (Verweis auf Urteile des BSG vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - a.a.O., vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13;… vom 15. Oktober 1985 - 11 RA 44/84 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 92, vom 27. August 1970 - 11 RA 109/68 in Juris).
Der Anrechnungszeittatbestand sei daher nicht erfüllt, wenn nach der Abschlussprüfung - wie hier - lehrspezifische Veranstaltungen nicht mehr stattgefunden hätten (Verweis auf BSG, Urteil vom 25. März 1998 a.a.O.).
Wenn nach der Abschlussprüfung keine lehrspezifischen Veranstaltungen mehr stattgefunden haben, kann im Hinblick auf den Charakter der (Ausbildungs-)Anrechnungszeit dieser Anrechnungszeittatbestand nicht mehr erfüllt sein (vgl. BSG…, Urteil vom 27. August 1970 - 11 RA 109/68 a.a.O., Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O, Urteil vom 25. März 1998 - B 5 4 RA 85/97 R in Juris).
Denn eine solche Zwischenzeit muss nach der Rechtsprechung des BSG, abgesehen davon, dass sie vier Monate nicht überschreiten darf und generell unvermeidbar sein muss, ihrer Art nach zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungsabschnitten, d.h. rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen (…vgl. BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O und vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - a.a.O.).
In diesen Fällen wird berücksichtigt, dass der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, keinen rentenversicherungspflichtigen Nachteil erleiden soll (BSG, 25. März 1998 a.a.O. B 5/4 RA 85/97 R - m.w.N.).
- BSG, 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - versehentliches Übergehen eines …
Der Endzeitpunkt der Hochschulausbildung sei grundsätzlich das Datum der Abschlussprüfung (Hinweis ua auf BSG vom 25.3.1998 - B 5 /4 RA 85/97 R;… BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13;… BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 92). - LSG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - L 4 R 144/19 Die Regelung verfolgt das Ziel, dem Versicherten einen gewissen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er sich über eine bestimmte Altersgrenze hinaus der für einen späteren Beruf notwendigen nicht versicherten Ausbildung unterzogen hat und deshalb keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen konnte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).
- LSG Thüringen, 05.12.2002 - L 6 B 45/01 Das gilt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Wege der rechtsfortbildenden Analogie auch für Schulferien als unvermeidbare Zwischenzeiten der Schulausbildung (vgl. BSG vom 4. August 1998 - Az.: B 4 RA 8/98 R , vom 25. März 1998 - Az.: B 5/4 RA 85/97 in SGb 1998, S. 406 [BSG 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R] und vom 5. Dezember 1996 - Az. 4 RA 101/95 m.w.N. ).
- BSG, 11.01.2012 - B 5 R 346/11 B Dazu bestand schon deshalb besonderer Anlass, weil das BSG die Rechtsfigur der "unvermeidlichen Zwischenzeit" rechtsfortbildend entwickelt und in einer Vielzahl von Entscheidungen detailliert ausgeformt hat (…vgl zB BSGE 48, 193 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39;… BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 51, 58;… BSGE 56, 148 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81;… BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1;… BSG SozR 3-2600 § 58 Nrn 3, 8; BSG vom 30.6.1997 - 4 RA 73/96 - Juris; Senatsurteil vom 25.3.1998 - B 5/4 RA 85/97 R - SGb 1998, 406;… BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9).
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